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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_670/2019  
 
 
Urteil vom 13. November 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
2. B.________, 
3. C.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Üble Nachrede; Gutglaubensbeweis, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 10. April 2019 (STBER.2018.60). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 23. April 2007 erteilte die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde E.________ B.________ eine Baubewilligung für den Bau eines Verteilzentrums in E.________. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Dies hatte Verfahren vor mehreren (Gerichts-) Instanzen zur Folge. Im Zuge dieser Verfahren wurde ein Gutachten betreffend die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Lärmbelastung der Wohnbauten entlang der Y.________ strasse beim Ingenieur- und Planungsbüro D.________ in Auftrag gegeben. Das Gutachten wurde am 8. Januar 2008 erstattet. Das kantonale Bau- und Justizdepartement stützte seinen Entscheid im Wesentlichen auf das genannte Lärmgutachten. Das anschliessend angerufene Verwaltungsgericht beanstandete die behördliche Beurteilung in verschiedenen Punkten. Es hielt zudem fest, dass die Liegenschaft von A.________ auf der Nordseite übermässig lärmbelastet sei. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Das weitere Schicksal dieses ersten Bauprojekts ist in den Akten nicht dokumentiert. 
 
Zu einem späteren Zeitpunkt initiierte die C.________ AG, deren alleiniger Aktionär B.________ ist, ein Verfahren zur Genehmigung eines Gestaltungsplanes. In diesem Verfahren führte A.________ bis vor Bundesgericht Beschwerde gegen die C.________ AG. B.________ und die C.________ AG werfen A.________ vor, in der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht vom 3. April 2016 ehrenrührige Äusserungen über sie gemacht zu haben. A.________ war im erwähnten Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Mai 2016 erstatteten B.________ und die C.________ AG Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen A.________ wegen des Verdachts der mehrfachen falschen Anschuldigung und der mehrfachen Verleumdung sowie der mehrfachen üblen Nachrede. 
 
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. September 2016 wurde A.________ der üblen Nachrede schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 170.-- bestraft. A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. 
 
B.   
Mit Urteil vom 4. Juni 2018 sprach das Richteramt Olten-Gösgen A.________ vom Vorwurf der üblen Nac hrede frei. 
 
C.   
B.________ und die C.________ AG erhoben Berufung gegen den Entscheid vom 4. Juni 2018. Am 10. April 2019 sprach das Obergericht des Kantons Solothurn A.________ der üblen Nachrede schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 170.--. 
 
D.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2019 sei hinsichtlich des Schuldspruchs, der Bestrafung und der Kostenverteilung aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht verzichtete unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung. B.________ und die C.________ AG beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zu beurteilen war vorliegend, ob die folgenden schriftlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ans Bundesgericht vom 3. April 2016 den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) erfüllen:  
 
- "Das bzw. die Lärmgutachten zum Gestaltungsplan wurden vom Bauherrn mit Unterstützung der Firma D.________ und den beteiligten Behörden bewusst manipuliert, indem das bestehende Lärmgutachten aus dem Jahr 2005 einfach ignoriert wurde." 
- "Nachfolgend die Erklärung und der Beweis, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Kapitel 32 das Lärmgutachten zum Gestaltungsplan klar "geschönt" wurde." 
- "Mit hoher Wahrscheinlichkeit wurde auch das Lärmgutachten zum Logistik Center selbst geschönt." 
- "Aufgrund der klar festgestellten Manipulationen des Lärmgutachtens durch den Bauherrn zusammen mit der Firma D.________ ist klar davon auszugehen, dass auch das Lärmgutachten zum Handelszentrum selbst manipuliert wurde." 
- "Dass damit sogar der "geschönte" Planungswert der Firma D.________ überschritten würde, unterschlagen der Bauherr und sein Anwalt bewusst." 
- "Hinzu kommt, dass wie ich feststellen musste, der Bauherr zusammen mit der Firma D.________ das Lärmgutachten und somit das gesamte Gestaltungsplanverfahren bewusst verfälscht hat." 
 
1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen übler Nachrede in mehrfacher Hinsicht.  
 
Er macht zunächst geltend, die von ihm gemachten Äusserungen in der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht vom 3. April 2016 würden den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht erfüllen. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verneinung des Rechtfertigungsgrundes von Art. 14 StGB. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Gutglaubensbeweis zu Unrecht als gescheitert erachtet. 
 
Da die Vorinstanz, wie sich aus dem Folgenden ergibt, den Gutglaubensbeweis zu Unrecht als nicht erbracht erachtet, muss auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers betreffend die Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit nicht eingegangen werden. 
 
1.3. Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1 S. 116; Urteil 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 2.2).  
 
Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; 116 IV 205 E. 3 S. 207; 105 IV 118 E. 2a S. 118; Urteil 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). 
 
Art und Umfang der Informations- und Prüfungspflicht richten sich u.a. danach, ob die den Entlastungsbeweis führende beschuldigte Person zu ihrer Äusserung begründeten Anlass hatte. Der Entlastungsbeweis kann auch dann zulässig sein, wenn ein begründeter Anlass fehlte, sofern der Täter nicht vorwiegend in übler Absicht handelte. Diese beiden gesetzlichen Voraussetzungen müssen nämlich für den Ausschluss vom Entlastungsbeweis kumulativ erfüllt sein. Nur werden in diesem Falle strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht gestellt. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Prüfungspflicht geringer, wenn die Äusserung aus begründetem Anlass geschah. Das gilt etwa bei Strafanzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden, bei Äusserungen einer Prozesspartei und eines Anwaltes, dessen Sorgfaltspflicht nicht so weit gespannt werden darf, dass er dadurch in der normalen Ausübung seines Berufes gehindert würde (Urteil 6S.57/1997 vom 16. Mai 1997 E. 3b/aa mit Hinweisen). Allgemein gilt bei Mitteilungen an Behörden, dass mit einer kritischen Überprüfung gerechnet werden darf (vgl. BGE 102 IV 173 E. 2b S. 184; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 19 zu Art. 173 StGB; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 173 StGB; je mit Hinweisen). Für all diese Fälle wird aber hervorgehoben, dass der Täter nicht ohne Weiteres straflos bleibt, sondern nur dann, wenn er beweisen kann, dass er jenen (geringeren) Anforderungen an seine Informationspflicht genügt hat (Urteil 6S.57/1997 vom 16. Mai 1997 E. 3b/aa mit Hinweisen; vgl. Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ. in: BGE 144 I 234). Strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht werden in der Regel auch bei öffentlichen, durch die Presse oder Flugblätter usw. verbreiteten Äusserungen gestellt, dies insbesondere, wenn der Täter kein berechtigtes oder doch kein öffentliches Interesse verfolgte (Urteil 6S.57/1997 vom 16. Mai 1997 E. 3b/aa mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis unterschiedlich sind, je nachdem, ob der Täter jemanden "beschuldigt" oder "verdächtigt" (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ. in: BGE 144 I 234). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; 116 IV 205 E. 3 S. 207 ff.; Urteil 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 2.2). 
 
1.4. Die erste Instanz erachtete den Gutglaubensbeweis als erbracht und begründete dies damit, der Beschwerdeführer habe aufgrund der gegebenen Situation, der bereits erstellten früheren Gutachten und der vorangehenden Urteile (insbesondere das Urteil des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2008) ernsthafte Gründe gehabt, seine Darstellung für wahr zu halten. Die Begriffe "geschönt", "verfälscht" und "manipuliert" seien sodann nicht ohne Begründung in der Beschwerdeschrift verwendet worden. Soweit die Beschwerdegegner 2 und 3 darlegten, der Beschwerdeführer habe aufgrund der seit Jahren dauernden Differenzen genaue Kenntnisse der Grundlagen des Lärmgutachtens gehabt, sei deren Darstellung durch die vorliegenden (unvollständigen) Akten nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer habe ernsthafte Gründe gehabt, seine Beurteilung der Werte in den Gutachten und seine diesbezüglichen Schlussfolgerungen für wahr zu halten. Es gelinge ihm entsprechend bezüglich der Äusserungen zum Gutachten der Gutglaubensbeweis und er bleibe straflos.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz habe den Beschwerdeführer zu Recht zum Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zugelassen, denn die Äusserungen seien im konkreten Sachzusammenhang mit dem Gestaltungsplanverfahren und damit nicht ohne begründete Veranlassung erfolgt.  
 
1.5.2. Weiter fasst die Vorinstanz die von den Parteien vertretenen Positionen wie folgt zusammen: Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, das "Lärmgutachten aus dem Jahr 2005" habe der Erstellung des Lärmkatasters für die Gemeinde E.________ gedient. Der betreffende Lärmkataster der Gemeinde habe ausgewiesen, dass die Grenzwerte bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers bereits "damals" überschritten gewesen seien. Im neuen Lärmgutachten, welches die Beschwerdegegner 2 und 3 im Jahr 2011 (gemeint wohl 2015) durch das Unternehmen D.________ hätten erstellen lassen, seien diese Überschreitungen hingegen nicht mehr vorhanden gewesen, dies, obwohl der Verkehr an der Y.________strasse durch Neubauten noch zugenommen habe. Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Widerspruch sei von der Gegenpartei im damaligen Prozess ausdrücklich bestätigt worden. Dazu habe die Beschwerdegegnerin 3 Begründungen über fast vier Seiten vorgetragen, was die Erklärungsbedürftigkeit dieses Widerspruchs aufzeige. Weiter sei zu beachten, dass bereits im früheren Prozess ein (Partei-) Gutachten erstellt worden sei, welches in der Folge vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden sei. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Gutachten seien so erstellt worden, dass sie die gewünschten Ergebnisse hervorbrächten (also "manipuliert" worden seien), seien deshalb sachlich begründbar und naheliegend.  
 
Die Beschwerdegegnerin 3 habe in der Vernehmlassung an das Bundesgericht betreffend das Gestaltungsplanverfahren am 12. Mai 2016 ausgeführt, im Lärmgutachten 2015 seien bezüglich der fraglichen Liegenschaft tiefere Lärmbelastungen ausgewiesen worden als im Lärmkataster der Gemeinde E.________. Der scheinbare Widerspruch lasse sich erklären. Im Strassenlärmkataster sei die Belastung auf der durch den Verkehr auf der Nordseite der betreffenden Gebäude (Z.________strasse) ausgewiesen, im Lärmgutachten der D.________ hingegen die Lärmbelastung der betreffenden Liegenschaften an der Südseite. Die Verkehrsbelastung auf der Z.________strasse sei mit rund 17'000 Fahrzeugen pro Tag massiv grösser als jene auf der Y.________strasse mit rund 1'300 Fahrzeugen pro Tag. Damit bestehe kein Widerspruch zwischen den Aussagen im Lärmkataster und denjenigen im Lärmgutachten. 
 
1.5.3. Gemäss Vorinstanz sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 3 in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2016 im bundesgerichtlichen Verfahren zutreffend. Der Strassenlärmkataster der Gemeinde E.________ umfasse die National- und Kantonsstrassen und damit auch die Z.________strasse, an welche die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Norden mittelbar resp. unmittelbar grenze. Der kantonale Lärmkataster umfasse hingegen nicht die Immissionswerte der Strassenanlagen der Gemeinde, mithin auch nicht die im Plangenehmigungsverfahren relevante Y.________ strasse, die eine gemeindeeigene Anlage darstelle. Aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers an das Bundesgericht vom 3. April 2016 sei zu folgern, dass er wohl einem Irrtum unterlegen sei, indem er die Lärmwerte an der Y._________strasse aus dem Gutachten der D.________ mit den Lärmwerten des Lärmkatasters verglichen habe. Der Lärmkataster umfasse aber wie dargelegt allein die Lärmimmissionen der Kantonsstrasse (Z.________strasse) auf die Liegenschaften entlang dieser Strassenanlage, nicht aber die Immissionen der südlichen Verkehrslage und damit die Werte entlang der Südfassade der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe somit bei der Erarbeitung seiner Beschwerde voneinander abweichende Werte verglichen, ohne die verschiedenen Messorte (Südseite/Nordseite) in seine Überlegungen miteinzubeziehen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aufgegriffenen Differenzen in den Lärmwerten seien von der Beschwerdegegnerin 3 in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht korrekt dargestellt und aufgelöst worden. Von einer "bewussten Manipulation", "bewussten Verfälschung" oder "Schönung" durch die Beschwerdegegner 2 und 3 könne somit keine Rede sein.  
 
1.5.4. Die Vorinstanz erwägt weiter, der erstinstanzlichen Beurteilung könne nicht gefolgt werden. Aus dem Lärmgutachten vom 28. April 2015 sei ersichtlich, dass sich die darin enthaltenen Aussagen auf die Südfassaden der Liegenschaften an der Y.________ strasse beziehen würden. Aus der Auflistung der "für die Beurteilung des Handelszentrums massgebenden Lärmempfänger" auf Seite 7 des Gutachtens in Verbindung mit dem Anhang 3 und den Plänen werde ersichtlich, dass es um die Lärmbelastung an der Südseite zum Handelszentrum hin gehe. Aus dem Strassenlärmkataster sei ebenso ersichtlich, dass es dabei um Lärmbelastungen entlang der National- und Kantonsstrassen und somit um die Nordseite des Hauses gehe. Dies sei dem Beschwerdeführer aufgrund des langjährigen Rechtsstreits zweifellos bekannt gewesen. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer bereits im vorausgehenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht behauptet habe, das Lärmgutachten sei geschönt. Dafür hätten aber gemäss Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte bestanden. Der Beschwerdeführer sei denn auch jeden Beweis für seine Behauptungen schuldig geblieben. Trotz den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei es in der Folge zu den ehrverletzenden Äusserungen durch den Beschwerdeführer gekommen. Auch das Bundesgericht habe das Lärmgutachten nicht als unrichtig bemängelt.  
 
Vor diesem Hintergrund seien die ehrverletzenden Vorwürfe des Beschwerdeführers unverständlich und würden von keinerlei Anhaltspunkten gestützt. Damit gelinge dem Beschwerdeführer der Gutglaubensbeweis nicht. 
 
1.6. Der Beschwerdeführer beanstandet diese vorinstanzlichen Erwägungen. Er führt aus, die Begründung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich dürfe sich ein Lärmgutachten, welches die Lärmimmissionen eines Bauvorhabens betreffe, nicht ausschliesslich auf eine Seite der Empfängerliegenschaften beziehen. Liege das Bauvorhaben beispielsweise an der Südseite der Empfängerliegenschaft, verursache aber auf der Nordseite erheblichen Mehrverkehr, so sei dieser Mehrverkehr auch relevant. Wenn auf dieser Nordseite der Grenzwert bereits vor Jahren überschritten worden sei - wie im Verwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2008 festgestellt - dann müsse ernsthaft in Zweifel gezogen werden dürfen, dass trotz Mehrverkehr und Betriebslärm in Zukunft die Planungswerte eingehalten werden könnten. Dies habe der Beschwerdeführer ausführlich begründet dargetan und er habe darüber hinaus der Gegenpartei unterstellt, hinter den erwähnten Fehlern im Lärmgutachten, welche sich zu ihren Gunsten auswirkten, stecke Absicht. Dafür hätten nach dem Ausgeführten gute Gründe bestanden und eine solche Aussage müsse bei dieser Ausgangslage in einem Prozess straflos möglich sein.  
 
Hinzu komme, dass das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn in der Verfügung vom 15. Juni 2018 zuletzt die Differenz zwischen den Werten im Lärmgutachten aus dem Jahr 2015 und den Lärmwerten im Strassenlärmkataster aus dem Jahr 2005 im Widerspruch zu den Beschwerdegegnern (und der Vorinstanz) nicht mit anderen Messpunkten, sondern mit einer zwischenzeitlichen Lärmsanierung der Z.________strasse begründet habe. Damit komme nochmals ein anderer Erklärungsversuch hinzu. Dieser weitere, den Beschwerdegegnern und der Vorinstanz widersprechende Erklärungsversuch zeige, dass die Diskrepanzen real und die möglichen Gründe undurchschaubar gewesen seien. Dies genüge für den Nachweis, dass der Beschwerdeführer gute Gründe gehabt habe, die Korrektheit des Lärmgutachtens in Zweifel zu ziehen und den Gegenparteien ein bewusstes Erstellen (-lassen) des zu ihren Gunsten ausfallenden Gutachtens zu unterstellen. 
 
Der Beschwerdeführer habe weiter die notwendigen Schritte unternommen, um die Richtigkeit seiner Aussagen zu prüfen. Es sei aktenkundig, dass er sich intensiv mit der Angelegenheit befasst habe. Er habe eine Vielzahl ihm relevant erscheinender Dokumente beigezogen und weitere Unterlagen herausverlangt. Er habe auch wiederholt bei den Gemeindebehörden Auskunft verlangt. Die Diskrepanzen hätten dennoch nicht ausgeräumt werden können. 
 
Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer vor, seine Äusserungen vorgebracht zu haben, obwohl das Verwaltungsgericht zuvor in seinem Urteil vom 18. November 2015 festgehalten habe, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Lärmgutachten geschönt sei. Dieser Vorwurf sei nicht stichhaltig, laufe er doch darauf hinaus, dem Beschwerdeführer den gesetzlichen Instanzenzug zu verwehren. Das Argument impliziere, der Beschwerdeführer hätte sich mit dem Entscheid der damaligen Vorinstanz des Bundesgerichts zufriedengeben und diesem Glauben schenken müssen. Dass solches nicht verlangt werden dürfe, müsse hier nicht weiter begründet werden. Zudem sei anzumerken, dass das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid aus dem Jahr 2008 Fehler im früheren Lärmgutachten festgestellt habe. 
 
Soweit die Vorinstanz schliesslich festhalte, der Beschwerdeführer hätte seinen Standpunkt behaupten können, ohne den Beschwerdegegnern 2 und 3 unlautere bis kriminelle Machenschaften zu unterstellen, betreffe dies nicht den Gutglaubensbeweis, sondern allenfalls den Rechtfertigungsgrund und die Tatbestandsmässigkeit. 
 
Zusammengefasst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktenkundigen Diskrepanzen zwischen dem damals geltenden Lärmkataster und dem Lärmgutachten zum Handelszentrum aus dem Jahr 2015 ernsthafte Gründe gehabt habe, die Daten und das Ergebnis des Lärmgutachtens in Zweifel zu ziehen. Seinen - bei Äusserungen in einem Prozess nicht zu hoch zu gewichtenden - vorgängigen Informationspflichten sei er nachgekommen. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs und der bereits im Rahmen des früheren Bauvorhabens aufgetretenen Unregelmässigkeiten mit dem damaligen Lärmgutachten habe der Beschwerdeführer gute Gründe gehabt, die Korrektheit des Lärmgutachtens in Zweifel zu ziehen und den Gegenparteien ein bewusstes Erstellen (-lassen) des zu ihren Gunsten ausfallenden Gutachtens zu unterstellen. 
 
1.7. Die Beschwerdegegner 2 und 3 machen in der Vernehmlassung im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe keine begründete Veranlassung für seine Äusserungen gehabt. Ein Gutachten der Gegenpartei könne in einem Gerichtsprozess zwar grundsätzlich angezweifelt werden. Hinsichtlich der zulässigen Äusserungen gebe es jedoch Grenzen. Der Beschwerdeführer benütze einen angeblichen Irrtum bezüglich des Lärmgutachtens, um den Beschwerdegegnern 2 und 3 Übles vorzuwerfen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich einem Irrtum unterlegen sein, hätte er sich diesen selbst zuzuschreiben, da er keinerlei Schritte unternommen habe, um seine Verdächtigungen auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. So hätte er eine Fachperson beiziehen oder beim Kanton nachfragen können. Schliesslich kämen, selbst wenn das Gutachten nicht schlüssig wäre, nebst einer Manipulation auch Mess- oder andere Fehler als Begründung in Frage. Der Beschwerdeführer habe daher nicht ohne Weiteres von einer Manipulation ausgehen dürfen.  
 
1.8. Die Vorinstanz geht davon aus, die fraglichen Äusserungen des Beschwerdeführers seien im Sachzusammenhang mit dem Gestaltungsplanverfahren und nicht ohne begründete Veranlassung erfolgt. Damit lässt die Vorinstanz den Beschwerdeführer zum Gutglaubensbeweis zu. Dies ist nicht zu beanstanden. Ohnehin ist der Entlastungsbeweis, wie bereits ausgeführt, in aller Regel zuzulassen.  
 
Die Vorinstanz führt weiter aus, aus dem Lärmkataster und aus dem Gutachten sei ersichtlich, auf welche Seite des fraglichen Grundstücks sich die darin enthaltenen Lärmwerte beziehen. Dennoch sei der Beschwerdeführer in diesem Punkt einem Irrtum unterlegen. Bei genauerer Betrachtung ergibt sich aber, dass aus dem Gutachten nicht auf den ersten Blick hervorgeht, auf welche Messpunkte sich die fraglichen Lärmwerte beziehen. Vielmehr erschliesst sich dies nur, wenn die Angaben in Zusammenhang zusammen mit dem Anhang gelesen werden. Ob dies für einen Laien wie den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar war, ist fraglich. Weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der langen Dauer des Rechtsstreits bekannt gewesen sein soll, worauf sich die Lärmwerte in den verschiedenen Unterlagen beziehen, erhellt nicht. Schliesslich ist auch die Begründung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, bereits das Verwaltungsgericht habe festgehalten, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten "geschönt" worden sei, weshalb der Beschwerdeführer keine Veranlassung gehabt habe, dieses weiterhin in Zweifel zu ziehen. Wie sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt, wurde erst im bundesgerichtlichen Verfahren klargestellt, dass die Werte im Lärmkataster bzw. im Lärmgutachten verschiedene Messpunkte betreffen. Der Beschwerdeführer hatte damit durchaus eine Veranlassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts vor Bundesgericht anzufechten und das Gutachten erneut in Frage zu stellen. 
 
Aus den übrigen Erwägungen der Vorinstanz wie etwa, der Beschwerdeführer sei den Beweis für seine Anschuldigungen schuldig geblieben oder, auch das Bundesgericht habe das Lärmgutachten nicht als unrichtig bezeichnet, ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wahrheits- und den Gutglaubensbeweis zu vermischen scheint. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Gutglaubensbeweis. Er hat nicht zu beweisen, dass seine Äusserungen wahr sind. Vielmehr geht es vorliegend um die Frage, ob er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen für wahr zu halten. 
 
Nachdem die Äusserungen, wie die Vorinstanz feststellt, nicht ohne begründeten Anlass erfolgten, sind die Anforderungen an die Prüfungspflicht des Beschwerdeführers gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht sehr hoch. Vorliegend fällt bei der Beurteilung ins Gewicht, dass verschiedene Gutachten und Messwerte vorliegen. Die genannten fachspezifischen Gutachten sind für einen Laien zweifelsohne nicht leicht zu verstehen bzw. zu interpretieren. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behörden kontaktiert und weitere Unterlagen verlangt zu haben. Nachdem aber erst im Verfahren vor Bundesgericht darüber aufgeklärt wurde, dass sich die Messwerte auf unterschiedliche Messpunkte beziehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Irrtum durch erneutes Nachfragen bei den Behörden zwingend aufgedeckt worden wäre. Welche weiteren Abklärungen der Beschwerdeführer daneben noch hätte treffen können und müssen, ist nicht ersichtlich. Der Beizug einer Fachperson konnte vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer seine Anschuldigungen in einem Gerichtsverfahren vorbrachte, wobei davon auszugehen ist, dass die Behörde die erhobenen Anschuldigungen eingehend prüft und nicht ohne Weiteres auf die Ausführungen einer Partei abstellt. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer seine Vorwürfe nicht durchwegs als Tatsachen dar, sondern es finden sich auch Formulierungen wie "mit hoher Wahrscheinlichkeit geschönt". Insgesamt hatte der Beschwerdeführer somit ernsthafte Gründe, seine Behauptungen für wahr zu halten, womit der Gutglaubensbeweis erbracht ist. 
 
2.   
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 10. April 2019 aufzuheben. Die Sache ist zur Freisprechung des Beschwerdeführers vom Vorwurf der üblen Nachrede und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegnerin 1 sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegner 2 und 3 unterliegen mit ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde. Sie haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und zusammen mit dem Kanton Solothurn den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 10. April 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Den Beschwerdegegnern 2 und 3 werden Gerichtskosten von je Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegner 2 und 3 und der Kanton Solothurn haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär