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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 77/04 
 
Urteil vom 24. Dezember 2004 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger, Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
B.________, 1966, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 13. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1966 geborene B.________, gelernter kaufmännischer Angestellter, arbeitete zuletzt ab Oktober 2001 bei der H.________ Limited in der Funktion eines Regionalverkaufsleiters, welche Anstellung die Arbeitgeberin wegen Reorganisation des Aussendienstes per Ende April 2003 auflöste. Am 30. April 2003 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung an. Am 25. November 2003 stellte er das Gesuch um Zustimmung zum Besuch eines am 10. Januar 2004 beginnenden Kurses "Marketingplaner/in" am Ausbildungszentrum X.________, welches die RAV (Regionale Arbeitsvermittlung) mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 ablehnte. An diesem Ergebnis hielt das beco Berner Wirtschaft, Bern, auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 21. Januar 2004). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 13. April 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________, die Arbeitslosenversicherung sei zu verpflichten, ihm eine Beteiligung von Fr. 6000.- an die Ausbildungskosten für den Kurs Marketingplaner zu entrichten. Gleichzeitig legt er einen Auszug seiner persönlichen Arbeitsbemühungen vor. 
 
Das beco Berner Wirtschaft und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenversicherung Beiträge im Sinn von Art. 59 ff. AVIG an die Kosten des vom Beschwerdeführer besuchten Lehrgangs "Marketingplaner/in" zu leisten hat. 
2. 
2.1 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde am 22. März 2002 unter anderem im Zweckartikel (Art. 1a AVIG) und im Bereich arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) teilrevidiert (AS 2003 1755). Die Änderung trat am 1. Juli 2003 in Kraft (AS 2003 1755). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 21. Januar 2004) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind die neuen Bestimmungen des am 22. März 2002 geänderten AVIG anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1). 
2.2 Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die im Sechsten Kapitel des AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen. Gemäss Art. 59 AVIG (unter dem Marginale Grundsätze) erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2 Satz 1). Solche Massnahmen sollen insbesondere (Abs. 2 Satz 2): die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). 
3. 
Die Vorinstanz hat sich zur Beurteilung des Falles auf die Rechtsprechung gestützt, welche zu der vor In-Kraft-Treten am 1. Juli 2003 der dritten Teilrevision des AVIG vom 22. März 2002 bestandenen Gesetzeslage ergangen ist. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob dieser Auffassung zu folgen ist. 
3.1 Die zweite Teilrevision des AVIG vom 23. Juni 1995 hatte unter anderem zum Ziel, die Sicherung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitslosen und ihre rasche und dauerhafte Wiedereingliederung in den Vordergrund zu stellen, was durch eine Neukonzeption und den Ausbau der Präventivmassnahmen (aktive arbeitsmarktliche Massnahmen) erreicht werden sollte (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz. 533 und 535 mit Hinweis auf die Materialien; Gerhards, Grundriss des neuen Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern/Stuttgart/Wien 1996, S. 35; Cattaneo, I provvedimenti inerenti al mercato del lavoro nella legge sull'assicurazione contro la disoccupazione, in: Il Ticino e il diritto, Lugano 1997, S. 256 ff.). Dieser Prioritätenwechsel wurde in den Zweckartikel des Gesetzes nicht aufgenommen (Gerhards, a.a.O.). Im Rahmen der dritten Teilrevision des AVIG vom 22. März 2002 ist Art. 1a Abs. 2 AVIG neu gefasst worden und enthält nun neben dem Zweck, dass das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten und bestehende bekämpfen will, neu auch das erklärte Ziel, die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Dieser Grundsatz wird im neuen Art. 59 Abs. 2 Satz 2 lit. a AVIG wiederholt, wonach arbeitsmarktliche Massnahmen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern sollen, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können. Die nunmehr vorliegende positivrechtliche Umschreibung des Zieles des AVIG weicht mithin nicht von der Zweckbestimmung des am 23. Juni 1995 revidierten Gesetzes ab, sodass sich in diesem Punkt nichts Grundsätzliches geändert hat. 
3.2 Das Sechste Kapitel des AVIG (Art. 59 bis 75) ist im Rahmen der dritten AVIG-Revision hinsichtlich der Systematik umgestaltet und sprachlich teilweise neu gefasst worden. Grundsätzliche Änderungen waren nach der Botschaft des Bundesrates zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001 nicht vorgesehen (BBl 2001 II 2247, 2286 f.). Einzig die besonderen Taggelder gemäss alt Art. 59b AVIG wurden abgeschafft zu Gunsten einer Vereinheitlichung der Taggelder (BBl 2001 II 2253) und das Verfahren bei Gesuchen für arbeitsmarktliche Massnahmen wurde teilweise neu geregelt (Art. 59c AVIG; BBl 2001 II 2253). In den Absätzen 1 und 4 von Art. 59 AVIG sind lediglich sprachliche Anpassungen vorgenommen worden. Alt Art. 72b AVIG (mit Ergänzungen) und alt Art. 59 Abs. 3 AVIG sind im neuen Art. 59 Abs. 2 AVIG zusammengefasst worden, welcher die Kriterien festlegt, die arbeitsmarktliche Massnahmen zu erfüllen haben (BBl 2001 II 2286 f.). Indessen ist nicht zu übersehen, dass gemäss alt Art. 59 Abs. 1 Satz 1 AVIG für die Erbringung von Leistungen vorausgesetzt wurde, dass die Vermittlung von Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert war. Nach neuem Art. 59 Abs. 2 AVIG soll die Eingliederung von Versicherten gefördert werden, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind ("dont le placement est difficile pour des raisons inhérentes au marché de l'emploi", "il cui collocamento è reso difficile da motivi inerenti al mercato del lavoro"). Es stellt sich daher die Frage, ob mit dieser Neuformulierung eine Erleichterung in der Anspruchsbegründung auf arbeitsmarktliche Massnahmen bzw. eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten beabsichtigt war. 
3.3 Bei der Auslegung von Gesetzen wird von Rechtsprechung und Lehre keiner Auslegungsmethode (grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische) ein grundsätzlicher Vorrang zuerkannt (BGE 128 I 40 f. Erw. 3b; 124 III 268 Erw. 4 mit Hinweis; Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern 2004, S. 53; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, 3. Aufl., S. 41). Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf aber der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden (BGE 124 V 189 f. Erw. 3a; 123 V 301 Erw. 6a, 317 f. Erw. 4, 115 V 349 Erw. 1c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 
3.4 In den parlamentarischen Beratungen wurde der bundesrätliche Entwurf von Art. 59 AVIG diskussionslos angenommen (Amtliches Bulletin S 2001 S. 397; N 2001 S. 1906 und 1908). Einen Antrag des Nationalrats auf Einfügung eines Absatzes 3bis und 3ter in Art. 59, mit welchem eine Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf arbeitsmarktliche Massnahmen auf ausgesteuerte, ältere Arbeitslose beabsichtigt war (Amtliches Bulletin N 2001 S. 1906), wurde vom Ständerat abgelehnt (Amtliches Bulletin S 2002 S. 75) und schliesslich auch von der Mehrheit im Nationalrat (Amtliches Bulletin N 2002 S. 315 und 317) verworfen. Der Bundesrat, dessen Entwurf von Art. 59 AVIG nach dem Willen des Parlaments unverändert Gesetz geworden ist, beabsichtigte mit der dritten AVIG-Revision, durch Erhöhung der Beitragszeit und Herabsetzung der maximalen Bezugsdauer von Arbeitslosenentschädigung sowie mit Effizienzsteigerung bei den Regionalen Arbeitsvermittlungen und arbeitsmarktlichen Massnahmen Einsparungen zu erzielen, um der Senkung des Beitragssatzes und der zu erwartenden Mehrbelastung der Arbeitslosenversicherung durch die bilateralen Verträge (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit) Rechnung zu tragen. Eine Ausdehnung der verfügbaren arbeitsmarktlichen Instrumente im Sinne einer allgemeinen Prävention auf Personen, welche nicht unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, wurde vom Bundesrat abgelehnt, weil mit erheblichen, angesichts des engen Spielraums sowohl auf der Leistungs- wie auf der Finanzierungsseite nicht tragbare Zusatzaufwendungen zu rechnen sei (BBl 2001 II 2252 und 2259). Mit der Neufassung von Art. 59 AVIG sollten nur sprachliche Anpassungen und eine verbesserte Systematik eingeführt werden (BBl 2001 II 2286 f.). Daraus folgt, dass eine Änderung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für arbeitsmarktliche Massnahmen nicht vorgesehen war. Die Neufassung von Art. 59 Abs. 2 AVIG hat daher weder eine erleichterte Begründung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen noch eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten eingeführt. 
3.5 Die bisherige Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Abgrenzung von Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits und Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn anderseits, die im angefochtenen Entscheid (worauf verwiesen wird; vgl. auch Nussbaumer, a.a.O. Rz. 562 ff.) zutreffend dargelegt wird, bleibt daher weiterhin anwendbar. 
4. 
4.1 Der 1966 geborene Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufslehre zum kaufmännischen Angestellten sowie über ein Managementdiplom des Instituts Y.________ vom 22. April 1995 und 16. Dezember 1998. Er arbeitete nach der Berufslehre einige Jahre als Sachbearbeiter im betrieblichen Rechnungswesen und danach ab 1988 im Bereich des Getränkehandels zuerst als stellvertretender Geschäftsführer, danach als Regionalverkaufsleiter. Ziel des Lehrgangs "Marketingplaner/in" ist (gemäss der im Verwaltungsverfahren aufgelegten Broschüre des Ausbildungszentrums X.________) die Erarbeitung eines praxisnahen Basiswissens im Marketing für den beruflichen Alltag und die Vorbereitung auf die Berufsprüfung zum Marketingplaner mit eidg. Fachausweis. Der eidg. Fachausweis bescheinigt, dass sein Inhaber in der Lage ist, eine Kaderposition im Marketingbereich wahrzunehmen. Der am Ausbildungszentrum X.________ angebotene Kurs dauert ein Jahr, wobei der Unterricht ausschliesslich an Samstagen erfolgt. Er richtet sich unter anderem an Marketing- und Verkaufspraktiker, welche die eidg. Fachprüfung ablegen wollen, Unternehmer und Geschäftsführer, die ihren Betrieb nach modernen Grundsätzen des Marketings führen möchten, Kaderleute und Sachbearbeiter, die sich praxisorientiert weiterbilden möchten und Nachwuchskräfte, die sich auf eine Laufbahn in einer Managementfunktion vorbereiten. 
4.2 Es ist zwar zuzugestehen, dass der Beschwerdeführer in den zuletzt innegehabten Funktionen eines stellvertretenden Geschäftsführers und Regionalverkaufsleiters im Getränkehandel sich auch gewisse Kenntnisse im Marketing aneignen und umsetzen musste und die Ausbildung zum Marketingplaner insoweit den Charakter einer beruflichen Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne hat. Indessen handelt es sich beim Kurs zum Marketingplaner mit eidg. Fachausweis in Berücksichtigung der Umstände um eine darüber hinaus gehende Ausbildung mit höherem Berufsziel. Im Vordergrund steht das bildungsmässige und wirtschaftliche Fortkommen und nicht die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, indem die streitige Vorkehr dem Versicherten im Wesentlichen den Aufstieg in leitende Positionen der Marketingbranche ermöglichen soll (vgl. ARV 1993/94 Nr. 5 S. 44 Erw. 2). Dafür sprechen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, nicht zuletzt auch die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers, die überwiegend im Bereich von Kaderfunktionen (Key Account Manager, Gebiets- und Verkaufsleiter) erfolgten, was auch durch die letztinstanzlichen aufgelegten Dokumente belegt ist. Es erscheint daher naheliegend, dass er den Lehrgang am Ausbildungszentrum X.________ auch besuchen würde, wenn er - bei im Übrigen gleichen Verhältnissen - nicht arbeitslos wäre, zumal eine solche Weiterbildung, die berufsbegleitend besucht werden kann, angesichts des beruflichen Werdeganges und des Alters des Versicherten erfahrungsgemäss durchaus üblich ist (BGE 111 V 276; ARV 1993/94 Nr. 6 S. 44 Erw. 2). Nach dem Gesagten überwiegen die Aspekte einer allgemeinen beruflichen Weiterbildung. Der Beschwerdeführer vermag trotz der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt auf Grund seiner Ausbildungen und der breiten Berufserfahrungen auch ohne den gewünschten Kurs eine Anstellung in seinem angestammten oder in verwandten Tätigkeitsgebieten zu finden. Von erschwerter Vermittelbarkeit kann nicht die Rede sein. Dass die gewünschte Vorkehr ihm die Möglichkeit eröffnen würde, sich auch ausserhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs zu bewerben, und damit die Aussichten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert würden, ist nicht entscheidend. Praktisch jede berufliche Massnahme bringt wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Vorteile auf dem Arbeitsmarkt (vgl. ARV 1999 Nr. 12 S. 66 Erw. 2). Unter diesen Umständen ist der Einsatz von Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung nicht unmittelbar geboten. Der angefochtene Entscheid, mit welchem der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zum Besuch des Lehrgangs "Marketingplaner/in" verneint wurde, ist damit nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Regionalen Arbeitsvermittlung und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 24. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: