Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_64/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Juni 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Balz Gross und Andrea-Franco Stöhr, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kramer 
und Rechtsanwältin Dr. Sibylle Pestalozzi-Früh, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Konkursamt des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Interne Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts 
mit Sitz in Zürich vom 9. Dezember 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 9. Dezember 2015 mit Eingabe vom 29. Januar 2016 Beschwerde erhoben hat; 
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2016 aufgefordert wurde, spätestens am 22. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 60'000.-- einzuzahlen; 
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten und bis zum 5. April 2016 erstreckten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 12. April 2016 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 25. April 2016 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. April 2016 (Eingang beim Bundesgericht am 25. April 2016) um Neuansetzung der Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses mit Präsidialverfügung vom 25. April 2016 abgewiesen wurde; 
dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai 2016 mitteilten, dass über die Beschwerdeführerin gleichentags der Konkurs eröffnet worden sei; 
dass die Beschwerdegegnerin, das Schiedsgericht und das Konkursamt des Kantons Zug mit Verfügung vom 11. Mai 2016 eingeladen wurden, eine allfällige Stellungnahme dazu bis zum 27. Mai 2016 einzureichen, unter Hinweis darauf, dass der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet worden sei; 
dass das Schiedsgericht mit Eingabe vom 17. Mai 2016 auf eine Stellungnahme verzichtete; 
dass sich das Konkursamt innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen liess; 
dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 27. Mai 2016 beantragt, es sei das Schreiben vom 3. Mai 2016 aus dem Recht zu weisen, es sei von einer Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nach Art. 207 SchKG abzusehen und es sei auf die Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten; 
dass die Beschwerdegegnerin ihrer Stellungnahme einen Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 3. Mai 2016 beigelegt hat, aus dem hervorgeht, dass über die Beschwerdeführerin an diesem Tag der Konkurs eröffnet wurde, was zwischenzeitlich auch aus dem Handelsregister ersichtlich ist; 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, zumal die Einladung zur freiwilligen Stellungnahme zur Eingabe vom 3. Mai 2016 mit einem Hinweis auf die verpasste Nachfrist versehen war (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde das bundesgerichtliche Verfahren ungeachtet des Umstandes, dass über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, nicht in Anwendung von Art. 207 SchKG sistiert wird (vgl. Urteile 5A_539/2008 vom 2. Oktober 2008 und 5A_398/2008 vom 4. September 2008; ferner Urteil 4D_33/2011 vom 30. Mai 2011); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Zug und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer