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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_660/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
2. C.________ A.G., 
beide vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Michael Hochstrasser, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 2017 (BR.2017.25 und BR.2017.26). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Entscheid vom 25. April 2017 erteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen der C.________ A.G. in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Kreuzlingen gegenüber A.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'156'696.40 nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2012, für Fr. 120'287.15 aufgelaufenen Verzugszins, für Fr. 32'320.-- nebst 5 % Zins seit 27. Oktober 2016 sowie für Fr. 55'685.-- nebst 5 % Zins seit 27. Oktober 2016.  
Ebenfalls mit Entscheid vom 25. April 2017 erteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen der B.________ AG in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Kreuzlingen gegenüber A.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 163'200.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2011, für Fr. 894.45, für Fr. 263.-- nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 2016, für Fr. 878.-- nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 2016, für Fr. 10'215.-- nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 2016 sowie für Fr. 8'995.-- nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 2016. 
 
1.2. Am 3. Mai 2017 erhob A.________ gegen beide Entscheide Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 24. August 2017 schrieb das Obergericht die Beschwerde im Verfahren BR.2017.26 (betreffend C.________ A.G.) zufolge Neuentscheids des Bezirksgerichts als gegenstandslos ab. Die Beschwerde im Verfahren BR.2017.25 (betreffend B.________ AG) wies das Obergericht ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.3. Am 31. August 2017 (Postaufgabe) hat A.________ (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Zudem hat sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.  
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Mit separater Verfügung vom 17. Oktober 2017 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- bis 1. November 2017 aufgefordert (Art. 62 BGG). Am 31. Oktober 2017 (Übergabe an die Schweizerische Post) hat die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Revision der Verfügung vom 17. Oktober 2017 gestellt. Mit Urteil 5F_23/2017 vom 6. November 2017 ist das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Mit Verfügung vom 10. November 2017 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 24. November 2017 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle der nicht fristgerechten Zahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Mit Eingabe vom 22. November 2017 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, den geforderten Betrag nicht aufbringen zu können. Sie ersucht um Sistierung des vorliegenden Verfahrens, da ein anderes Verfahren über denselben Gegenstand am Laufen sei. 
Die Beschwerdeführerin hat den verlangten Kostenvorschuss binnen Frist nicht bezahlt. 
 
2.   
Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, gibt es keinen Grund, dieses Verfahren zu sistieren und vor Bundesgericht hängig zu halten, um den Ausgang in anderen, angeblich mit dem vorliegenden Verfahren konnexen Prozessen abzuwarten. Das Sistierungsgesuch, mit dem die Beschwerdeführerin im Übrigen einmal mehr bloss auf Verfahrensverzögerung abzielt, ist abzuweisen. 
Das Verfahren ist somit fortzuführen. Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet hat, ist androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg