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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_622/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Januar 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2019 (VB.2018.00489). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. September 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2019, 
in die Verfügung vom 18. September 2019, worin das Bundesgericht A.________ eine Frist gesetzt hat, innert welcher er die offenkundig überaus weitschweifige Beschwerde zu verbessern habe, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die neu aufgelegte Beschwerdeschrift vom 30. September 2019, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2019, mit welcher das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlich nur unzureichend erfolgter Verbesserung der Beschwerdeschrift abgewiesen und A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist angehalten wurde, 
in die Eingabe von A.________ vom 29. Oktober 2019 mit welcher er um ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 7. Oktober 2019 ersuchte, 
in die ablehnende Antwort dazu, mit welcher ihm aber für die Leistung des Kostenvorschusses Ratenzahlungen gewährt wurden, 
in die eingegangenen Zahlungen, 
 
 
in Erwägung,  
dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht und vollständig eingegangen ist, 
dass sich daher das Bundesgericht zur Frage der Weitschweifigkeit der Eingabe vom 30. September 2019 abschliessend zu äussern hat, 
dass umfangreiche Ausführungen nicht per se mit verpönter Weitschweifigkeit gleichzustellen sind, 
dass insbesondere die Darlegung komplizierter Sachverhalte und Rechtsverhältnisse unter Umständen ausführliche Erörterungen erfordert, 
dass solches vorliegend aber nicht gegeben ist, dreht sich doch der Streit allein um die Frage, ob sich die gestützt auf § 24 SHG/ZH vorgenommene Kürzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers für den Lebensunterhalt um 15 % während längstens drei Monaten, bis er sich der angeordneten Arbeitstätigkeit unterzieht, mit Bundes- und Verfassungsrecht vereinbaren lässt, 
dass in Sozialhilfestreitigkeiten, die dem kantonalen Recht zurechenbar sind, weiter zwar eine qualifizierte Begründungspflicht gilt (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG), indessen darf auch in solchen Fällen eine Beschränkung auf das Wesentliche erwartet werden, 
dass der Beschwerdeführer seine erste Eingabe vom Umfang her reduzierte, indem er das Inhaltsverzeichnis und die Geschehensschilderungen (einschliesslich der Prozessgeschichte) gänzlich wegliess, 
dass er ferner durch das zu Lasten der Lesbarkeit gehende Entfernen von Leerzeilen wie auch einiger Sätze des weiteren Textes die Eingabe auf das vom Bundesgericht in der Verfügung vom 18. September 2018 angegebene Mindestmass herunter brach, 
dass er damit zwar rein formal die Beschwerdeschrift erheblich gekürzt hat; die bisherigen formellen und materiellen Vorbringen liess er inhaltlich aber weitgehendst unverändert, 
dass das Bundesgericht ihn in der Verfügung vom 18. September 2018 angehalten hatte, die Eingabe nicht nur seitenmässig zu reduzieren, sondern er habe sich darin darauf zu beschränken, konzis aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht mit dem angefochtenen Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll; die Verletzung von einfachem kantonalem Recht könne vor Bundesgericht nicht gerügt werden, 
dass diese fehlende Überarbeitung die Beschwerde gesamthaft gesehen (nach wie vor) als überaus weitschweifig erscheinen lässt: 
 
- statt einigermassen zielgerichtet aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz bestätigte Leistungsreduktion verfassungswidrig sein soll, wird in überaus weitläufiger Art und Weise mit teilweise nur sehr bedingt nachvollziehbaren Argumenten alles nur irgendwie Mögliche und Unmögliche, auch in verfahrensmässiger Hinsicht, infrage gestellt; 
- dies, obwohl die Angelegenheit - wie bereits erwähnt - weder besonders komplex ist noch juristisch grosse Anforderungen stellen würde, auch wenn dies der Beschwerdeführer anders zu sehen scheint; 
- auch wird über weite Strecken appellatorisch argumentiert; daran ändert nichts, dass Rechtsnormen und auch verfassungsmässige Rechte angeführt sind, 
dass damit androhungsgemäss zu verfahren ist, wobei das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG zur Anwendung gelangt, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Januar 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel