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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 48/03 
 
Urteil vom 24. Dezember 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
1. G.________, 
2. W.________, 
3. S.________, 
4. F.________, 
5. Erbengemeinschaft T.________, bestehend aus: H.________, D.________ und C.________, Beschwerdeführer alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Nater, Dufourstrasse 101, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
1. Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdt- strasse 9, 8050 Zürich, 
2. Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen- strasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 20. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Über die in X.________ domizilierte Firma B.________ AG, die laut den Statuten vom 30. November 1987 die Herstellung und Verbreitung eines auf wirtschaftliche Themen spezialisierten Fernsehprogramms bezweckte, wurde am 6. Juli 1990 der Konkurs eröffnet. Darin meldeten die Ausgleichskasse des Kantons Zürich und die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, welchen die konkursite Firma als beitragspflichtige Arbeitgeberin vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1989 sowie ab 1. Januar 1990 angeschlossen gewesen war, Forderungen für nicht abgelieferte paritätische Sozialversicherungsbeiträge an. Der ab 18. Oktober 1991 zur Einsichtnahme aufliegende Kollokationsplan und die Mitteilungen der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom 4. und 21. Oktober 1991 sowie insbesondere vom 4. September 1992 zeigten, dass diese Ansprüche wohl ungedeckt bleiben würden. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verpflichtete deshalb L.________, Y.________, Z.________, G.________, W.________, S.________, F.________ und T.________ in ihrer Eigenschaft als ehemalige Verwaltungsräte der konkursiten Gesellschaft unter solidarischer Haftbarkeit (sowie unter Abtretung einer allfälligen Konkursdividende) zur Leistung von Schadenersatz für die ausgefallenen Beiträge nebst Akzessorien (Verfügungen vom 25. September 1992). Die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber erliess ihrerseits Schadenersatzverfügungen (vom 6. Oktober 1992) gegen G.________ und W.________. 
A.b Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hiess die auf Einspruch der Betroffenen hin eingereichten Klagen der Ausgleichskassen teilweise gut. L.________, Y.________, Z.________, G.________, W.________, S.________, F.________ und T.________ wurden solidarisch haftend verpflichtet, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich einen im Sinne der Erwägungen noch festzusetzenden Schadensbetrag zu bezahlen, G.________ und W.________ zudem, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber einen ebenfalls im Sinne der Erwägungen noch festzusetzenden Schadensbetrag zu leisten, wiederum in solidarischer Haftbarkeit (Entscheid vom 15. November 1994). 
A.c Die dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht, soweit es darauf eintrat, teilweise gut. Es hob den angefochtenen kantonalen Entscheid auf und wies die Sache an das nunmehr zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurück, damit es, nach Durchführung eines Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen, über die Schadenersatzklagen der Ausgleichskassen des Kantons Zürich und der Zürcher Arbeitgeber mit rechtsgenüglicher Begründung neu entscheide (Urteil vom 11. Juli 1996, H 43+44/95, Dispositiv-Ziff. 1). 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fällte am 20. Dezember 2002 einen neuen Entscheid: Laut Dispositiv-Ziff. 1 wies es die Klagen der Ausgleichskasse des Kantons Zürich gegen L.________, Y.________ und Z.________ im beurteilten Umfang ab. In teilweiser Gutheissung der Klage der Ausgleichskasse des Kantons Zürich verpflichtete es G.________, W.________, S.________, F.________ sowie H.________, D.________ und C.________, die als Erben des verstorbenen T.________ in den Prozess eingetreten waren, der Kasse in solidarischer Haftung den im beurteilten Umfang im Sinne von Erwägung II.4a/cc festzusetzenden Schadensbetrag zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2). In teilweiser Gutheissung der Klagen der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber verpflichtete das Gericht G.________ und W.________ in solidarischer Haftung den im Sinne von Erwägung II.8d festzusetzenden Schadensbetrag zu leisten (Dispositiv-Ziff. 3). 
C. 
G.________, W.________, S.________, F.________ sowie H.________, D.________ und C.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit sie betreffend, seien die Schadenersatzklagen der Ausgleichskassen des Kantons Zürich und der Zürcher Arbeitgeber vollumfänglich abzuweisen; eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Beschwerdebegründung ein ordentliches Beweisverfahren durchführe. 
 
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich äussert sich nicht zur Sache. Die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG; Art. 81 f. AHVV) und Rechtsprechung (statt vieler auch: BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen) die Voraussetzungen (Organstellung, Schaden, Widerrechtlichkeit, qualifiziertes Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang, Wahrung der Verwirkungsfristen) zutreffend dargelegt, unter welchen das Organ einer juristischen Person den der Ausgleichskasse in Missachtung der Vorschriften entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Darauf wird verwiesen. 
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Recht, insbesondere auch hinsichtlich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG, geändert sowie Art. 81 und 82 AHVV aufgehoben worden. Weil in zeitlicher Hinsicht indes grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 166 Erw. 4b), kommen im hier zu beurteilenden Fall jedoch die neurechtlichen Bestimmungen des ATSG nicht zur Anwendung. 
3. 
Die Vorinstanz hat die Klagen der beiden Ausgleichskassen je teilweise gutgeheissen und unter Hinweis auf die Erwägungen zur masslichen Festlegung des Schadenersatzes zurückgewiesen. Sie hat damit im Ergebnis eine Haftung der letztinstanzlich am Recht stehenden Organe gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Zürich für die ausgefallenen bundesrechtlichen paritätischen Sozialversicherungsbeiträge (nebst Akzessorien) bejaht, soweit diese Gegenstand der Schlussrechnungen vom 25. Mai 1990 (Kontoauszug vom 10. September 1992, S. 4 Position 19900001) sowie vom 20. Juli 1990 (Kontoauszug vom 10. September 1992, S. 4 f. Position 19900002) bilden. Gegenüber der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber bejahte das kantonale Gericht einen Schadenersatzanspruch im Umfang der nicht geleisteten Akontobeiträge (nebst Akzessorien) für die Monate April, Mai und Juni 1990. 
 
Die Beschwerdeführer bestreiten jegliche Schadenersatzpflicht. 
4. Schadenersatzanspruch der Ausgleichskasse des Kantons Zürich 
4.1 Gemäss den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts (Erw. 1) bezahlte die konkursite Gesellschaft die im Pauschalverfahren gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 AHVV erhobenen, monatlich zu entrichtenden Beiträge bis September 1989 fristgerecht. Nachdem die Beiträge für die Monate Oktober, November und Dezember 1989 auf mehrfache Mahnung hin schliesslich am 16. Januar und 26. Februar 1990 bezahlt worden waren, musste die kantonale Ausgleichskasse am 6. März 1990 die Einreichung der Lohnbescheinigung für das Jahr 1989 unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 10.-- mahnen. In der Folge ist die undatierte Lohnbescheinigung der Kasse am 15. Mai 1990 zugestellt worden, worauf am 25. Mai 1990 die Schlussrechnung für das Jahr 1989 versandt wurde. Am 5. Juli 1990 reichte die konkursite Gesellschaft unter dem Titel "Deklaration der AHV-Löhne für die freien Mitarbeiter 1989" weitere für die Abrechnung nötige Angaben nach. Diese bildeten die Grundlage für die Rechnung vom 20. Juli 1990. 
 
Indem die Arbeitgeberin wiederholt verspätet und erst auf Mahnung hin monatliche Akontobeiträge bezahlte, die für die Abrechnung des Jahres 1989 benötigten Angaben ebenfalls erst auf Mahnung hin am 25. Mai und am 5. Juli 1990, mithin weit verspätet einreichte (vgl. Art. 35 Abs. 3 AHVV, in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung, der hiefür eine Monatsfrist nach Ablauf der Abrechnungsperiode vorsah) und sie die vom 25. Mai 1990 datierende Schlussrechnung nicht bezahlte, verletzte sie gesetzliche Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV und damit Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG (vgl. statt vieler: BGE 118 V 187 Erw. 1 am Ende). Umstände dafür, dass sich die Arbeitgeberin insoweit nicht zumindest grobfahrlässig verhalten hat, liegen nach Lage der Akten keine vor. Die lange Dauer des Normverstosses sowie die Rechtsprechung, wonach Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe für den Zeitraum gegeben sein müssen, in welchem die entgangenen Beiträge zu entrichten waren (BGE 108 V 188 bestätigt in BGE 121 V 243), stehen der Annahme entlastender Momente entgegen. Der Umstand, dass nach Einschätzung der Beschwerdeführenden berechtigte Aussichten bestanden haben sollen, die wirtschaftlichen Anlaufschwierigkeiten zu überwinden, ist mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse nicht geeignet, die Verletzung der einschlägigen AHV-Bestimmungen als gerechtfertigt oder nicht schuldhaft erscheinen zu lassen. Die Arbeitgeberin hat somit den der Ausgleichskasse des Kantons Zürich entstandenen Schaden für die ausgefallenen bundesrechtlichen paritätischen Sozialversicherungsbeiträge (nebst Akzessorien), soweit diese Gegenstand der Schlussrechnungen vom 25. Mai 1990 (Kontoauszug vom 10. September 1992, S. 4 Position 19900001) sowie vom 20. Juli 1990 (Kontoauszug vom 10. September 1992, S. 4 f. Position 19900002) bilden, durch die ihr anzulastenden Normverstösse qualifiziert schuldhaft verursacht. Hinsichtlich des letzten Schadensbestandteils liegt der kausale Normverstoss in der verspäteten Erfüllung der Abrechnungspflicht, für welche es einerseits ohnehin keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gibt und welche es andererseits der Arbeitgeberin verunmöglichte, die Beiträge zu zahlen, solange sie dazu faktisch und rechtlich in der Lage war. 
4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer ihrerseits in widerrechtlicher und qualifiziert schuldhafter Weise den von der kantonalen Ausgleichskasse erlittenen Schaden verursacht haben. 
4.2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Juli 1996 das gesamte Abrechnungs- und Beitragszahlungsverhältnis zwischen den beiden Ausgleichskassen und der Firma B.________ AG detailliert nachgezeichnet. Sie hat weiter in letztinstanzlich verbindlicher Weise (Erw. 1) festgestellt, dass Anfang 1990 akute Liquiditätsprobleme bestanden, welche eine verstärkte Kontrolle des Beitragswesens gerechtfertigt hätten. Dies galt umso mehr als, wie die Beschwerdeführer (unter ihnen damals noch T.________) im Einspruchverfahren ausdrücklich eingeräumt hatten, bedingt durch die Kündigung des bisherigen Geschäftsführers per Ende September 1989 und Probleme bei der erneuten Stellenbesetzung, die administrativen Belange während dreier Monate interimsweise organisiert werden mussten. Der am 3. Januar 1990 eintretende neue Geschäftsführer P.________ hatte, so die Angaben im Einspruchverfahren, nebst den zeitaufwendigen Tagesgeschäften die dreimonatige Vakanz auf- und neues administratives Personal einarbeiten müssen, weshalb es zu Verzögerungen bei den AHV-Abrechnungen gekommen war. Die Überlastung des für den Bereich Finanzen und Administration zuständigen P.________ wird weiter dadurch belegt, dass anlässlich der Sitzung des Verwaltungsratsausschusses vom 24. Februar 1990 der bereits seit Mitte Dezember 1989 pendente aktuelle Verpflichtungsstatus trotz seit längerer Zeit angespannter Liquiditätslage noch nicht vorgelegen hatte. Sodann hat das kantonale Gericht ebenfalls verbindlich festgestellt (Erw. 1), dass der vom 14. März 1990 datierende, durch P.________ erarbeitete Zahlungsplan vorsah, die für das Überleben der Gesellschaft wichtigen Schulden, einschliesslich der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge, ab April 1990 jeweils erst am 20. des Monats zu bezahlen, d.h. dann, wenn die jeweilige monatliche Rate des erhöhten Aktienkapitals liberiert worden sein musste. Damit war für die Beschwerdeführer klar ersichtlich, dass P.________ gewillt war, künftig bei der Erfüllung der Beitragszahlungspflicht systematisch den gesetzlichen Zahlungsfristen zuwider zu handeln. Trotzdem haben die Beschwerdeführer, obwohl nach den Umständen geboten, weder auf eine genaue und strenge Kontrolle des Beitragswesens hingewirkt noch mit Nachdruck für eine Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes gesorgt. Ob die konkursite Gesellschaft die Geschäftsführung gemäss Art. 717 Abs. 2 OR (in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 1992 gültig gewesenen Fassung) an einen Dritten übertragen hat, mit der Rechtsfolge, dass die Verwaltung bezüglich der delegierten Bereiche nur noch der Haftung für Auswahl, Instruktion und Überwachung des Beauftragten unterstand, kann dabei offen bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beizug von Hilfspersonen zur Ausführung bestimmter Geschäftsführungsaufgaben dieselbe Haftungsbeschränkung auf sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung bewirkt, oder ob dies zu einer Haftung des Verwaltungsrates ohne eigenes Verschulden im Sinne von Art. 101 OR führt. Denn Kernstück der nach Massgabe des Art. 717 Abs. 2 OR (in der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung) jedenfalls nicht delegierbaren Sorgfaltspflichten bildete die cura in custodiendo, welche den Verwaltungsrat verpflichtete, bei Verdacht auf falsche oder unsorgfältige Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben. Darauf hat die unter der Herrschaft des alten Aktienrechts zu Art. 52 AHVG ergangene Rechtsprechung immer wieder entscheidend abgestellt (statt vieler: BGE 114 V 219 ff. Erw. 4a mit Hinweisen). 
 
Indem die Beschwerdeführer 1 - 4 und T.________ - allesamt ehemalige Verwaltungsräte der Konkursiten, der Beschwerdeführer 1 zudem Vizepräsident dieses Gremiums, die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 sowie T.________ ihrerseits auch Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses - in Bezug auf die Gewährleistung der AHV-rechtlichen Arbeitgeberpflichten durch die von von ihnen verwaltete Firma untätig blieben, werden sie nach Art. 52 AHVG schadenersatzpflichtig. In verschuldensmässiger Hinsicht kommt erschwerend hinzu, dass die Beschwerdeführer laut verbindlicher Tatsachenfeststellung der Vorinstanz (Erw. 1) am 26. Juni 1990 ein Sonderkonto im Betrag von insgesamt Fr. 1'500'000.-- errichten liessen, dies angeblich mit dem vorrangigen Zweck, daraus AHV-Beitragsrückstände zu tilgen. Davon kann nach Lage der Akten nun aber keine Rede sein. Bis zur Konkurseröffnung am 6. Juli 1990, als das genannte Konto noch einen Saldo von Fr. 971'310.40 aufwies, wurden keine Zahlungen zu Gunsten der beiden Beschwerdegegnerinnen getätigt; vielmehr wuchsen die Beitragsausstände durch die Ausrichtung der Löhne für den Monat Juni noch einmal an. 
4.2.2 Es bleibt, zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden, soweit erforderlich, Stellung zu nehmen. 
4.2.2.1 In Erw. 4 des auf Rückweisung lautenden Urteils vom 11. Juli 1996 umschrieb das Eidgenössische Versicherungsgericht den Auftrag an das kantonale Gericht zur Aktenergänzung. Danach oblag es der Vorinstanz, kraft des Untersuchungsgrundsatzes, sei es auf Grund der zur Verfügung stehenden Akten, sei es gestützt auf die Ergebnisse eines durchzuführenden ordentlichen Beweisverfahrens festzustellen, wann und von wem im Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1989 und vom 1. Januar 1990 bis zur Konkurseröffnung am 6. Juli 1990 welche Pauschalbeiträge in Rechnung gestellt und bezahlt oder nicht bezahlt worden, in welchem Zeitpunkt welche Beiträge im Rahmen der Schlussabrechnungen als Differenz zu den eingegangenen Akontozahlungen in Rechnung gestellt und bezahlt oder nicht bezahlt sowie die für die Schlussabrechnungen erforderlichen Angaben (Art. 35 AHVV) seitens der Firma gemacht worden, schliesslich, in welchen Zeitpunkten welche Beiträge im Rahmen einer Nachforderung (d.h. aufgrund nachträglicher Erfassung ahv-pflichtiger Entgelte [Art. 14 Abs. 4 AHVG; Art. 39 AHVV] als Ergebnisse der Arbeitgeberschlusskontrollen [Art. 68 Abs. 2 AHVG]) in Rechnung gestellt oder verfügt worden waren. 
 
Es musste demnach das gesamte Abrechnungs- und Beitragszahlungsverhältnis zwischen den Ausgleichskassen und der Firma B.________ AG nachgezeichnet werden, dies mit Blick auf die entscheidende Frage der Zurechnung der Arbeitgeberpflichtverletzung an die Beschwerdeführer als verantwortlich gemachte Organe im Rahmen der subsidiären Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG. Dieser beitragsseitige Verlauf war zudem den verfügten und eingeklagten Schadenersatzsummen zuzuordnen. 
 
Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das kantonale Gericht dem Rückweisungsurteil vom 11. Juli 1996 vollumfänglich nachgekommen. Der Umstand, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht darauf hingewiesen hatte, "allenfalls" drängten sich auch die Befragung des bis Herbst 1989 als Geschäftsführer bei der Firma B.________ AG tätigen R.________ als Zeugen oder weitere Einvernahmen auf, ändert daran nichts. Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, dass dabei eine behördenverbindliche Weisung erteilt worden wäre, wonach "unter allen Umständen" ein Beweisverfahren, namentlich "im Verschuldenspunkt", durchzuführen sei, kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Denn nach dem in Erw. 4.2.1 Gesagten sind alle verschuldenserheblichen Umstände durch die Vorinstanz in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1) festgestellt worden. Daher durfte die Vorinstanz auch auf zusätzliche Beweismassnahmen, namentlich die Befragung von Zeugen, verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis), insbesondere bezüglich der betriebsinternen Zuständigkeiten im Beitragswesen, welche unerheblich sind. 
4.2.2.2 Da der Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG nicht unter den Begriff der Abgabestreitigkeiten im Sinne von Art. 114 Abs. 1 OG fällt (BGE 119 V 392 Erw. 2b), ist letztinstanzlich nicht über die Begründetheit den Schadenersatzklage der kantonalen Ausgleichskasse zu befinden, soweit diese andere Beiträge (samt Akzessorien) zum Inhalt hat als diejenigen gemäss den Schlussrechnungen vom 25. Mai 1990 (Kontoauszug vom 10. September 1992, S. 4 Position 19900001) sowie vom 20. Juli 1990 (Kontoauszug vom 10. September 1992, S. 4 f. Position 19900002), wie sie die Vorinstanz in teilweiser Klagegutheissung schadenersatzrechtlich den Beschwerdegegnerinnen zugesprochen hat. Es ist somit ohne Belang, wenn das kantonale Gericht im Zusammenhang mit den für die Jahre 1989 und insbesondere 1990 deutlich zu tief angesetzten Akontobeiträgen davon ausgegangen sein soll, fehlende Widerrechtlichkeit auf Stufe der Gesellschaft (Arbeitgeberin) schliesse eine Haftung nach Art. 52 AHVG nicht aus, soweit die Organe ihrerseits qualifiziert schuldhaft gehandelt haben. Die in diesem Kontext erhobene Rüge der Bundesrechtsverletzung geht ins Leere. Soweit es um die vorinstanzlich dem Grundsatz nach zugesprochenen Schadenersatzsummen geht, liegen seitens der konkursiten Gesellschaft Verstösse gegen die Arbeitgeberpflichten vor, welche die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten zu vertreten haben. 
5. Schadenersatzanspruch der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber 
5.1 Laut den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts (Erw. 1) bezahlte die Arbeitgeberin die im Pauschalverfahren gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 AHVV erhobenen, monatlich zu entrichtenden Beiträge vom Beginn der Unterstellung an - 1. Januar 1990 - der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber nicht pünktlich: Der Beitrag für den Monat Januar wurde erst am 15. März 1990 bezahlt, die Zahlungen für die Monate Februar und März (einschliesslich Mahnkosten) datieren vom 5. Juni 1990. Die übrigen Pauschalbeiträge blieben unbezahlt. 
 
Die Nichtleistung der Akontobeiträge für die Monate April und Mai 1990, die gemäss Art. 34 Abs. 4 AHVV (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) bis am 10. Mai und 10. Juni 1990 zu bezahlen waren, ist ohne weiteres als widerrechtlich und qualifiziert schuldhaft zu beurteilen. Indem die Arbeitgeberin die Akontobeiträge wiederholt verspätet oder gar nicht bezahlte, verletzte sie gesetzliche Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV und damit Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeitgeberin insoweit nicht zumindest grobfahrlässig verhalten hat, sind nicht aktenkundig (BGE 108 V 187). Dies gilt, selbst wenn einzig die tatsächlichen Verhältnisse vom 1. Januar 1990 an (Anschluss der Arbeitgeberin an die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber) bis zur Konkurseröffnung am 6. Juli 1990 berücksichtigt werden. Indessen sind bei einem Kassenwechsel selbstverständlich auch die vorher aktenkundig gewordenen Vorgänge, hier die Versäumnisse ab Oktober 1989 mit zu berücksichtigen. Andernfalls hinge die verschuldensmässige Beurteilung der ins Recht gefassten Gesellschaftsorgane davon ab, ob die Arbeitgeberin im Laufe der Zeit einer oder verschiedenen Kassen angeschlossen gewesen war. Dies bildet indes einen gänzlich sachfremden Gesichtspunkt, berührt doch die Kassenzugehörigkeit die Pflicht zur integralen Wahrnehmung der gesetzlichen Arbeitgeberpflichten nicht. 
5.2 Weil die 10-tägige Zahlungsfrist gemäss Art. 34 Abs. 4 AHVV für die Leistung des Akontobeitrages für den Monat Juni 1990 im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses am 6. Juli noch nicht abgelaufen war, ist hinsichtlich der Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit (vgl. hiezu generell: Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1076 und Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz. 101) wie folgt zu differenzieren. 
5.2.1 Laut AHI 1994 S. 36 f. Erw. 6b mit Hinweisen (u.a. auf das nicht veröffentlichte Urteil W. vom 20. Dezember 1988, H 258/87) haftet die Arbeitgeberin grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von paritätischen Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Bezahlung fällig waren, als sie über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte. Rechtsprechungsgemäss verletzt jene Arbeitgeberin ihre Zahlungspflicht gegenüber der Kasse nicht, welche die paritätischen Beiträge deshalb nicht bezahlen kann, weil zwischen dem Ende der Zahlungsperiode, mit welcher die Fälligkeit der Beiträge zusammenfällt, und dem Ende der 10-tägigen Zahlungsfrist der Konkurs eröffnet wird und sie somit über das Vermögen nicht mehr verfügen und keine Zahlungen an die Ausgleichskasse mehr veranlassen kann. Vorbehalten bleibt der Fall, da die Arbeitgeberin sich nicht mit der notwendigen Sorgfalt um die Sicherheit der durch sie zu beziehenden und abzuliefernden paritätischen Beiträge gekümmert hat, so dass im Zeitpunkt, da die Beiträge bezahlt werden sollten, nicht mehr genügend Mittel vorhanden sind (Urteil W. vom 20. Dezember 1988, H 258/87, mit Hinweisen u.a. auf das unveröffentlichte Urteile G. K. vom 16. Juni 1988, H 271/87 sowie ZAK 1985 S. 581 und BGE 112 V 5 Erw. 3d). 
5.2.2 Vorbehältlich absichtlich oder grobfahrlässig verursachter Zahlungsunfähigkeit handelt die Arbeitgeberin daher nach der Rechtsprechung nicht widerrechtlich, wenn sie die paritätischen Beiträge einzig deshalb nicht bezahlen kann, weil sie zwischen dem Ende der Zahlungsperiode, mit welcher die Fälligkeit der Beiträge zusammenfällt, und dem Ende der 10-tägigen Zahlungsfrist in Konkurs fällt. Von diesem Grundsatz ist abzuweichen und auf ein widerrechtliches Verhalten zu erkennen, wenn klar und deutlich feststeht, dass die Arbeitgeberin im Wissen um den unmittelbar bevorstehenden Konkurs noch Löhne ausrichtete und ihr dabei auf Grund der Umstände bewusst war oder bewusst sein musste, dass die gesetzliche Zahlungsfrist für die hiefür geschuldeten Akontobeiträge erst nach dem Konkurs ablaufen und die Kasse insoweit zu Verlust kommen würde. Ein solches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben im Pauschalverfahren und ist im Lichte des Grundsatzes, dass ein Betrieb nur so viel Lohn auszahlen darf, als dass auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214), als widerrechtlich zu qualifizieren (vgl. auch SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 4 Erw. 7a am Ende). 
5.3 Laut Protokoll (vom 30. Juni 1990) der Sitzung vom 27. Juni 1990 stellte der Verwaltungsrat nach eingehender Beratung fest, die Gesellschaft sei überschuldet und insolvent. Demzufolge müsse Konkurs angemeldet werden, es sei denn, die vorbereitete Schuldanerkennung des M.________ über seine "direkten und indirekten" Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft liege bis Mittwoch, 27. Juni 1990, d.h. gleichentags, 20.00 Uhr vor. Im Protokoll (vom 2. Juli 1990) betreffend die Sitzung des Verwaltungsrats-Ausschusses vom 27. Juni 1990, 20.00 Uhr, wird unter Ziff. 1 festgehalten, die vom Verwaltungsrat geforderte Schuldanerkennung sei nicht beigebracht worden, weshalb gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 27. Juni 1990 der Konkursantrag einzureichen sei. Bei dieser Sachlage wäre es angezeigt gewesen, auf die am 27. Juni 1990 anlässlich der Verwaltungsratssitzung im Wissen um die finanzielle Situation der Gesellschaft beschlossene Auszahlung der Löhne für den Monat Juni 1990 zurückzukommen und die durch die Bank nach Lage der Akten am 29. Juni 1990 getätigten Zahlungen zu unterbinden oder aber in Anbetracht der damals noch reichlich zur Verfügung stehenden Mittel (Erw. 4.2.1 in fine) für die nach den Umständen gebotene sorgfältige Begleichung der darauf geschuldeten Beiträge zu sorgen. Indem die Gesellschaft das eine wie das andere unterliess und die Löhne für den Monat Juni ausbezahlte, nachdem spätestens am 27. Juni 1990 abends klar war, dass der Konkurs unausweichlich war und unmittelbar bevorstand, ist, im Ergebnis mit der Vorinstanz, auch bezüglich der Nichtleistung der Pauschale für den Monat Juni 1990 auf ein widerrechtliches und (eventual)vorsätzliches Verhalten der ehemaligen Arbeitgeberin zu erkennen. Die letztinstanzlich am Recht stehenden Gesellschaftsorgane (oder ihre Rechtsnachfolger) haben diesen der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber durch die Nichtleistung der monatlichen Pauschalbeiträge für die Zeit von April bis Juni 1990 (nebst Akzessorien) entstandenen Schaden zu verantworten. Die zur Entlastung vorgebrachten Gründe sind allesamt nicht stichhaltig. Es kann hiefür vollumfänglich auf das unter Erw. 4.2, insbesondere 4.2.2, hievor Gesagte verwiesen werden. Mit Blick auf Art. 114 Abs. 1 OG bleibt letztinstanzlich kein Raum, über die - vorinstanzlich verneinte - Begründetheit der Schadenersatzklage der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber zu befinden, soweit diese andere als die Akontobeiträge (nebst Akzessorien) für die Monate April, Mai und Juni 1990 zum Gegenstand hatte. 
6. 
Auf Grund des Wortlautes des Rechtsbegehrens (vgl. S. 3 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) stellen die Beschwerdeführer keinen Antrag, wonach ihnen für den Fall des letztinstanzlichen Unterliegens eine höhere Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zuzusprechen sei. Die Beschwerdebegründung lässt auf nichts Anderes schliessen, zumal unter dem Titel "Schlussbemerkungen" unter Hinweis auf Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 6 OG nochmals auf das auf S. 3 der Rechtsvorkehr gestellte, ausschliesslich materiellrechtliche Rechtsbegehren verwiesen wird. 
7. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die in allen Punkten unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 12'500.-- werden G.________ und W.________ im Umfang von je Fr. 4'000.--, S.________ und F.________ im Betrag von je Fr. 1'500.-- und H.________, D.________ und C.________ in Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Differenzbeträge (für G.________ und W.________ je Fr. 5'000.--, für S.________ und F.________ sowie die Mitglieder der Erbengemeinschaft T.________ insgesamt je Fr. 3'500.--) werden den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: