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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 138/03 
 
Urteil vom 15. Dezember 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
Y.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss, Keltenstrasse 102, 3018 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 30. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1956 geborene Y.________ arbeitete seit März 1991 als Hilfsgärtner in der L.________ AG. Wegen chronischer Leistenschmerzen suchte er im Sommer 1998 den Hausarzt Dr. med. S.________, auf, welcher ihn zur Abklärung der Poliklinik für Viszerale und Transplantationschirurgie des Spitals X.________ zuwies. Dort wurde er am 28. Juli 1998 untersucht und in der Folge auch operativ behandelt. Wegen deutlicher Chronifizierung des Leistenschmerzsyndroms wurde der Versicherte zudem in der Medizinischen Abteilung O.________ des Spitals X.________ abgeklärt. In deren Bericht vom 18. Februar 2000 wurden zusätzlich eine psychosoziale Belastungssituation mit Zukunftsängsten und eine depressive Verstimmung diagnostiziert. Da der Versicherte die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilweise ausüben konnte, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende März 2001 auf. In der Folge war er arbeitslos. 
 
Am 17. Juli 2000 meldete sich Y.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern holte den Bericht des Dr. med. S.________ vom 29. August 2000 ein, welchem verschiedene Berichte des Spitals X.________ beilagen. Zudem zog sie den Arbeitgeberbericht vom 18. August 2000 bei und ordnete eine Beurteilung durch die berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) an, welche am 24. Januar 2002 Bericht erstattete. Daraufhin forderte sie den Hausarzt zur nochmaligen Stellungnahme auf (Arztbericht vom 8. März 2002). Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2002 unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 8 % den Leistungsanspruch. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Dezember 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Y.________ beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur medizinischen Neubeurteilung und zur Festsetzung des Rentenbeginns an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. Mai 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Die Vorinstanz hat die massgebliche Bestimmung über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die nach der Rechtsprechung bei der Prüfung geistiger Gesundheitsschäden auf ihren allfälligen invalidisierenden Charakter hin zu beachtenden Grundsätze (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt für den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 Erw. 2a und b). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht ging gestützt auf die Berichte der Klinik für Viszerale und Transplantationschirurgie des Spitals X.________, der Medizinischen Abteilung O.________ des Spitals X.________ und des Hausarztes davon aus, dass beim Versicherten chronifizierte Leistenschmerzen mit deutlicher depressiver Entwicklung im Vordergrund stünden. Während die Ärzte gemäss Bericht des Spitals X.________ vom 18. Januar 1999 einen somatischen Ursprung der Beschwerden angenommen hätten, seien im Februar 2000 eine Depression diagnostiziert und eine nichtorganische Komponente postuliert worden. Im April 2000 sei eine Zunahme des nichtorganischen Schmerzanteils und im September 2000 eine deutliche depressive Entwicklung mit latenter Suizidalität vermerkt worden. Aus dem Abklärungsbericht der BEFAS vom 24. Januar 2002 ergebe sich sodann, dass invaliditätsfremde Faktoren wie Dekonditionierung, schlechte Integration, soziale Belastungen, Überempfindlichkeit und Zukunftsängste das Beschwerdebild entscheidend mitbestimmten. Seitens der Medizinischen Klinik O.________ werde auf eine psychosoziale Belastungssituation hingewiesen und auch der Hausarzt erwähne eine massive Dekonditionierung. Für eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Zur Beurteilung des dem Beschwerdeführer noch verbleibenden Leistungsvermögens stellte die Vorinstanz daher lediglich auf die somatischen Beschwerden, unter Ausklammerung der invaliditätsfremden Anteile, ab. Daraus folgerte sie, dass der Versicherte zwar in der Arbeit als Gärtner stark behindert sei, eine leichte Tätigkeit indessen ganztags ausüben könne. 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Zur Begründung wird vorgebracht, zum einen sei unberücksichtigt geblieben, dass Mitte Dezember 2002 erneut eine Leistenoperation habe durchgeführt werden müssen. Zum andern habe die Vorinstanz zu einseitig auf die Feststellungen der BEFAS gemäss Bericht vom 24. Januar 2002 abgestellt, ohne die medizinische Vorgeschichte miteinzubeziehen. Aus dieser ergebe sich eine somatische Ursache des Beschwerdebildes, welches sich in der Folge psychisch verstärkt und chronifiziert habe. Im Zweifelsfalle sei ein psychosomatisches Gutachten einzuholen. 
4. 
4.1 Gemäss Bericht der Poliklinik für Viszerale und Transplantationschirurgie des Spitals X.________ vom 18. Januar 1999 liegt eine mehrjährige Leidensgeschichte mit persistierenden Leistenschmerzen vor. Das psychosomatische Konsilium zeige einen durchaus glaubhaften somatischen Ursprung der Beschwerden, die vor allem bei der Arbeit, beim Bücken und beim Versuch, Lasten zu heben, auftreten würden. Der arbeitswillige Versicherte sei deswegen in seiner Tätigkeit als Gärtner stark eingeschränkt. Die Medizinische Abteilung O.________ des Spitals X.________ gab im Bericht vom 18. Februar 2000 an, die umschriebene Schmerzlokalisation, das adäquate Schmerzverhalten während der klinischen Untersuchung und die starke Abhängigkeit der Beschwerden von Willkürmotorik und Körperposition würden für eine wesentliche organische Ursache der auch nach den operativen Eingriffen persistierenden Leistenschmerzen sprechen. Die fehlende intermittierende völlige Beschwerdefreiheit und das pharmakologisch nur wenig plausible Reagieren auf Analgetika wiesen indessen auf eine zusätzliche nichtorganische Komponente hin. Die derzeit sehr unsichere Situation bezüglich Beruf und Aufenthaltsbewilligung mit deutlicher depressiver Verstimmung und starken Schlafstörungen sei ein wichtiger Chronifizierungsfaktor. Im Bericht vom 5. April 2000 wiesen die Ärzte erneut auf eine wesentliche organische Ursache der nach wie vor persistierenden Leistenschmerzen hin, wobei allerdings die nichtorganische Schmerzkomponente zugenommen habe. Der Versicherte habe keine berufliche Perspektive mehr. Laut Bericht vom 25. September 2000 war die Chronifizierung der Leistenschmerzen weit fortgeschritten mit deutlicher depressiver Entwicklung und fehlender Vermittelbarkeit. Wegen der deutlich depressiven Verstimmung mit latenter Suizidalität wurde eine regelmässige ambulante Gesprächstherapie bei einem Psychiater als dringend indiziert erachtet. Die Arbeitsfähigkeit wurde auf knapp 50 % veranschlagt. 
4.2 Aus den erwähnten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die chronifizierten Schmerzen zu einem wesentlichen Teil auf eine organische Ursache zurückzuführen sind. Auch die Vorinstanz geht von einem organischen Ursprung der Beschwerden aus. Sie hält aber dafür, dass in psychischer Hinsicht die invaliditätsfremden Komponenten überwiegen würden und es an einer Depression im fachmedizinischen Sinne fehle. In den bei den Akten liegenden Stellungnahmen der Medizinischen Abteilung O.________ des Spitals X.________ wird die Depression jeweils als separate Diagnose aufgeführt, während die psychosoziale Belastungssituation den chronifizierten Leistenschmerzen zugeordnet wird. Dies spricht für das Vorliegen einer von invaliditätsfremden Belastungsstörungen zu unterscheidende und in diesem Sinne selbstständige psychische Störung. Je mehr psychosoziale und somit invaliditätsfremde Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). In der medizinischen Beurteilung des Spitals X.________ wird die Chronifizierung der Schmerzen praktisch immer gleichzeitig mit der Depression und den psychosozialen Komponenten erwähnt (vgl. Berichte vom 25. September 2000, 5. April 2000). Dass das Beschwerdebild des Versicherten zum Teil durch invaliditätsfremde Umstände mitgeprägt wird, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine organische Problematik wesentlicher Ausprägung am Ursprung des Schmerzsyndroms liegt. Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist diese mit dem Hinzutreten von psychosozialen Komponenten keineswegs verschwunden oder gar völlig verdrängt worden. Sie hat sich vielmehr chronifiziert, wobei die Berichte den Schluss nicht zulassen, für diesen Prozess seien vorwiegend invaliditätsfremde Faktoren verantwortlich und der Depression komme kein Krankheitswert zu. Die psychosoziale Belastungssituation ist - auch wenn sie nach der Auflösung der Arbeitsstelle zugenommen hat - lediglich eine Teilkomponente, welche für sich allein das klinische Beschwerdebild jedoch nicht zu begründen vermag. 
 
Im Bericht der BEFAS vom 24. Januar 2002 wird die medizinische Situation mit diffusen rechtsseitigen Schmerzen und hilflosem, passiv erduldetem Leiden umschrieben, welche keine organische Ursache mehr erkennen lasse; es bestehe keine eigentliche Depression mehr, sondern eine fatalistische, perspektivelose Ergebenheit bei einer wenig durchsetzungsfähigen Persönlichkeit, wobei die Schmerzfehlentwicklung überwiegend durch invaliditätsfremde, soziokulturelle Faktoren entstanden und chronifiziert sei. Diese Beurteilung klammert die Feststellungen der Ärzte des Spitals X.________, wonach das Schmerzsyndrom des Versicherten eine organische Ursache habe, praktisch vollständig aus und fokussiert sich sehr einseitig auf die psychosozialen Komponenten. Diese können indessen - wie bereits dargelegt - nicht für das gesamte Beschwerdebild verantwortlich gemacht werden. Die Auffassung der BEFAS deckt sich denn auch nicht mit den übrigen medizinischen Unterlagen. Dr. med. S.________ führte am 8. März 2002, gestützt auf seine Untersuchung vom 26. Februar 2002 aus, die Einschränkungen bestünden in Schmerzen im Bereich der rechten Leiste, in einer massiven Dekonditionierung und in einer fehlenden Motivation im Rahmen einer depressiven Entwicklung. Den Gesundheitszustand bezeichnete er als stationär. Dass sich die Situation seit den Erhebungen im Spital X.________ massgeblich in Richtung invaliditätsfremde Faktoren verändert hätte und somatische und krankhafte psychische Faktoren praktisch keine Rolle mehr spielen würden, wird somit nicht postuliert. In einem Schreiben an die IV-Stelle vom 4. Juni 2002 hielt der Hausarzt denn auch fest, es stehe ausser Zweifel, dass beim Versicherten eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % vorliege. 
4.3 Gemäss den Feststellungen der BEFAS im Rahmen der vierwöchigen Abklärungen, in denen der Versicherte ganztägig im Einsatz stand, war bei den körperlich wenig belastenden Arbeiten, die meistens in sitzender Position zu verrichten waren, eine Leistung von zwischen 20 % und 50 % zu verzeichnen. Eine Leistung von rund 50 % sei beim Zuschneiden an der Fräse und bei sehr feinen Auslegearbeiten erreicht worden. Wegen einer erdrückenden Ansammlung von invaliditätsfremden Faktoren sei der Versicherte jedoch beruflich nicht eingliederbar. Die BEFAS verzichtete daher auf eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Abklärungsbericht vom 24. Januar 2002). Im Bericht vom 8. März 2002 hielt Dr. med. S.________ dafür, der Versicherte könne keine körperlich belastende Arbeit mehr verrichten. Leichtere Hilfsarbeiten im geschützten Rahmen seien indessen möglich, allerdings höchstens halbtags. 
 
Im Bericht vom 29. August 2000 hatte Dr. med. S.________ allerdings noch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für leichte, sitzend auszuführende Arbeiten attestiert. Im Schreiben an die Arbeitslosenkasse vom 11. April 2001 führte er aus, der Versicherte sei seit dem 27. Juli 1998 zu mindestens 50 % arbeitsunfähig. Eine Steigerung sei nur möglich, wenn eine leichte, im Sitzen auszuführende Arbeit gefunden werden könne. Die Ärzte der Medizinischen Abteilung O.________ des Spitals X.________ befürworteten laut Bericht vom 18. Februar 2000, nach Rücksprache mit dem Hausarzt, die Suche einer vollen Arbeitsstelle (beispielsweise als Kochgehilfe). Die Vorinstanz hat auf diese Einschätzungen abgestellt und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit angenommen. Die späteren davon abweichenden Beurteilungen gründen ihrer Ansicht nach auf invaliditätsfremden Faktoren, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Dem kann indessen nicht beigepflichtet werden. Weil die invaliditätsfremden Belastungssituationen nur teilweise für die Behinderung in der Leistungserbringung verantwortlich sind (vgl. Erw. 4.2 oben), erscheint die vom Hausarzt - in Kenntnis des Ergebnisses der Abklärungen der BEFAS - vorgenommene Einschätzung vom 8. März 2002 als realistisch, weshalb von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. 
 
4.4 Der medizinische Sachverhalt ist umfassend dokumentiert worden. Von ergänzenden medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien die Berichte über die Hospitalisation vom Dezember 2002 beizuziehen, gilt es festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses (hier: 17. Mai 2002) gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der geltend gemachten Leistenoperation verändert hat, kann daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden. 
5. 
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. 
5.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrösse eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 31). 
5.2 Der Rentenbeginn richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung entsteht der Rentenanspruch frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, während die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 105 V 159 Erw. 2a; vgl. BGE 104 V 191). Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechenden Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine halbe Rente erst in Betracht, wenn der Versicherte während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens zu 50 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG ist (BGE 105 V 160 f. Erw. 2c/d). 
5.3 Gemäss Bericht des Dr. med. S.________ vom 29. August 2000 war der Beschwerdeführer seit 27. Juli 1998 in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner mindestens zu 50 %, zwischenzeitlich auch zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. auch Schreiben vom 11. April 2001). Somit ist davon auszugehen, dass die Wartefrist im Juli 1998 zu laufen begonnen hat und der Rentenbeginn somit auf Juli 1999 festzusetzen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). Die vom 19. November bis 14. Dezember 2001 in der BEFAS getätigten Abklärungen vermögen keinen späteren Zeitpunkt zu begründen. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 IVG will lediglich verhindern, dass kein Rentenanspruch entsteht, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden, da diesen gegenüber der Rente Priorität zukommt (vgl. BGE 126 V 243 Erw. 5). 
5.4 Zur Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) hat die IV-Stelle, bestätigt durch das kantonale Gericht, auf die bei der ehemaligen Arbeitgeberin eingeholten schriftlichen Auskünfte vom 18. August 2000 abgestellt und für das Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 45'500.- ermittelt. Da jedoch der Rentenbeginn massgebend ist, muss stattdessen von den Lohnangaben für das Jahr 1999 ausgegangen werden. Danach verdiente der Beschwerdeführer im Jahre 1999 Fr. 3450.- im Monat, was einem jährlichen Einkommen von Fr. 44'850.- (Fr. 3450.- x 13) entspricht. 
5.5 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Ist - wie vorliegend - kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweis). 
 
 
Kann die versicherte Person nur noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) im privaten Sektor auszugehen (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Dieser standardisierte monatliche Bruttolohn beträgt gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Männer im Jahr 1998 Fr. 4268.- (LSE 1998, Tabelle TA 1, S. 25). Wird der auf 40 Wochenstunden basierende Betrag auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 1998 von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2003, Tabelle B9.2 S. 94) hochgerechnet, resultiert ein Verdienst von Fr. 53'648.80. Bezogen auf das Jahr 1999 ergibt dies unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (0.3 %; vgl. Die Volkswirtschaft, 1/2003, Tabelle B10.2, S. 95) ein Jahresgehalt von Fr. 53'809.70. Da der Versicherte nur zu 50 % arbeitsfähig ist, ist dieser Betrag zu halbieren was Fr. 26'904.85 ausmacht. 
5.6 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa bis cc). Bei einem Abzug von 25 % ergibt sich für den Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 20'178.60 (Fr. 26'904.85 ./. 25 %). 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eingewendet, mit einem auf maximal 25 % begrenzten Abzug werde der Situation der Asylbewerbenden und Billiglohnempfänger nicht gerecht. Bei dem gemäss LSE 1998 Anforderungsniveau 4 ausgewiesenen Verdienst handelt es sich um ein Durchschnittseinkommen. Auch in dieser Kategorie werden auf dem Arbeitsmarkt sowohl tiefere als auch höhere Gehälter ausbezahlt. Zudem werden die statistischen Löhne aufgrund der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst. Der mit einem maximalen Abzug von 25 % korrigierte Tabellenlohn eignet sich indessen durchaus für den Vergleich mit dem Lohn, den der Versicherte als Gesunder bezog, lag dieser doch mit Fr. 44'850.- deutlich über dem korrigierten Tabellenlohn bei 100%iger Beschäftigung von Fr. 40'357.- (Fr. 53'809.70 ./. 25 %). 
5.7 Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert somit aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 44'850.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 20'178.60 (die Hälfte von Fr. 40'357.-) ein Invaliditätsgrad von 55 %. Damit besteht Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, wobei der Leistungsbeginn auf den 1. Juli 1999 festzusetzen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG und Erw. 5.3). 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dezember 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Mai 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 1999 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: