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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 104/04 
 
Urteil vom 14. Dezember 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
F.________, 1935, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 22. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.________ (geb. 1935) wurde 1989 von U.________ (geb. 1937) geschieden. 1997 verlangte er bei der Ausgleichskasse des Kantons Uri einen Auszug über die in seinen individuellen Konten gemachten Eintragungen. Auf Grund der ihm zugesandten Übersicht vom 6. November 1997 stellte er fest, dass in den Konten erst ab 1957 Einkommen aufgeführt wurden. Am 24. März 1999 reichte er der Ausgleichskasse des Kantons Uri sein Beitragsmarkenheft für Studierende der Jahre 1954 bis 1961 ein. Dieses enthält eine einzige Beitragsmarke für das Sommersemester 1956. Die übrigen für die Markierung vorgesehenen Felder wurden mit dem Vermerk "Nicht beitragspflichtig" abgestempelt. Er bat darum, ihm auf Grund "dieser zusätzlich bezahlten Beiträge den aktuellen Kontostand auszuweisen." 
 
Am 6. Oktober 1999 meldete sich F.________ für eine aufgeschobene Altersrente an. Mit Schreiben vom 16.Mai 2000 teilte ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn mit, bei der Rentenberechnung habe man festgestellt, dass für das Jahr 1956 auf dem individuellen Konto keine Lohnsumme verbucht worden sei. Die Rückfragen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn wegen dieser Beitragslücke bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse und der Ausgleichskasse des Kantons Bern erbrachten keine zusätzlichen Erkenntnisse. 
Am 29. Dezember 2002 rief F.________ die aufgeschobene Altersrente per Februar 2003 ab. Mit Verfügung vom 29. Januar 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003, sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn eine auf der Rentenskala 41 berechnete ordentliche Teilaltersrente zu. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der F.________ wiederum beantragte, es sei ihm auch das Jahr 1956 als Beitragsjahr anzurechnen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 22. April 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte erneut, es sei ihm auch das Jahr 1956 als Beitragsjahr anzuerkennen. Er habe damals an der Schule B.________ studiert und dort nachgewiesen, im ersten Halbjahr 1956 AHV-Beiträge entrichtet zu haben. 
 
Vorinstanz und Verwaltung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung deren Gutheissung beantragt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 141 AHVV (Abs. 2 und 3 in der hier anwendbaren, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse begründeten Einspruch erheben (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). 
2. 
Das vor Eintritt des Versicherungsfalles durch Einspruch gegen einen verlangten Kontenauszug ausgelöste Berichtigungsverfahren im Sinne von Art. 141 Abs. 2 AHVV muss auf die Behebung von Buchungs- bzw. Eintragungsfehlern beschränkt bleiben. Hingegen besteht bei der Prüfung des Berichtigungsantrages vor Eintritt des Versicherungsfalles grundsätzlich keine Bindung an die in Art. 141 Abs. 3 AHVV festgesetzten einschränkenden Beweisregeln, es sei denn, der Versicherte mache geltend, Beiträge in Marken entrichtet zu haben (unveröffentlichtes Urteil H. vom 29. Juni 1987, H 202/86, Erw. 4a). 
3. 
Bei dem am 2. Januar 1935 geborenen Beschwerdeführer trat der Versicherungsfall am 1. Februar 2000 ein, als sein Anspruch auf eine Altersrente entstand (Art. 21 AHVG). Bereits zuvor forderte er mit Schreiben vom 24. März 1999 die Ausgleichskasse des Kantons Uri zur Kontenberichtigung auf, als er darum bat, auf Grund der im wiedergefundenen Markenheft für Studierende eingetragenen "zusätzlich bezahlten Beiträge den aktuellen Kontostand auszuweisen". Der Entscheid über die Berichtigung wäre damit - da sie vor Eintritt des Versicherungsfalls beantragt wurde und das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht - nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen gewesen. Anderseits hatte der Beschwerdeführer bereits auf Grund der Kontoübersicht vom 6.November 1997 festgestellt, dass erst ab 1957 Einkommen in den Konten aufgeführt wurden. Anscheinend erhob er aber dagegen innert der 30-tägigen Frist keinen Einspruch. Es kann jedoch offen bleiben, ob wegen dieser Unterlassung trotz der noch vor Eintritt des Versicherungsfalles geforderten Kontoberichtigung doch die einschränkende Beweisregelung gemäss Art.141 Abs. 3 AHVV zum Zuge käme. Weil das einzige heute noch verfügbare Beweismittel das Beitragsmarkenheft des Beschwerdeführers der Jahre 1954 bis 1961 ist, ist nach der Rechtsprechung (vgl. Erw. 2) sowieso der volle Beweis erforderlich; dies hat auch dann zu gelten, wenn der Versicherte vorbringt, im ersten Halbjahr 1956 vom Markenbezug befreit gewesen zu sein, weil er auf einem Verdienst Beiträge entrichtet habe. 
4. 
4.1 In ZAK 1948 S. 169 ff. äusserte sich das Bundesamt für Sozialversicherung ausführlich zur Beitragspflicht der Studierenden und begründete die Bezahlung der AHV-Beiträge durch Beitragsmarken mit den gemessen an den in Frage stehenden Beträgen erheblichen Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen sonst aus dem Beitragsbezug und der Führung der Beitragskonten erwachsen würden. Es wies darauf hin, die Abrechnung mit Beitragsmarken setze voraus, dass die Lehranstalt in geeigneter Weise mitwirke. Diese unterstütze die Ausgleichskasse am wirksamsten, wenn sie den AHV-Beitrag gleichzeitig mit den Studiengeldern erhebe und den Studierenden hiefür eine Beitragsmarke in das Markenheft einklebe. Sei solches Inkasso der Lehranstalt nicht möglich, so entlaste sie die Ausgleichskasse immer noch in hohem Masse, indem sie die Studierenden für das Semester nicht einschreibe oder zur Zahlung der Studiengelder nur zulasse, wenn sich diese über die Entrichtung des AHV-Beitrags ausweisen. Das Verfahren könne nicht von Bundes wegen abschliessend geordnet werden, sondern müsse im Einzelnen zwischen Lehranstalt und Ausgleichskasse vereinbart werden. 
4.2 Das Bundesamt für Sozialversicherung stellte in einer Wegleitung vom 29. Juli 1948 das auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Amtsstellen der AHV und den Lehranstalten vorgesehene Verfahren für die Anrechnung des allfälligen Arbeitslohnes von Studierenden vor. Danach erfolgte das Inkasso der Studierendenprämie jeweils bei Semesterbeginn gleichzeitig mit den Kollegiengeldern. Bedingung für die Befreiung davon war ein minimaler Erwerb von 150 Franken pro Semester. Als Stichtag war der 1. Oktober festgelegt. Gemäss EVGE 1950 S. 57 f. entsprach dieses Verfahren in jeder Beziehung dem Erfordernis einer rationellen Verwaltung und trug den besonderen Verhältnissen im Rahmen des Gesetzes in angemessener Weise Rechnung. Dass gelegentlich ein mit Beitragsmarken erhobener Beitrag und der vom Lohn abgezogene Beitrag kumulativ zu leisten waren, durfte für das Gericht umso eher in Kauf genommen werden, als der "Nachteil", wenn man überhaupt von einem solchen sprechen wolle, im Einzelfall für den Versicherten äusserst geringfügig sei und den Versicherten unbedenklich zugemutet werden dürfe. 
4.3 Durch das bundesamtliche Kreisschreiben Nr. 26a wurde auf den Jahresbeginn 1952 der Beitragsbezug von Studierenden teilweise neu geregelt (ZAK 1952 S. 74 ff.). Um eine Reduktion der Rückerstattungsfälle bei Werkstudenten zu erreichen, sollte nun erst in einem späten Zeitpunkt des Jahres (Oktober bis Dezember) geprüft werden, ob nicht ein Student bis zu diesem Zeitpunkt erwerbstätig war und somit keine Beitragsmarken kaufen musste. Mit der nur noch einmaligen Kontrolle jeweils zu Beginn des Wintersemesters einher ging eine administrative Vereinfachung. Alle Studierenden, welche dann studierten, wurden rückwirkend auf Jahresbeginn bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfasst. Gleichzeitig erfolgte mit diesem Kreisschreiben eine Umstellung des Beitragsinkassos auf das Kalenderjahr. Bisher erfolgte der Beitragsbezug pro Semester, also nach dem Studienjahr, hingegen wurde der Markenbetrag nach dem Kalenderjahr dem individuellen Beitragskonto gutgeschrieben. Dies brachte gerade dann, wenn die (sogenannte) Befreiung vom Markenbezug wegen Erwerbstätigkeit hineinspielte, Unzukömmlichkeiten, welche in dieser Regelung selber begründet lagen, und das Überschneiden von Studien- und Kalenderjahr führte in der Praxis zu Beitragslücken, indem ein Jahr nicht durch Beiträge belegt war oder doch nur zur Hälfte (ZAK 1952 S. 77). 
4.4 Im Studienjahr des Beschwerdeführers 1956 war die Beitragserhebung durch das bundesamtliche Kreisschreiben 37b vom 7. Dezember 1954 betreffend die Beiträge der Nichterwerbstätigen und der Studierenden geregelt. Nach dieser Weisung gab die kantonale Ausgleichskasse oder die Lehranstalt den Studierenden je ein Markenheft und ein Merkblatt für Studierende ab. An einem von der Ausgleichskasse im Einvernehmen mit der Lehranstalt bestimmten Ort konnten Beitragsmarken mit einem Wert von damals sechs Franken bezogen werden. Dieser Betrag entsprach dem für ein Semester geschuldeten Beitrag. Dabei hatte die Ausgleichskasse jedes Jahr zu kontrollieren, ob die beitragspflichtigen Studierenden die Marken für das laufende Kalenderjahr auch wirklich bezogen oder wegen Erwerbstätigkeit vom Markenbezug befreit waren. Bei Beendigung des Studiums war das Markenheft der Ausgleichskasse auszuhändigen. Diese trug das Einkommen, das dem mit Marken bezahlten Beiträgen entsprach, in das individuelle Beitragskonto ein (BGE 110 V 92 Erw. 2b). 
4.5 Wie die von der Ausgleichskasse jedes Jahr durchzuführende Kontrolle ausgestaltet war, war in der ab 1. Januar 1970 gültigen Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen geregelt. Diese Wegleitung baute auf eine bereits seit dem 1. Januar 1962 in Kraft stehende Fassung auf. Das darin vom Bundesamt den Ausgleichskassen verbindlich vorgeschriebene Kontrollverfahren entsprach in den hier wesentlichen Punkten vollständig den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Hatte ein Studierender im Kalenderjahr vom Erwerbseinkommen alleine oder zusammen mit seinem Arbeitgeber den Mindestbeitrag bezahlt, war er vom Bezug der Beitragsmarken befreit. In das betreffende Markenfeld wurde der Vermerk "befreit" und der Name der Ausgleichskasse oder der Lehranstalt eingetragen (Rz 296). Der Studierende, der die Befreiung geltend machte, hatte durch Bescheinigung des Arbeitgebers den Nachweis dafür zu erbringen (Rz 298). Die Ausgleichskassen hatten dafür zu sorgen, dass eine Kontrolle darüber stattfand, ob jeder Studierende die Beitragsmarken bezogen hatte oder wegen Erwerbstätigkeit vom Markenbezug befreit war. Diese Kontrolle hatte jährlich einmal zu Beginn des Wintersemesters zu erfolgen und musste spätestens bis Jahresende abgeschlossen sein. Der Studierende hatte anhand des Markenheftes den Bezug zweier Beitragsmarken für das laufende Kalenderjahr zu belegen, es sei denn, er weise nach, dass er überhaupt nicht beitragspflichtig oder infolge Erwerbstätigkeit vom Bezug der Beitragsmarken befreit war (Rz 299). 
5. 
5.1 Wie das Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Vernehmlassung vom 8. November 2004 zu Recht vorbringt, erfüllen gemäss dem auf den Namen des Beschwerdeführers herausgegebenen offiziellen Markenheft der AHV nicht erwerbstätige Studierende ihre Beitragspflicht durch den jährlichen Bezug von zwei Marken zu je 6 Franken, und zwar in der Regel zu Beginn des Wintersemesters. Erwerbstätige Studierende sind - bei Nachweis ihrer Erwerbstätigkeit - für das betreffende Kalenderjahr vom Markenbezug befreit. Sie können den Wert zu viel bezogener Beitragsmarken von ihrer Lehranstalt oder der kantonalen Ausgleichskasse zurückverlangen. Auf der Innenseite des Markenheftes ist für jedes Semester ein Feld vorgesehen. Gemäss ZAK 1948 S. 171 (vgl. auch Erw. 4.1 hiervor) erhalten alle Studierenden für die Dauer des Studiums ein Markenheft, in welches pro Semester eine besondere Beitragsmarke von 6 Franken geklebt wird. Daraus schliesst das Bundesamt in der Vernehmlassung, dass für das Sommer- und das Wintersemester je eine Marke eingeklebt oder die Befreiung davon mit einem Stempel bestätigt wurde. Da die Beitragspflicht in der Regel zu Beginn des Wintersemesters zu erfüllen war, lasse sich daraus folgern, dass dies auch im ersten Semester möglich war. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass eine Beitragsbefreiung für ein halbes Kalenderjahr zulässig war oder zumindest von den Beteiligten so verstanden werden konnte. Des Weitern führt das Bundesamt aus: 
"Das Markenheft des Beschwerdeführers enthält nur eine einzige Beitragsmarke, und zwar für das Sommersemester 1956. Die übrigen (für die Markierung vorgesehenen) Felder wurden mit dem Vermerk "Nicht beitragspflichtig" abgestempelt. Unter "Nicht beitragspflichtig" ist offenbar zu verstehen, dass die Person im betreffenden Semester bereits genügend Beiträge aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet hat. Aus dem Markenheft des Beschwerdeführers ist darum abzuleiten, dass er zu Beginn des Sommersemesters 1956 erwerbstätig war und Beiträge in der Höhe von mindestens Fr. 6.- entrichtet hat. Das Gleiche gilt auch für die übrigen Semester, für die er als nicht beitragspflichtig vermerkt und so vom Markenbezug befreit wurde. Dies geht auch daraus hervor, dass er keine Beitragslücken aufweist, ausser im Jahre 1956. Deshalb ist es wohl möglich, dass die im Jahre 1956 ausgeübte Erwerbstätigkeit lediglich eine Beitragsbefreiung für das erste Halbjahr ermöglichte. 
 
Beitragslücken können geschlossen werden, wenn der Nachweis über entrichtete Beiträge erbracht wird. Dies ist der Fall, wenn die Immatrikulation ohne vorgängige Erfüllung der Beitragspflicht nicht möglich war. Gemäss einer weit zurückliegenden, nicht mehr im Einzelnen überprüfbaren Abklärung des Bundesamtes gehörte die Schule B.________ zu jenen Hochschulen, welche die Erfüllung der Beitragspflicht damals für eine Immatrikulation voraussetzten. Bei Nachweis der Immatrikulation hat das Bundesamt in ähnlich gelagerten Fällen der Schule B.________ der Auffüllung der Beitragslücke zugestimmt, sofern die Person dannzumal das Schweizer Bürgerrecht hatte. Bei der vorliegenden Sachlage kann die Beitragslücke geschlossen werden und einem nachträglichen Eintrag im individuellen Beitragskonto des Beschwerdeführers für das Jahr 1956 steht nichts entgegen." 
6. 
6.1 Auf Grund der Vorlage des lückenlos nachgeführten Markenheftes und aus der damaligen, in Gerichtsentscheiden, Verwaltungsweisungen und nun auch in der Vernehmlassung des Bundesamtes dokumentierten Praxis ergibt sich ein kohärentes Gesamtbild. Wie der Beschwerdeführer zu Recht darlegt, ist nicht daran zu zweifeln, dass die Kontrollperson der Schule B.________ im Jahre 1956 einen Anlass dazu hatte, von ihm nur das Lösen einer Beitragsmarke zu verlangen. Dafür konnte es nach dem Gesagten nur den Grund geben, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Einschreibens zum Wintersemester 1956/57 über die Entrichtung des AHV-Beitrags mittels Lohnabzügen auswies. Damit ist der zur Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto verlangte volle Beweis für die Unrichtigkeit eines Eintrages erfüllt (vgl. Erw. 1 und 3 hiervor). So ist der Beschwerdeführer nach Vorlage eines vollständig nachgeführten Markenheftes nicht schlechter gestellt, als er es wäre, wenn er das Heft verloren hätte. Denn hätte er sein Markenheft verloren, hätte er später ohne Weiteres verlangen können, dass seine Beitragslücke für das Jahr 1956 im individuellen Konto gefüllt wird: Nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung wurden seit jeher bei Verlust des Markenheftes dem Studierenden zwar die darin eingeklebten Beitragsmarken nicht ersetzt, jedoch das Einkommen, das den durch Beitragsmarken entrichteten Beiträgen entsprach, in das individuelle Konto eingetragen, wenn eindeutig nachgewiesen werden konnte, dass Beitragsmarken bezogen worden waren (Wegleitung 1970 Rz 303). Noch nach der ab 1. Januar 2004 gültigen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gilt der Nachweis über bezogene Beitragsmarken als erbracht, wenn gleichzeitig die drei Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Studierende während der fraglichen Zeit an der betreffenden Lehranstalt immatrikuliert war, dass die Immatrikulation ohne Nachweis genügender Beitragszahlungen nicht möglich war (Erklärung der Lehranstalt), und dass der Versicherte in der fraglichen Zeit in der Schweiz seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hatte, wobei dies bei Schweizern vermutet wird. 
7. 
Da die Voraussetzungen für die Berichtigung des Eintrages für das Jahr 1956 im individuellen Konto erfüllt sind, wird die Verwaltung nach Rückweisung der Sache über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Versicherungsjahres neu verfügen. 
 
Dabei wird sie zu prüfen haben, ob die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers in das Verfahren einzubeziehen ist, was dann der Fall wäre, wenn sich der Entscheid auf die Höhe ihrer Altersrente auswirkt oder auswirken kann, und ihr darum ein Recht auf Einsprache einzuräumen ist. 
Soweit der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren beantragt hat, seiner geschiedenen Ehefrau sei ebenfalls ein zusätzliches Beitragsjahr zuzuerkennen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat keine Vertretungsvollmacht seiner geschiedenen Ehefrau eingereicht, und weil die Beschwerdesache letztinstanzlich nicht abgeschlossen wird, ist die geschiedene Ehegattin auch nicht als Mitinteressierte beizuladen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. April 2004 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2003 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: