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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1A.260/2006 /ggs 
 
Urteil vom 12. Dezember 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Schilling. 
 
Parteien 
Flughafen Zürich AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland Gfeller und 
Roman Geissmann, 
 
gegen 
 
- Stadt Kloten, handelnd durch den Stadtrat, 
Kirchgasse 7, 8302 Kloten, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub, 
- Armin und Silvia Albrecht und Mitbeteiligte,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi, 
- Bürgerprotest Fluglärm Ost und Mitbeteiligte, vertreten durch Fritz Kauf, Vizepräsident, und Ralph Weidmann, Vorstand, 
- Gemeinde Bassersdorf, handelnd durch den Gemeinderat, Karl Hügin-Platz 1, 8303 Bassersdorf, 
Gemeinde Nürensdorf, handelnd durch den Gemeinderat, Kanzleistrasse 2, Postfach, 
8309 Nürensdorf, 
Stadt Illnau-Effretikon, handelnd durch den Stadtrat, Märtplatz 29, 8307 Effretikon, 
Gemeinde Lindau, handelnd durch den Gemeinderat, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau, 
Gemeinde Kyburg, handelnd durch den Gemeinderat, 8314 Kyburg, 
Gemeinde Weisslingen, handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 40, 8484 Weisslingen, 
Gemeinde Zell, handelnd durch den Gemeinderat Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon im Tösstal, 
alle sieben Gemeinden vertreten durch Rechtsanwältinnen PD Dr. Isabelle Häner und 
Monika Mörikofer, 
- Fluglärmsolidarität und Mitbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose, 
Beschwerdegegner, 
 
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 
Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern, 
Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Schwarztorstrasse 53, Postfach 336, 
3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Flughafen Zürich, Festlegung einer Projektierungszone betr. Hindernisbegrenzung im Anflug Piste 28; Verfügung des BAZL vom 20. Februar 2006, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 21. November 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
dass das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) auf Gesuch der Flughafen Zürich AG mit Verfügung vom 20. Februar 2006 eine Projektierungszone zur vorläufigen Sicherung der Anflüge auf die Piste 28 erliess, 
dass die betroffenen Gemeinden und verschiedene Private bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (Rekurskommission INUM) Beschwerde erhoben, 
dass die Rekurskommission INUM die Beschwerden mit Entscheid vom 21. November 2006 gutgeheissen und die Verfügung des BAZL vom 20. Februar 2006 aufgehoben hat, 
dass die Flughafen Zürich AG gegen den Entscheid der Rekurskommission INUM Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem HauptAntrag, die vom BAZL festgelegte Projektierungszone vollumfänglich zu bestätigen, 
dass die Beschwerdeführerin den Eventualantrag stellt, die Sache zum Neuentscheid unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen, 
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, der Beschwerde sei in einem ersten Schritt superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenparteien aufschiebende Wirkung beizulegen, 
dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde indes als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist, was eine superprovisorische Anordnung erübrigt, 
dass die Rekurskommission INUM zu Recht festgestellt hat, dass die in Art. 37n des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0) umschriebene Projektierungszone kein rechtliches Instrument zur Sicherung von An- und Abflugwegen eines Flughafens sei und vielmehr nach den Bestimmungen über die Luftfahrthindernisse und die Sicherheitszonen vorgegangen werden müsse (vgl. Art. 41 und Art. 42 Abs. 1 lit. a LFG; Art. 59 ff. und Art. 71 ff. der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 [VIL; SR 748.131.1]), 
dass zur Begründung im Einzelnen im Sinne von Art. 36a Abs. 3 OG auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, 
dass auch kein Anlass für die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung besteht, liegt doch darin, dass die Vorinstanz den Argumentationen des BAZL und der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist, keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, 
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens gemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG) und 
dass keine Beschwerdeantworten eingeholt worden und daher auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Dezember 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: