Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_648/2009 
 
Urteil vom 24. März 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Werner Bodenmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 18. Mai 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.________ (Jg. 1959) war - mit Arbeitsplatz in St. Gallen - als Reinigerin für die Firma V.________ AG tätig, als sie sich am 10. Oktober 2005 bei einem Sturz während der Arbeit am linken Handgelenk verletzte. Wegen anhaltender Beschwerden konnte sie ihre berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen und am 8. Mai 2006 kam es zu einem operativen Eingriff. Nachdem ihr die Stelle auf Ende August 2006 gekündigt worden war, hielt sich A.________ ab 6. Juni bis 4. Juli 2007 zur stationären Rehabilitation in der Klinik X.________ auf. Gestützt auf den darüber erstatteten Austrittsbericht vom 9. Juli 2007 und eine Integritätsschätzung durch Dr. med. D.________ vom 26. Juli 2007 sprach ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, mit Verfügung vom 9. August 2007 eine Entschädigung für eine 10%ige Integritätseinbusse zu. Am 11. Oktober 2007 verneinte sie - wie zuvor in einem Schreiben vom 6. August 2007 bereits angekündigt - mangels rentenrelevanter Invalidität einen Rentenanspruch verfügungsweise. Mit Entscheid vom 14. Mai 2008 wies sie die hiegegen erhobenen Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 18. Mai 2009 insofern teilweise gut, als damit die Ausrichtung einer Invalidenrente verweigert wird. Es sprach A.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 10 % zu. Gleichzeitig wies es die Sache zur Abklärung des versicherten Verdienstes und zur Berechnung der Rentenleistungen an die SUVA zurück. Die ebenfalls beantragte Erhöhung der Integritätsentschädigung lehnte es - zumindest in den Entscheiderwägungen - ab. 
 
C. 
Die SUVA erhebt Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 14. Mai 2008. 
 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des kantonalen Entscheids schliessen. Das kantonale Gericht äussert sich ebenfalls in ablehnendem Sinne zur Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Erwägungen: 
 
1. 
Streitgegenstand im kantonalen Verfahren bildete - nebst der Höhe der Integritätsentschädigung - die Frage nach einem allfälligen Rentenanspruch der heutigen Beschwerdegegnerin. Indem die Vorinstanz diesen Anspruch für die Zeit ab 1. Oktober 2007 bejahte, hat sie insoweit einen verfahrensabschliessenden Endentscheid gefällt, gegen welchen die Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten [Art. 82 ff. BGG]) auf Grund von Art. 90 BGG zulässig ist. Daran ändert nichts, dass das kantonale Gericht seinen Entscheid als Rückweisungsentscheid ausgestaltet hat, indem es die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese den bisher noch nicht ermittelten versicherten Verdienst bestimme, auf dessen Grundlage die Rente zu berechnen ist (Art. 20 UVG in Verbindung mit Art. 22 und 24 UVV). Nachdem die SUVA noch jeglichen Rentenanspruch verneint hatte, bildete das (betragliche) Ausmass einer allfälligen Rente im vorinstanzlichen Verfahren nicht Streitgegenstand. Einer Rückweisung an die SUVA hätte es daher nicht bedurft, versteht sich doch von selbst, dass die Anstalt einen rechtskräftig festgestellten Rentenanspruch betragsmässig festzusetzen und dazu allenfalls noch erforderliche Abklärungen zu treffen hat. Auf die vor Bundesgericht erhobene, den Rentenanspruch als solchen betreffende Beschwerde ist somit einzutreten. Selbst wenn der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid qualifiziert würde, wäre die SUVA daran gebunden und müsste der Beschwerdegegnerin eine Rente zusprechen. Dies könnte für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge haben, sodass diese Eintretensvoraussetzung auch bei einer solchen Betrachtungsweise gegeben wäre (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.). 
 
2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen beruht (Urteil 8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 1; Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Basel 2008, N. 4 zu Art. 97). Es prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht bei Beschwerden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Im Übrigen ist das Gericht in Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Wie schon die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 14. Mai 2008 richtig aufgezeigt hat, besteht Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung laut Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn ein Versicherter infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % im Sinne von Art. 8 ATSG invalid ist; Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 
 
3.1 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielten Verdienstes (Valideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Hat eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber auf Seiten des trotz Invalidität realisierbaren Verdienstes durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Grundüberlegung davon ist, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f. mit Hinweisen). 
 
3.2 Für die Festsetzung des trotz unfallbedingter Behinderung realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen angesichts der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vorhanden, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE-Tabellenlöhne) oder die von der SUVA geführte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP-Zahlen) herangezogen werden. Praxisgemäss (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten, so genannten Leidensabzug von dem nach LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz Gesundheitsschaden verbliebene Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen). 
 
3.3 In dem in BGE 135 V 297 auszugsweise publizierten Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das Bundesgericht die in vorstehenden E. 3.1 und 3.2 wiedergegebene Rechtsprechung präzisiert, indem es unter Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und E. 6.2 S. 330 hervorhob, dass bestimmte einkommensbeeinflussende Merkmale im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/aa S. 79 nicht mehr als ursächliche Faktoren für einen Leidensabzug (E. 3.2 hievor) berücksichtigt werden dürfen, wenn denselben invaliditätsfremden Aspekten bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (E. 3.1 hievor) Rechnung getragen worden ist. Der Abzug wird sich daher in der Regel auf rein leidensbedingte Aspekte beschränken und die maximal zulässigen 25 % für sämtliche - invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten - Merkmale nicht mehr voll ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 mit Hinweisen). Schliesslich hat das Gericht die bislang nicht eindeutig beantwortete Frage, wo genau der konkrete prozentuale Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des ohne Gesundheitsschaden effektiv erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen kann, im selben Urteil dahingehend geklärt, dass es diesen auf 5 % festsetzte (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 302 f.). Zur Vermeidung eines willkürlich erscheinenden, erheblichen sprunghaften Anstiegs des Invaliditätsgrades gleich um mehrere Prozentpunkte bei im Grenzbereich des 5%igen Erheblichkeitswertes liegenden Abweichungen befand es - in Änderung der Rechtsprechung -, dass jeweils nur in dem Umfang zu parallelisieren sei, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitswert von 5 % übersteigt. Weil die Parallelisierung nur den Ausgleich einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzlohn bezweckt, sei an der bisherigen Praxis, welche bei gegebenen Voraussetzungen - insbesondere einer ausreichend deutlichen Abweichung des Valideneinkommens vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn - die Parallelisierung jeweils im vollen Ausmass der ganzen prozentualen Unterdurchschnittlichkeit vornahm, nicht länger festzuhalten (BGE 135 V 297 E. 6.1.3 S. 303 f.). 
 
4. 
Die in BGE 135 V 297 präzisierte und teils weiterentwickelte Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hievor) hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid vom 18. Mai 2009 noch nicht zur Anwendung gebracht, wohl weil sie ihm noch kaum bekannt gewesen sein dürfte (Datum des in BGE 135 V 297 publizierten Urteils: 8. Mai 2009). Letzteres ändert indessen nichts daran, dass sein Entscheid heute in verschiedener Hinsicht bundesrechtswidrig und daher aufzuheben ist. 
 
5. 
5.1 Aus der in E. 3 hievor dargestellten Rechtsprechung ergibt sich, dass, stellt sich die Frage nach einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen, der von der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles erzielte, auf das Jahr des frühestmöglichen Rentenbeginns bezogene - nötigenfalls hochgerechnete - Verdienst mit den branchenüblichen Löhnen zu vergleichen ist, bevor zur genauen Bestimmung des Invaliditätsgrades der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG durchgeführt werden kann. Entgegen der Argumentation der SUVA in ihrer Beschwerdeschrift ist dabei nicht auf das Lohnniveau in der jeweils in Betracht fallenden Grossregion, sondern auf gesamtschweizerische Verhältnisse abzustellen, weil - solange kein repräsentatives tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen vorhanden ist - der Invalidenlohn im nachfolgenden Einkommensvergleich ebenfalls auf Grund gesamtschweizerischer Tabellenlöhne zu bestimmen ist. Entsprechend wurde denn auch in BGE 134 V 322 E. 4.2 und 4.3 S. 326 f. sowie in der in BGE 135 V 297 nicht publizierten E. 3.1 die Frage nach der Durchschnittlichkeit des vor dem versicherten Unfallereignis realisierten Einkommens jeweils mittels Vergleichs mit dem gesamtschweizerisch laut Tabelle TA 1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor) der LSE für dieselbe Tätigkeit ausgewiesenen Lohn geprüft (Urteil 8C_683/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.) vgl. auch Urteil U 8/07 vom 20. Februar 2008 [auszugsweise publiziert in RtiD 2008 II S. 293] E. 5.3 und 6.1, je mit Hinweisen). Ergibt sich, dass das Einkommen vor dem Unfall mehr als 5 % unter üblicherweise für die gleiche Tätigkeit entrichteten Gehältern lag, hat im Rahmen des darauf durchzuführenden Einkommensvergleichs die Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen. 
 
5.2 Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass das Einkommen, welches die heutige Beschwerdegegnerin vor ihrem Unfall vom 10. Oktober 2005 erzielte und ohne die gesundheitlichen Folgen davon wohl weiterhin realisieren würde, im Vergleich zu in der LSE ausgewiesenen Löhnen deutlich unterdurchschnittlich ist, weshalb im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG eine Parallelisierung der Erwerbseinkommen zu erfolgen habe. Die von ihr errechnete Unterdurchschnittlichkeit belief sich bei einem Jahreseinkommen von Fr. 39'639.- im massgebenden Referenzjahr 2007 und dem gesamtschweizerisch erhobenen, auf das Jahr 2007 hochgerechneten LSE-Tabellenwert von Fr. 48'035.- auf 17,5 %. Die SUVA wendet diesbezüglich ein, die hier interessierende Abweichung von Durchschnittslöhnen resultiere nicht aus einem Vergleich des effektiven Verdienstes vor dem Unfall mit landesweit erhobenen LSE-Tabellenwerten; eine allfällige Unterdurchschnittlichkeit dieses Verdienstes und deren Ausmass ergebe sich vielmehr aus einem Vergleich mit den in der Region Ostschweiz für dieselbe Tätigkeit üblichen Löhnen, was - wie schon im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2008 festgehalten - bei einem - auf das Jahr 2007 hochgerechneten - Tabellenlohn von Fr. 45'425.- zu einer Abweichung von lediglich 12,7 % führe. Dieser Betrachtungsweise der SUVA kann nach dem in E. 5.1 hievor Gesagten nicht beigepflichtet werden. Eine allfällige Unterdurchschnittlichkeit des ohne Gesundheitsschaden (vor dem versicherten Unfallereignis) erzielten Einkommens ergibt sich - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - aus einem Vergleich mit gesamtschweizerisch für dieselbe Branche ermittelten Lohndaten. 
 
5.3 Der von der Beschwerdegegnerin vor ihrem Unfall vom 10. Oktober 2005 erzielte Lohn stellt - unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der betriebsüblichen Normalarbeitszeit auf das Jahr 2007 hochgerechnet - das Einkommen dar, das ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung mutmasslich realisiert würde. Dieser mithin dem Valideneinkommen entsprechende Wert beläuft sich auf Fr. 39'639.-, was unbestritten geblieben ist. Dieser Betrag weicht nach der vorinstanzlichen Berechnung um 17,5 % vom branchenüblichen Lohnniveau (Bereich "sonst. öffentl. u. pers. Dienstleistungen", Position 90-93 in TA 1 der LSE 2006) von - gesamtschweizerisch (E. 5.1 hievor) - Fr. 48'035.- (12 x Fr. 3'813 : 40 x 41.7 x 1,007) ab und ist damit deutlich unterdurchschnittlich. Weil die Unterdurchschnittlichkeit mehr als 5 % ausmacht, hat im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen stattzufinden. Nachdem das Valideneinkommen mit Fr. 39'639.- auf Grund der Angaben der früheren Arbeitgeberfirma feststeht und unbestritten geblieben ist, muss dabei das auf statistischer Basis ermittelte Vergleichs-, also das Invalideneinkommen, nach Massgabe der 5 % übersteigenden Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens reduziert werden. Lediglich im Umfang von 12,5 % findet die festgestellte Unterdurchschnittlichkeit von 17,5 % demnach bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen ihren Niederschlag (E. 3.3 hievor und nachstehende E. 6.2). 
 
6. 
6.1 Während sich im Rahmen des eigentlichen Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; E. 3 [Ingress] hievor) das Valideneinkommen nach Massgabe des an der früheren Stelle realisierbaren Verdienstes bestimmt, welches sich gemäss Arbeitgeberangaben im Jahr 2007 auf Fr. 39'639.- belaufen hätte (E. 5.2 und 5.3 hievor), ist das Invalideneinkommen auf Grund von LSE-Tabellenwerten zu bestimmen, weil die Beschwerdegegnerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, welche ihr an sich zumutbar wäre. Das kantonale Gericht hat von der Durchführung eines Einkommensvergleichs abgesehen, weil es der Ansicht war, der Invaliditätsgrad der Beschwerdegegnerin könne im konkreten Fall dem auf 10 % festgesetzten Leidensabzug gleichgestellt werden, was indessen - wie in nachstehender E. 6.3 zu zeigen sein wird - nicht zutrifft. Die SUVA hat demgegenüber grundsätzlich zu Recht das Invalideneinkommen nach LSE-Tabellenwerten bestimmt. Dabei hat sie den für den gesamten privaten Sektor eruierten Totalwert für Frauen bei Arbeiten mit Anforderungsniveau 4 gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2006 als massgebend betrachtet, welcher bei Fr. 48'228.- (12 x Fr. 4'019.-) liegt und - laut Einspracheentscheid vom 14. Mai 2008 - hochgerechnet auf das Jahr 2007 (Normalarbeitszeit von 41,7 Wochenstunden, Nominallohnentwicklung 2007 von 1,4 % [recte: 1,6 %; die Volkswirtschaft 2009, Heft 7/8, S. 90, Tabelle B 9.2, und S. 91 Tabelle B 10.2]) sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % Fr. 43'334.- (recte: Fr. 43'420.-) ausmacht. Im kantonalen Beschwerdeverfahren ist der Leidensabzug auf Antrag der SUVA von 15 % auf 10 % reduziert worden, was von keiner Seite beanstandet wurde und auch nicht offenkundig unrichtig ist, sodass für das Bundesgericht kein Anlass besteht, darauf zurückzukommen. Damit beläuft sich das Invalideneinkommen neu auf Fr. 45'883.- (recte: Fr. 45'974.-). 
 
6.2 Diese Beträge (Valideneinkommen: Fr. 39'639.-, Invalideneinkommen: Fr. 45'883.- [recte: Fr. 45'974.-]) sind als Ausgangswerte der nachfolgenden rechnerischen Schritte zu betrachten. Sie können erst nach Vornahme der Parallelisierung um 12,5 % (E. 5.3 hievor) in die Einkommensvergleichsrechnung eingesetzt werden. Wird auf Seiten des Invalideneinkommens eine Reduktion um 12,5 % vorgenommen, ergibt sich ein parallelisierter Wert von Fr. 40'148.- (recte: Fr. 40'227.-). Dieser ist dem Valideneinkommen von Fr. 39'639.- (E. 5.2 und 5.3 hievor) gegenüberzustellen, womit eine Invalidität nicht ausgewiesen ist. Dass das Invalideneinkommen bei dieser Rechnung sogar höher ausfällt als das Valideneinkommen, ist - wie die SUVA in ihrer Beschwerdeschrift richtig darlegt - primär darauf zurückzuführen, dass das Valideneinkommen auf Grund der an der früher ohne Unfall innegehabten Stelle realisierten, massiv unterdurchschnittlichen Einkünfte ermittelt, das Invalideneinkommen hingegen nach dem Totalbetrag der im gesamten privaten Bereich gesamtschweizerisch erhobenen Lohndaten berechnet wurde. Dies ist trotz des mit einem das Valideneinkommen übersteigenden Invalideneinkommen unüblichen Ergebnisses nicht zu beanstanden, sind der Beschwerdegegnerin gemäss Einschätzung der Gutachter der Klinik X.________ vom 9. Juli 2007 nebst der angestammten Tätigkeit doch auch andere leichte Arbeiten ganztags zumutbar, solange sich häufig wiederholte Handgelenksbewegungen links und grösserer Kraftaufwand der linken Hand vermeiden lassen. Die Beschwerdegegnerin könnte demnach also ohne massiv ins Gewicht fallende funktionelle Einschränkungen durchaus auch ausserhalb ihres vor dem versicherten Unfallereignis gewohnten Tätigkeitsbereiches eingesetzt werden, sodass sich gegen das Abstellen auf den Totalwert in TA 1 der LSE 2006 bei der Bestimmung des Invalidenlohnes grundsätzlich nichts einwenden lässt. Begünstigt wird das fragliche Ergebnis des Weiteren auch durch die neue Rechtsprechung, welche eine Parallelisierung nur im Ausmass der 5 % übersteigenden und sich aus dem Vergleich mit dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ergebenden Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens zulässt (E. 3.3 hievor). 
 
6.3 Der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann schliesslich insoweit, als sie argumentiert, wenn die beiden Vergleichseinkommen auf das gleiche Niveau angehoben werden und die versicherte Person auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, entspreche der Invaliditätsgrad dem allfälligen Leidensabzug. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass bei lohnmässig gleichwertigen Betätigungen auf Seiten des Validen- als auch auf Seiten des Invalideneinkommens der Invaliditätsgrad auf Grund der konkreten Umstände mit der Höhe des leidensbedingten Abzugs zusammenfallen kann. Dies ist jedoch nach der in BGE 135 V 297 präzisierten Rechtsprechung, wonach eine Parallelisierung nur in dem 5 % übersteigenden Ausmass der Abweichung von branchenüblichen Durchschnittslöhnen vorzunehmen ist, dann nicht mehr möglich, wenn es tatsächlich zu einer Parallelisierung kommt. Die vorinstanzliche Betrachtungsweise würde einen vollen Ausgleich einer allfälligen Unterdurchschnittlichkeit des vor Eintritt des Versicherungsfalles erhaltenen, auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bezogenen Salärs bedingen, was sich mit der eben angesprochenen neuen Rechtsprechung nicht in Einklang bringen liesse. 
 
7. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2009 wird aufgehoben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. März 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl