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[AZA 7] 
H 427/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 21. November 2001 
 
in Sachen 
S.________, 1946, Jugoslawien, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
In Erwägung, 
 
dass die Schweizerische Ausgleichskasse mit Verfügung vom 9. November 1998 der verwitweten, in der Bundesrepublik Jugoslawien wohnhaften S.________, geb. 1946, anstelle der ihr zustehenden Witwenrente eine einmalige Abfindung im Betrag von Fr. 7083.- zusprach, wobei sie dieser ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 16'200.- sowie eine anrechenbare Beitragsdauer von einem Jahr und sieben Monaten zugrunde legte, 
dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten und Einkommen geltend gemacht hatte, mit Entscheid vom 26. Oktober 2000 abwies, 
dass S.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuert, 
 
dass die Schweizerische Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Streitsache mit umfassender Kognition prüft (Art. 132 OG; vgl. BGE 117 V 262 Erw. 1 mit Hinweis), 
dass im angefochtenen Entscheid die für die Berechnung der einmaligen Abfindung wesentlichen, für die Angehörigen der heutigen Bundesrepublik Jugoslawien weiterhin anwendbaren (BGE 119 V 101 Erw. 3) Staatsvertragsbestimmungen (Art. 1, 2 und 7 lit. a Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 8. Juni 1962) sowie die massgeblichen innerstaatlichen Gesetzesnormen (Art. 23, 29, 29bis, 30, 30ter, 33 und 38 AHVG), einschliesslich die von der Rechtsprechung hiezu entwickelten Grundsätze, richtig wiedergegeben worden sind, worauf zu verweisen ist, 
dass zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die in den individuellen Konten ausgewiesenen Eintragungen (Beitragsdauer: ein Jahr und sieben Monate; massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: 
 
Fr. 16'200.-) keine höhere als die am 9. November 1998 verfügte einmalige Abfindung ausgerichtet werden kann, 
dass hingegen streitig ist, ob, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, auf Grund einer vom 1. April bis Ende November 1981 sowie vom 1. April bis Ende November 1982 ausgeübten Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes als Landarbeiter bei H.________, Landwirt, zusätzliche Beitragsmonate mit entsprechenden Beiträgen in die Berechnung der einmaligen Abfindung miteinzubeziehen sind, 
dass deshalb vorab zu prüfen ist, ob bezüglich dieser fehlenden Eintragungen in den individuellen Konten eine IK-Berichtigung vorzunehmen ist, 
dass die Rekurskommission auch die diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 262 ff. Erw. 3) korrekt dargelegt hat, 
dass eine Kontenberichtigung nur vorgenommen werden könnte, wenn im Sinne der aufgeführten Verordnungsbestimmung und der erwähnten Rechtsprechung der volle Beweis gelänge, dass dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die geltend gemachte Erwerbstätigkeit seitens seines Arbeitgebers die gesetzlichen Beiträge vom Salär abgezogen wurden oder mit seinem Arbeitgeber eine entsprechende Nettolohnvereinbarung bestand (Art. 138 Abs. 1 AHVV; BGE 117 V 262 Erw. 3a mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführerin der Nachweis, dass Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen worden sind, nicht gelungen ist, insbesondere keinerlei die streitigen Jahre (1981/82) betreffende Unterlagen wie Lohnabrechnungen, "Zahltagstäschchen" usw. vorgelegt werden, welche allfällige Beitragsabzüge belegten, und auf Grund der Akten auch keine Anhaltspunkte für eine Nettolohnvereinbarung bestehen, 
 
dass sich unter diesen Umständen weitere Nachforschungen erübrigen, zumal H.________ bereits 1987 verstorben ist, 
dass demnach von Beweislosigkeit auszugehen ist, was sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen), 
dass somit in den individuellen Konten des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin keine Berichtigung vorgenommen werden kann, 
dass es nach dem Gesagten mit der am 9. November 1998 verfügten, vorinstanzlich bestätigten einmaligen Abfindung sein Bewenden hat, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 21. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: