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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_19/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. April 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak, 
 
Einwohnergemeinde Hägendorf, 
Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf, 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, handelnd durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst. 
 
Gegenstand 
Gestaltungsplan Logistik Center Hägendorf; Verteilung Prozesskosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Im Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan "Logistik Center Hägendorf" befindet sich A.________ im Streit mit der B.________ AG und der Einwohnergemeinde Hägendorf. Am 4. Juni 2013 auferlegte der Regierungsrat des Kantons Solothurn A.________ einen Viertel der Kosten im Gesamtumfang von Fr. 2'400.-- im Rahmen eines Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahrens (Nr. 2011/48) und sprach ihm dafür eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu Lasten der B.________ AG zu. Gleichzeitig auferlegte der Regierungsrat die Gerichtskosten des Planbeschwerdeverfahrens (Nr. 2013/26) zu einem Drittel den fünf Beschwerdeführern, worunter A.________, und sprach diesem dafür eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- zu Lasten der Einwohnergemeinde Hägendorf und der B.________ AG zu. Dagegen führte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, wobei er hauptsächlich geltend machte, es seien ihm gar keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und höhere Parteientschädigungen zuzusprechen. Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte A.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Kosten von Fr. 2'000.-- sowie eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu Gunsten der B.________ AG. 
 
B.   
 
 Mit als Einsprache (Beschwerde) bezeichneter Eingabe vom 9. Januar 2015 an das Bundesgericht wendet sich A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und stellt eine Reihe von Anträgen gegen die Verlegung und Bemessung der Kosten und Entschädigungen durch den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht. 
 
C.   
 
 Die B.________ AG und das Bau- und Justizdepartement für den Regierungsrat des Kantons Solothurn schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Einwohnergemeinde Hägendorf sowie die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf liessen sich innert Frist nicht vernehmen. A.________ äusserte sich am 7. März 2015 nochmals zur Sache. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) im Bereich des Raumplanungs- und Baurechts, das zum öffentlichen Recht zählt und vom Anwendungsbereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ausgenommen ist (vgl. Art. 83 ff. BGG e contrario; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). Ist die Beschwerde in der Sache zulässig, gilt das aufgrund des Prinzips der Einheit des Verfahrens grundsätzlich auch für den damit verbundenen Entscheid über Verfahrenskosten und Entschädigungen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist von deren Entscheid direkt betroffen und hat ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts (vgl. Art. 95 lit. a BGG) sowie die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche, Feststellung des Sachverhaltes (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) gerügt werden.  
 
2.   
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben die dem Bundesgericht einzureichenden Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Sinne nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer stellt eine Reihe von Anträgen, deren Gehalt und Tragweite nicht immer ohne weiteres erkennbar sind. Immerhin kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Kostenverlegung durch den Regierungsrat und die Höhe der ihm von diesem zugesprochenen Parteientschädigung sowie die Auflage von Kosten und einer Parteientschädigung durch das Verwaltungsgericht anfechten und durch eine für ihn günstigere Verteilung ersetzen will.  
 
2.3. Zur Begründung dieser Anliegen enthält die Beschwerdeschrift indes weitgehend appellatorische, oft abschweifende oder ausufernde Ausführungen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid konkret auseinanderzusetzen. Dort, wo dies immerhin ausnahmsweise zutrifft, legt der Beschwerdeführer wiederum nicht dar, inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein sollte. Vereinzelt beruft er sich zwar auf Willkür, führt aber nicht aus, welche Bestimmung inwiefern willkürlich angewandt worden sein sollte. Die Beschwerdeschrift genügt demnach den Anforderungen an eine genügend begründete Beschwerde an das Bundesgericht nicht, weshalb darauf integral nicht eingetreten werden kann.  
 
2.4. Im Übrigen wäre aufgrund der vorgetragenen Argumente nicht ersichtlich, worin Willkür liegen sollte. Dass sich der Beschwerdeführer selbst an der Kostenverlegung und der Verteilung bzw. Höhe der Parteientschädigungen stösst, beruht auf seinem subjektiven Empfinden und vermag Willkür nicht zu belegen. Konkrete objektive Anhaltspunkte für Willkür ruft der Beschwerdeführer nicht an.  
 
3.  
 
 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 
 
 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1; Art. 65 BGG). Überdies hat er der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Hägendorf, der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax