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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_519/2018  
 
 
Urteil vom 31. August 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, vertreten durch Rechtsanwalt Riccardo Schuhmacher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Municipio di Bellinzona, 
Piazza Nosetto, 6500 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 19. Juli 2018 (C-3622/2018). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 3. April 2018 bejahte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Zeit ab 1. Januar 2018 ihre Zuständigkeit für die Versicherung jener Angestellter der Gemeinde Bellinzona, welche nicht bereits gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. q UVG bei ihr versichert waren. Eine von der AXA Versicherungen AG (AXA) hiegegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 8. Juni 2018 ab, während sie gleichentags mit (getrenntem) Einspracheentscheid eine Einsprache der Gemeinde Bellinzona in dem Sinne guthiess, als sie die Wirkung der Verfügung erst auf den 1. Juli 2018 festlegte. 
 
B.   
Am 21. Juni 2018 erhob die AXA gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses erkannte der Beschwerde zunächst mit Entscheid vom 27. Juni 2018 superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu, entzog diese aber auf Gesuch der Suva hin mit Entscheid vom 19. Juli 2018 wieder. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt die AXA, es sei unter Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2018 ihrer Beschwerde vom 21. Juni 2018 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; gleichzeitig beantragt sie sinngemäss die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vor Bundesgericht. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Verfahren vor Bundesgericht wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Da der angefochtene Entscheid in deutscher Sprache ergangen ist, ist auch vorliegendes Urteil in dieser Sprache zu verfassen. 
 
2.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). 
 
3.   
Beschwerden an das Bundesgericht gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Der angefochtene Zwischenentscheid betrifft die Frage, ob der Beschwerde der AXA vor dem Bundesverwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zukommt. Da auch eine Gutheissung der Beschwerde keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde, wäre auf die Beschwerde nur dann einzutreten, wenn der angefochtene Entscheid für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würde. 
 
5.   
Entgegen den Ausführungen der AXA ist ein solcher Nachteil nicht ersichtlich: Materiell ist streitig, ob für die Versicherung nach UVG jener Angestellter der Gemeinde Bellinzona, welche nicht bereits gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. q UVG bei der Suva versichert sind, die Suva oder die Beschwerdeführerin zuständig ist. Der angefochtene Entscheid führt dazu, dass während der Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht allfällige Leistungsgesuche einstweilig durch die Suva abgewickelt werden. Sollte im Endentscheid zu Gunsten der Suva entschieden werden, führte dies zu keinen Weiterungen. Sollte demgegenüber der Endentscheid zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen, so werden die zwischenzeitlich eingetretenen Leistungsfälle problemlos (rückwirkend) an die AXA übertragen und die von der Gemeinde Bellinzona geleisteten Prämienzahlungen rückabgewickelt werden können. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin entstünde auch diesfalls keine zeitliche Lücke im Versicherungsschutz der Angestellten der Gemeinde Bellinzona. Im Weiteren wären bei einem Endentscheid zu Gunsten der AXA die Angestellten der Gemeinde Bellinzona (unter Vorbehalt jener Angestellter, die unter Art. 66 Abs. 1 lit. q UVG fallen) gar nie bei der Suva versichert gewesen, so dass sie von der geltenden Rechtslage, wonach Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften welche ihre Angestellte bei der Suva versichern, hernach nicht mehr zu einem anderen Versicherer im Sinne von Art. 68 UVG wechseln können, nicht betroffen wären. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. 
 
6.  
 
6.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
6.2. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der AXA um aufschiebende Wirkung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Municipio di Bellinzona, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, al Dipartimento del territorio del Cantone Ticino, Ufficio vigilanza commesse pubbliche, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. August 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold