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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_36/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Februar 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.       IV-Stelle des Kantons Zürich, 
       Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
2.       Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,              Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
3.       Regionaler Ärztlicher Dienst Nordostschweiz,              Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
4.       Kantonales Sozialamt,                                   Abteilung Sozialversicherungen, 
       Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 20. November 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass Rechtsanwalt A.________ mit Schreiben an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Nordostschweiz und E-Mail vom 17. Juni 2014 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) um ein aktuelles Verzeichnis der externen medizinischen Gutachter und Gutachterinnen sowie einen Zusammenarbeits-/Begutachtungsvertrag mit der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ersuchte, 
dass er sich in der Angelegenheit, angesichts der Erfolglosigkeit dieser und anderer Schritte, am 24. März 2015 beschwerdeweise an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wandte, welches indessen mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 seine Zuständigkeit verneinte und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwies, 
dass dieses, nachdem es von weiteren Eingaben vom 2. und 12. November 2015 Kenntnis genommen hatte, erwog, mit Blick auf die Publikation der Liste der Gutacher und Gutachterinnen auf der Website der SVA Zürich (www.svazuerich.ch) "dürfte (...) im heutigen Zeitpunkt das Rechtsschutzinteresse dahingefallen sein", 
dass das Sozialversicherungsgericht sodann zum Schluss gelangte, dass im Zusammenhang mit Zugangsbegehren zu amtlichen Dokumenten (...) auch für die IV-Stellen das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) gelte, nach dessen Art. 13 Abs. 2 dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein Schlichtungsantrag zu stellen sei, wenn einem Zugangsgesuch, wie vorliegend der Fall, nicht oder nicht vollumfänglich oder nicht innert Frist entsprochen werde, weshalb es auf die Beschwerde nicht eintrat und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dem EDÖB überwies (Beschluss vom 20. November 2015), 
dass Rechtsanwalt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt und folgende Anträge stellt: 
 
1. Es sei der Beschluss des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 20. November 2015 aufzuheben. 
2. Es sei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2015 aufzuheben. 
3. Es sei festzustellen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24.03.2015 aus kantonalem Öffentlichkeitsrecht/kantonalem Aktenzugangsrecht zuständig ist, bzw. zur Behandlung der Beschwerde verpflichtet ist. 
eventuell: 
 
4. Es sei das anwendbare Verfahren/die zuständige Behörde höchstrichterlich festzustellen. 
5. Es sei die Streitsache an die zuständige kantonale Behörde zur Behandlung und zum Entscheide zu überweisen. 
6. Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft. 
dass damit der Beschluss des  Sozialversicherungsgerichts nicht rechtsgenüglich angefochten worden ist (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG), da diesbezüglich sich die Begründung im Vorwurf einer "Fehlinterpretation von Materialien des BGÖ" erschöpft, ohne sich mit den gegenteiligen Entscheiden der eidgenössischen Behörden auseinanderzusetzen, was keine genügende Begründung im Sinne der gesetzlich geforderten Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidungsbegründung darstellt,  
dass die Beschwerde, soweit sie sich - zulässigerweise - gegen den Beschluss des  Verwaltungsgerichts richtet, offensichtlich unbegründet ist, da die Grundannahme des Beschwerdeführers, auf welche sämtliche seiner an der Grenze zur Weitschweifigkeit (Art. 42 Abs. 6 BGG) liegenden Vorbringen beruhen, es sei  kantonales Recht auf sein Gesuch anwendbar (nämlich kantonales Öffentlichkeits-, Verfassungs- und Verfahrensrecht), von vornherein rechtlich nicht zutreffen kann, da der Vollzug der Eidgenössischen Invalidenversicherung, um den allein es hier geht, einheitlich und abschliessend durch Bundesrecht geregelt ist, wie allein schon die gesetzliche (Art. 64, 64a IVG; Art. 50 ff. IVV) Ausgestaltung der vom Bundesamt für Sozialversicherungen über die (auch) kantonalen IV-Stellen ausgeübten Aufsicht als  Verbands aufsicht zeigt (ARV 1998 Nr. 42 S. 241), in welchem Bereich kantonales  Dienst aufsichts- und weiteres kantonales Verwaltungsrecht nichts zu suchen hat,  
dass in diesem Zusammenhang auf E. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2015 verwiesen wird, 
dass auf die vom Beschwerdeführer gerügten Unterschiede zwischen den den zwei Beschlüssen zugrunde liegenden Rechtsauffassungen - das Sozialversicherungsgericht, vom Verwaltungsgericht für zuständig bezeichnet, hält (zunächst) den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Schlichtungsverfahren) für kompetent - nicht weiter einzugehen ist, da des ersteren Beschluss, wie gesagt, nicht rechtsgenüglich angefochten worden ist, 
dass somit die Beschwerde, soweit nicht unzulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten vor Bundesgericht zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Februar 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer