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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_16/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. September 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6F_27/2014 vom 16. März 2015. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_764/2014 vom 27. Oktober 2014 eine Beschwerde der Gesuchstellerin ab. Auf ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 6F_27/2014 vom 16. März 2015 nicht ein. 
 
 Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 beantragt die Gesuchstellerin die Revision des Urteils 6F_27/2014 vom 16. März 2015. 
 
2.  
 
 Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 123 Abs. 1 BGG und wirft den beteiligten Bundesrichtern Amtsmissbrauch vor. Indessen lässt sich allein aus dem Umstand, dass ein Entscheid nach Meinung der Betroffenen angeblich "objektiv unrichtig" sein soll, nicht auf Amtsmissbrauch der entscheidenden Personen schliessen. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der mutwilligen Art der Prozessführung ist bei der Höhe der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
 
 Das Bundesgericht behält sich vor, in den Angelegenheiten der Gesuchstellerin mutwillige Revisionsgesuche in Zukunft ohne förmliche Behandlung und ohne Antwort abzulegen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn