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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_205/2022  
 
 
Urteil vom 4. April 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Syna Arbeitslosenkasse, Rechtsdienst, Römerstrasse 7, 4600 Olten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2022 (AL.2021.00352). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 28. März 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 und 137 V 57 E. 1.3), 
dass die Vorinstanz die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 ATSG gestellte Rückforderung für in der Kontrollperiode Dezember 2018 zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosentagegelder in der Höhe von Fr. 966.65 bestätigte, 
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das vom kantonalen Gericht dazu Erwogene auf einer rechtsfehlerhaften, d.h. willkürlichen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) Beweiswürdigung beruhen oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen soll; das gilt insbesondere für die Ausführungen des kantonalen Gerichts zur Einhaltung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG
dass demgemäss ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. April 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel