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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_430/2022  
 
 
Urteil vom 23. November 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtleistung des Kostenvorschusses, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 18. August 2022 (BZ 2022 79). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 26. September 2022 Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. August 2022 (BZ 2022 79). Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei für das bundesgerichtliche Verfahren auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. 
Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 17. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen. 
In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Beschwerde und Klage" betitelten Eingabe vom 17. Oktober 2022 an das Bundesgericht, die eine Beschwerde gegen die vorgenannte Kostenvorschussverfügung und eine Straf- bzw. Zivilklage gegen die "Kanzlei des Bundesgerichts" umfasste, und in der sinngemäss der Ausstand der Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung verlangt wurde. 
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, setzte das präsidierende Mitglied der ersten zivilrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Kiss, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 3. November 2022 an, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
Am 3. November 2022 gelangte der Beschwerdeführer daraufhin mit vier weiteren Schriftsätzen an das Bundesgericht, mit denen er auch gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2022 Beschwerde erhob und "Straf- bzw. Zivilklage" gegen die "Leitung der Kanzlei des Bundesgerichts", gegen die Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung und gegen Bundesrichterin Kiss einreichte sowie sinngemäss den Ausstand von Bundesrichterin Kiss verlangte. Am 14. Oktober 2022 reichte er von drei der vorgenannten Schriftsätzen Kopien "für die Beklagten" nach. 
 
2.  
Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). 
Der Beschwerdeführer begründet die sinngemässen Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Hohl bzw. Bundesrichterin Kiss im Wesentlichen damit, dass sie in verschiedenen bundesgerichtlichen Verfahren verfügten, der Beschwerdeführer habe einen Kostenvorschuss zu leisten, bzw. dass Bundesrichterin Kiss im vorliegenden Verfahren die Verfügung vom 19. Oktober 2022 betreffend Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses erliess und als Einzelrichterin auf verschiedene Beschwerden des Beschwerdeführers nicht eintrat, namentlich auch weil dieser die von ihm geforderten Kostenvorschüsse nicht geleistet hatte. Damit macht er offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, weshalb auf die missbräuchlichen Ausstandsgesuche nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Mit der Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Präsidialverfügung vom 30. September 2022 wurde das vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses implizit abgewiesen. 
Durch Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses mittels der Verfügung vom 19. Oktober 2022 wurde sodann auch ein weiteres vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, soweit die Eingabe vom 17. Oktober 2022 als solches zu verstehen ist, implizit abgewiesen. 
Bei den entsprechenden Verfügungen handelt es sich um "Andere Verfügungen" im Sinne von Art. 47 Abs. 5 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131), die nach dieser Bestimmung im Auftrag des Abteilungspräsidiums oder des Instruktionsrichters bzw. der Instruktionsrichterin vom Kanzleipersonal unterzeichnet werden können. Der Beschwerdeführer moniert damit zu Unrecht, dass die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung nicht mit der persönlichen Unterschrift des verfügenden Gerichtsmitglieds versehen wurden. 
Der Beschwerdeführer verkennt sodann mit seinen Beschwerden vom 17. Oktober und vom 3. November 2022 gegen die Kostenvorschussverfügung bzw. gegen die Nachfristverfügung, dass gegen Entscheide des Bundesgerichts keine Beschwerde offen steht, worauf er schon wiederholt hingewiesen wurde. Dementsprechend mussten die beiden Verfügungen keine Rechtsmittelbelehrungen enthalten. 
Die beiden unzulässigen Beschwerden vermochten den Lauf der mit den Verfügungen vom 30. September und vom 19. Oktober 2022 angesetzten Fristen nicht zu hemmen und dem Beschwerdeführer wurden diese Fristen auch nicht abgenommen. 
Sodann geht der Beschwerdeführer - wie ihm bereits in vorangegangenen Verfahren dargelegt wurde - offensichtlich fehl, wenn er die Auffassung vertritt, die Verfügungen vom 30. September 2022 und vom 19. Oktober 2022 über die Ansetzung einer Frist bzw. einer Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses seien nichtig, da sie der gegenüber Art. 62 BGG älteren Bestimmung von Art. 372 OR widersprächen, welche die Forderung eines Vorschusses nicht erlaube. So ist die werkvertragsrechtliche Bestimmung von Art. 372 OR von vornherein nicht auf die Frage anwendbar, ob und in welcher Höhe in gerichtlichen Verfahren ein Gerichtskostenvorschuss gefordert werden kann. Diese Frage ist ausschliesslich nach den speziell auf die jeweiligen Gerichtsverfahren anwendbaren Verfahrensgesetzen zu beantworten. Ebenso irrt der Beschwerdeführer, soweit er argumentiert, mit der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses werde der Entscheid über die Tragung der Gerichtskosten in "parteiischer" Weise vorweggenommen. Der Erhebung eines Kostenvorschusses von der Partei, die ein gerichtliches Verfahren eingeleitet hat, kommt lediglich die Funktion zu, die Deckung der Gerichtskosten für den Fall sicherzustellen, dass diese Partei im Verfahren mit Kostenfolgen zu ihren Lasten unterliegt. Der Entscheid über die Frage, wer die Kosten letztlich und endgültig zu tragen hat, wird damit nicht präjudiziert, sondern erst im verfahrensabschliessenden Entscheid gefällt. Obsiegt die Partei, die den Kostenvorschuss geleistet hat, im bundesgerichtlichen Verfahren, wird ihr der Kostenvorschuss von der Gerichtskasse zurückerstattet. 
Der Beschwerdeführer leistete den ihm rechtsgültig auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 angesetzten Nachfrist nicht. Somit ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf seine Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. August 2022 nicht einzutreten. 
 
4.  
Was die verschiedenen vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen "Straf- bzw. Zivilklagen" angelangt, ist auf diese nicht einzutreten, da das Bundesgericht offensichtlich nicht zu deren Behandlung zuständig ist. 
 
5.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG :  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer