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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_48/2021  
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Finanzdepartement des Kantons Solothurn, 
Erlassabteilung, Rathaus, 4509 Solothurn, 
Kantonales Steueramt Solothurn, 
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019; 
Steuererlass, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 30. August 2021 (SGSEK.2021.19). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe von A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) vom 21. November 2021 (Postaufgabe: 22. November 2021), in welcher der Steuerpflichtige in kurzen Zügen auf einen nicht näher bezeichneten vorinstanzlichen Entscheid eingeht, 
in den Entscheid SGSEK.2021.19 des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 30. August 2021, versandt am 25. Oktober 2021, der den nicht gewährten Erlass der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und der direkten Bundessteuer, Steuerperiode 2019, zum Inhalt hat und den der Steuerpflichtige auf Aufforderung seitens des Bundesgerichts an dieses nachgereicht hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen Entscheide betreffend den Erlass von Abgaben - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. m BGG) und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG) ist; 
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3), wobei solche Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden müssen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 III 303 E. 2; Urteil 2D_44/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 2.1); 
dass weder § 182 ff. des Gesetzes (des Kantons Solothurn) vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/SO; BGS 614.11; zuletzt Urteil 2D_50/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.3) noch Art. 167 ff. DBG (zuletzt Urteil 2D_45/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2.2) einen Anspruch auf Steuererlass verschaffen, da sie weder anspruchsverleihend noch invidivualschützend ausgestaltet sind; 
dass aus diesem Grund eine steuerpflichtige Person im Anwendungsbereich der genannten Normen alleine durch die angeblich willkürliche Auslegung und/oder Anwendung des eidgenössischen oder kantonalen Erlassrechts und insbesondere die angeblich willkürliche Verweigerung des Steuererlasses in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein kann (Art. 115 lit. b BGG; Urteil 2D_32/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.2); 
dass der Steuerpflichtige im vorliegenden Verfahren nichts vorbringt, was zumindest unter dem Titel der "Star-Praxis" zu hören wäre (Urteil 2D_32/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3), nachdem seine kurzen Erörterungen zwar der Erläuterung seiner gegenwärtigen persönlichen und finanziellen Lage dienen, nicht jedoch auf den angefochtenen Entscheid eingehen und diesen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten würdigen; 
dass folglich die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG); 
dass auf die Eingabe daher nicht einzutreten ist, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass nach dem Unterliegerprinzip die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen sind (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); 
dass dem Kanton Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher