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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_852/2008 
 
Urteil vom 16. Januar 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Kernen, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
L.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
SWICA Krankenversicherung, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
L.________ ist bei der SWICA Krankenversicherung (nachfolgend: Swica) obligatorisch krankenpflegeversichert. Am 18. Juni 2007 (Ausstellungsdatum des Zahlungsbefehls) setzte die Swica die Prämie für Dezember 2006 (Fr. 288.50) samt Mahnspesen und Inkassogebühren (Fr. 125.-) in Betreibung. Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 hob sie den hiegegen erhobenen Rechtsvorschlag auf und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 413.50, zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 43.-, was sie mit Einspracheentscheid vom 10. September 2007 bestätigte. 
 
B. 
Die Beschwerde des L.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich insofern teilweise gut, als es den Einspracheentscheid vom 10. September 2007 hinsichtlich der Betreibungskosten von Fr. 43.- aufhob. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel in Aufhebung des Rechtsvorschlages in der mit Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2007 eingeleiteten Betreibung in Bezug auf die Forderung von Fr. 413.50 ab (Entscheid vom 19. August 2008). 
 
C. 
L.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, die Betreibung der Prämienforderung für Dezember 2006 einschliesslich Mahnspesen und Inkassogebühren sei zurückzuziehen und ihm eine angemessene Verfahrensentschädigung (Übernahme der aufgelaufenen Kosten von rund 200 Franken) zuzusprechen. 
 
Die Swica beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid verpflichtet den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 413.50 (Fr. 288.50 [Prämien Dezember 2006] + Fr. 125.- [Mahnspesen und Inkassogebühren]). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die in Betreibung gesetzte Prämie für Dezember 2006 sei bezahlt. In dem vom Krankenversicherer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kontoauszug fehle die am 27. Januar 2004 geleistete Zahlung von Fr. 258.70. Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Gemäss dem in diesem Verfahren eingereichten Kontoauszug vom 4. Dezember 2008 war die betreffende Zahlung am 2. Februar 2004 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen und wurde unter diesem Datum als «Teilzahlung Prämien Juli/August 02» verbucht. Der Betrag von Fr. 258.70 wurde somit - in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR - auf eine früher verfallene Prämienschuld angerechnet. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss weiter, die vorinstanzliche Überprüfung des angeblichen Prämienausstandes sei nicht nachvollziehbar. Es sei unklar, welche Zahlungen für welche Monate verwendet worden seien. Diese Vorbringen sind ebenfalls nicht stichhaltig. Der Kontoauszug vom 4. Dezember 2008, welcher auch die im Zeitraum von August 2003 bis Juli 2004 geleisteten und zur Tilgung der verfallenen Prämien der Monate November 2001 bis Dezember 2002 verwendeten Zahlungen enthält, erlaubt, den (tatsächlichen) Bestand der in Betreibung gesetzten Prämienforderung mit zumutbarem Aufwand zu verifizieren. Insbesondere ergibt sich daraus, dass mit der am 7. Februar 2005 eingegangenen «Restzahlung Prämien November/Dezember 04» von Fr. 269.90 alle Ende Dezember 2004 fälligen Prämien bezahlt waren. Für 2004 waren sogar Fr. 10.80 zu viel bezahlt worden. Sodann waren mit der unter dem 30. Januar 2006 verbuchten «Restzahlung Prämien November/Dezember 05» von Fr. 288.50 alle Prämien für 2005 bezahlt worden. Die Einzahlungen ergaben sogar einen positiven Saldo von Fr. 18.60 zu Gunsten des Versicherten. Der Betrag von Fr. 29.40 (Fr. 10.80 + Fr. 18.60) ergibt zusammen mit der Zahlung vom 27. Februar 2006 über Fr. 259.10, welche mit dem Vermerk «Prämie März 06» verbucht wurde - und entgegen der vorinstanzlichen Annahme nicht an die Prämienzahlungen für das Jahr 2004 anzurechnen ist - die effektiv für diesen Monat geschuldete Prämie von Fr. 288.50. Die Beschwerde ist somit unbegründet. 
 
4. 
Mit Blick auf die erst im letztinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdegegnerin geschaffene Klarheit, sind ihr kraft Verursacherprinzip die Hälfte der Gerichtskosten, dem unterliegenden Beschwerdeführer die andere Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Die unterliegende Partei hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung. (Art. 68 Abs. 1 BGG). Dies gilt umso mehr, wenn sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere rechtskundige Person vertreten ist (vgl. SEILER UND ANDERE, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 16 zu Art. 68 BGG). Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_152/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5). 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer zu Fr. 250.-, der Beschwerdegegnerin zu Fr. 250.- auferlegt. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. Januar 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler