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[AZA 7] 
C 349/99 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 17. November 2000 
 
in Sachen 
 
H.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Bernhart, Hintere Davidstrasse 24, St. Gallen, 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse SYNA, Zentralverwaltung, Josefstrasse 59, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
A.- Der 1953 geborene H.________ bezog vom 16. Januar 1996 bis 15. Januar 1998 Arbeitslosenentschädigung und erzielte in dieser Zeit verschiedentlich einen Zwischenverdienst. Am 30. Januar 1998 stellte er erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Januar 1998. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen teilte ihm mit Schreiben vom 10. Februar 1998 mit, dass er nicht die vorausgesetzte Mindestbeitragszeit von 12 Monaten, sondern lediglich eine solche von 8.654 Monaten aufweise, und forderte ihn auf, hiezu Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 30. März 1998 lehnte die nunmehr zuständige Arbeitslosenkasse des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz (heute Arbeitslosenkasse SYNA; nachfolgend: Arbeitslosenkasse) seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Januar 1998 ab, da er mit einer Beitragszeit von 8. 89 Monaten nicht die erforderliche Mindestbeitragszeit erfülle. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit der Begründung ab, mit 11.2324 Beitragsmonaten sei die für die Eröffnung einer weiteren Rahmenfrist notwendige zwölfmonatige Beitragszeit nicht gegeben (Entscheid vom 8. Juli 1999). 
 
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass er die Beitragszeit erfüllt habe; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen. 
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend: seco) lässt sich nicht vernehmen. 
 
D.- Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hin hat das seco als Aufsichtsbehörde zu den rechtlichen Fragen des vorliegenden Falles mit Eingabe vom 29. Mai 2000 Stellung genommen. Dieses Schreiben wurde den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). 
Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (erster Satz). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen (zweiter Satz, in Kraft seit 1. Januar 1998). 
 
b) Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2), jene für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Beansprucht eine versicherte Person nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG, so gelten, anderslautende Normen dieses Gesetzes vorbehalten, erneut zweijährige Rahmenfristen (Abs. 4). 
 
c) Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt jeder Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Massgebend ist, wann ein Versicherter im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel der Versicherte an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256). Soweit die versicherte Person, wie dies bei im Stundenlohn Beschäftigten oftmals der Fall ist, eine Ferienentschädigung erhält, ist diese für die Festlegung der Beitragszeit zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 3 AVIV; BGE 112 V 226, bestätigt in BGE 123 V 74 Erw. 5c). 
 
2.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, erneut arbeitslos, sich auf Grund der am 15. Januar 1998 beendeten ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug sowie des am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen zweiten Satzes von Art. 13 Abs. 1 AVIG über eine ausserordentliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten ausweisen muss, damit für ihn eine zweite Leistungsrahmenfrist, dauernd von 16. Januar 1998 bis 15. Januar 2000, eröffnet werden kann. Streitig ist hingegen, ob vorliegend eine Mindestbeitragszeit von 12 Monaten in der entsprechenden Rahmenfrist vom 16. Januar 1996 bis 15. Januar 1998 gegeben ist. 
 
3.- a) Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach für die Beitragszeit anrechenbare gleichgestellte Zeiten (Art. 13 Abs. 2 und 2bis AVIG) oder eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG vorliegen. Der 
Beschwerdeführer hat demnach die erforderliche Mindestbeitragszeit durch Ausübung unselbstständiger Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 16. Januar 1996 bis 15. Januar 1998 zu erfüllen. 
 
b) Massgebend für die Ermittlung der anrechenbaren Werktage ist die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses (Erw. 1d). 
In den Akten sind folgende Anstellungen dokumentiert: 
 
24.01.96-26.01.96 A.________ 3 
29.01.96-02.02.96 B.________ AG 3 
05.02.96-01.03.96 C.________ 20 
04.03.96-15.03.96 A.________ 10 
15.04.96-30.04.96 E.________ 12 
10.06.96-04.07.96 F.________ AG 19 
08.07.96-19.07.96 G.________ 10 
22.07.96-02.08.96 G.________ 10 
13.08.96-27.08.96 G.________ 1 
08.10.96-08.11.96 G.________ 25 
13.11.96-21.11.96 I.________ 7 
21.04.97-02.05.97 K.________ SA 10 
22.05.97-27.05.97 L.________ 4 
10.07.97-22.08.97 G.________ 32 
25.08.97-29.08.97 G.________ 5 
18.11.97-15.01.98 M.________ 46 
 
Total Werktage 227 
 
Hierbei sind alle in die rechtliche Dauer der Arbeitsverhältnisse fallenden Wochentage von Montag bis Freitag, einschliesslich der darin enthaltenen Feiertage, sowie jene Samstage, an welchen der Beschwerdeführer effektiv gearbeitet hat, berücksichtigt worden. 
Für die Umrechnung in Kalendertage werden die ermittelten Werktage mit dem Faktor 1.4 multipliziert, was 317. 8 Kalendertage ergibt. Diese Vorgehensweise führt zu einem für den Versicherten günstigeren Ergebnis, als wenn eine Aufrechnung auf Grund der jeweils effektiven Monatstage (28, 30 oder 31) vorgenommen wird (vgl. BGE 122 V 263 Erw. 5a). 
Nachdem der Beschwerdeführer mehrheitlich in Arbeitsverhältnissen gestanden hat, in welchen er im Stundenansatz zuzüglich einer Ferienentschädigung von 8,33 % entlöhnt wurde, rechtfertigt es sich - wieder zu Gunsten des Versicherten - gesamthaft einen Zuschlag von 8,33 % zu gewähren. Unter Berücksichtigung der Ferienentschädigung resultieren somit 344. 2727 Kalendertage. Die erforderliche Beitragszeit von 360 Kalendertagen (Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz AVIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AVIV) ist demnach eindeutig nicht ausgewiesen. 
 
4.- Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern: 
 
a) Auf die geltend gemachten Krankheitstage ist nicht weiter einzugehen, da sie nicht belegt sind und der Versicherte genügend Zeit hatte, die in Aussicht gestellten Arztzeugnisse im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beizubringen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
 
b) Gemäss der Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 12. Februar 1996 arbeitete der Beschwerdeführer am 29., 30. und 31. Januar 1996 für die B.________ AG. Eine darüber hinausgehende Beschäftigung für diese Firma ist nirgends ausgewiesen. Auch aus der Lohnabrechnung für Januar 1996, welche die Woche 5, also bis 4. Februar 1996, umfasst, kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten; denn am 1. Februar 1996 stand er nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG. 
 
c) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, durch die zwischen ihm und der Personalverleihfirma G.________ am 26. Juni 1996 abgeschlossene Rahmenvereinbarung sei ein Arbeitsverhältnis im Sinne der zu Art. 13 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung begründet worden. Dies trifft nicht zu. Nach Ziff. 1.1 dieser Rahmenvereinbarung entsteht mit deren Abschluss weder seitens des Angestellten die Pflicht zur Arbeitsannahme noch seitens des Arbeitgebers die Pflicht zur Zuweisung von Arbeit. Damit mangelt es an begriffswesentlichen Merkmalen eines Arbeitsvertrages im Sinne von Art. 319 ff. OR. Vorliegend stellen vielmehr die individuellen Arbeitsverträge, mit denen der Einsatz des Versicherten bei den verschiedenen Kundenfirmen geregelt wird, Arbeitsverträge im Sinne dieser Rechtsprechung dar (BGE 122 V 251 Erw. 2b, 121 V 170 Erw. 2c/bb, je mit Hinweisen). 
d) Während die Firma F.________ AG in ihrer Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Oktober 1996 eine Beschäftigung vom 10. Juni bis 4. Juli 1996 attestiert, ergibt sich aus dem befristeten Arbeitsvertrag vom 17. Juni 1996 zwischen dem Beschwerdeführer und der F.________ AG eine Vertragsdauer vom 10. Juni bis 5. Juli 1996. Diese Differenz wie auch jene zwischen der Bescheinigung über Zwischenverdienst durch die G.________ vom 18. Mai 1998 und der Lohnabrechnung für den Juli 1996 der G.________ vom 6. August 1996 sind nicht von Bedeutung, nachdem sich die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz bereit erklärt hatte, mit Ausnahme des 5. Juli 1996 den ganzen Monat Juli 1996 als Beitragszeit anzuerkennen. 
 
e) Umstritten sind weiter die als Beitragszeit anrechenbaren Tage im August 1996. Aus den Akten sind der 1. und 2. August 1996 sowie die Zeit vom 13. bis 27. August 1996 als Beitragszeit ersichtlich. Weitere Tage können jedoch nicht berücksichtigt werden, da sie nirgends ausgewiesen sind. 
 
f) Für den Oktober 1996 weist die Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 18. Mai 1998 eine Beschäftigung ab dem 8. Oktober 1996 aus, was durch den individuellen Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 1996 unterstrichen wird. Die Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 18. Mai 1998 berichtet für den Oktober 1996 über 156. 75 geleistete Stunden, wogegen die Lohnabrechnung vom 12. November 1996 sich auf 170. 25 Stunden bezieht. Diese Differenz erklärt sich durch den Umstand, dass mit dem Lohn für den Oktober 1996 auch die am 1. und 2. November 1996 geleistete Arbeit entschädigt wurde. Denn summiert man die in den Arbeitsrapporten angegebenen Arbeitsstunden vom 8. bis 31. Oktober 1996, so ergeben sich 156. 75 Stunden; zählt man jene vom 1. und 2. November 1996 dazu, sind es 170. 25 Stunden. Zudem beziehen sich sowohl die Bescheinigung über Zwischenverdienst für den November 1996 vom 6. Dezember 1996 als auch die Lohnabrechnung für den November 1996 vom 4. Dezember 1996 lediglich auf die vom 4. bis 8. November 1996 geleisteten 40 Arbeitsstunden. Dem Beschwerdeführer sind somit keine weiteren Arbeits- bzw. Kalendertage anzurechnen. 
 
g) Bezüglich der zusätzlich geltend gemachten Arbeitstage im Zusammenhang mit den Firmen K.________ SA und L.________ ist festzuhalten, dass die Bescheinigungen über Zwischenverdienst bzw. die Lohnabrechnungen mit den in den Arbeitsrapporten bestätigten Arbeitsstunden und -tagen übereinstimmen; für darüber hinaus geleistete Arbeit finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. 
 
h) Die Differenz zwischen der Lohnabrechnung für den Juli 1997 vom 5. August 1997 und den Arbeitsrapporten für die Zeit vom 10. bis 31. Juli 1997 erklärt sich dadurch, dass bei der Lohnabrechnung lediglich für die Zeit bis 25. Juli 1997 abgerechnet wurde, da der Beschwerdeführer den Arbeitsrapport für die letzte Juliwoche der G.________ noch nicht eingereicht hatte (vgl. die Bemerkung auf der Lohnabrechnung). Im Übrigen hat die Verwaltung sämtliche in den Arbeitsrapporten ausgewiesenen Tage (10. bis 31. Juli 1997) als Beitragszeit anerkannt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 17. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: