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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_133/2022  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern 
(ABEV), Ostermundigenstrasse 99B, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 17. Dezember 2021 (100.2019.303U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1964) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 1983 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dieses wurde ihm gewährt, jedoch 1993 unter Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung und hat zwei Söhne (geb. 1991 und 1992) aus seiner ersten Ehe. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde er mehrmals straffällig und deshalb 16 Mal verurteilt. 1994 wurde er nach zwei Verurteilungen zu unbedingten Gefängnisstrafen wegen Betäubungsmitteldelikten fremdenpolizeilich verwarnt. 2007 erfolgte eine weitere Verurteilung u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, die zugunsten einer stationären Massnahme (Suchtbehandlung) aufgeschoben wurde. Nach seiner bedingten Entlassung im Jahr 2008 wurde ihm der Wechsel vom Kanton Zürich in den Kanton Bern bewilligt; zudem wurde er erneut verwarnt. Im Kanton Bern lebte er mit einer Schweizerin zusammen; das Paar heiratete 2013, die Ehefrau verstarb Ende 2018. Am 3. November 2016 wurde A.________ wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelinquenz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Übertretungsbusse verurteilt. 
 
B.  
Am 1. Feb ruar 2018 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 6. August 2019 und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 17. Dezember 2021 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eventualiter sei er zu verwarnen, subeventualiter sei er zu verwarnen und seine Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. April 2022 nimmt A.________ nochmals Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1) und wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; vorne E. 2.1).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt und erfüllt deshalb unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG [in der bis Ende 2018 gültigen Fassung]; BGE 135 II 377 E. 4.2). Streitig ist, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist. 
 
4.  
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2; 139 I 31 E. 2.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1). Das gilt namentlich bei den in Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a StGB). 
 
5.  
In einem ersten Schritt ist das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung zu ermitteln. 
 
5.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).  
 
5.1.1. Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der Anlasstat auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe rund 720 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von ca. 15 % erworben, besessen und verkauft bzw. Anstalten zum Verkauf getroffen. Er habe dadurch die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährdet. Bereits das Strafmass spreche für ein schweres Verschulden, auch wenn der Richtwert von 24 Monaten erreicht, aber nicht überschritten werde. Die Drogensucht des Beschwerdeführers relativiere sein Verschulden nicht; er habe keine reine Beschaffungskriminalität begangen, sondern mengen- und gewerbsmässig qualifiziert mit Drogen gehandelt und erhebliche Gewinne erzielt. Es sei davon auszugehen, dass finanzielle Beweggründe eine Rolle gespielt hätten, wobei zu berücksichtigen sei, dass sein Lebensbedarf durch Sozialhilfe und bevorschusste Rentenleistungen gedeckt gewesen sei. Der Beschwerdeführer bringe denn auch nicht vor, er habe sich in einer Zwangslage befunden. Seine Drogensucht sei bereits im Strafverfahren strafmildernd berücksichtigt worden. Angesichts der qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz aus finanziellen Motiven seien die Migrationsbehörden ohne Rechtsfehler von einem schweren Verschulden ausgegangen (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils).  
 
5.1.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er rügt, dass erst bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten von einem schweren Verschulden ausgegangen werden dürfe, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein Strafmass von zwei Jahren für ein gravierendes Verschulden spricht (BGE 139 I 145 E. 3.4) und die Vorinstanz zudem nicht pauschal auf das Strafmass abgestellt hat, sondern das strafrechtliche Verhalten im konkreten Fall eingehend gewürdigt hat. Weiter hat das Verwaltungsgericht die Drogensucht des Beschwerdeführers zu Recht nicht erneut zu seinen Gunsten berücksichtigt, nachdem diese bereits im Strafverfahren Anlass zu einer Strafmilderung gab und sich im Strafmass niederschlägt (Urteil 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.3). Auch der Verweis in der Beschwerde auf BGE 139 II 65 E. 5.2 ist unbehelflich. Dort ging es um eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung nach aArt. 65 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31; in der bis 31. Januar 2014 gültigen Fassung); das Bundesgericht führte aus, dass es eine solche bejaht habe bei einem schweren Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121), der mit anderen Straftaten verbunden war. Weder geht es im vorliegenden Fall um die Anwendung von aArt. 65 AsylG noch lässt sich BGE 139 II 65 entnehmen, dass schwere Verstösse gegen das BetmG für sich alleine nicht genügen, um von einer schweren Verletzung der öffentlichen Ordnung auszugehen. Dass das Bundesgericht sodann Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten qualifiziert, bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass Drogendelikte, die nicht ausschliesslich aus finanziellen Motiven begangen worden sind, von vornherein keine schweren Straftaten darstellen.  
 
5.1.3. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit seinem Drogenhandel nicht nur eine Straftat nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV begangen, sondern mengenmässig den schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich überschritten (12 g Heroin; BGE 145 IV 312 E. 2.1.3 m.H. auf BGE 109 IV 143). Er hat die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährdet und erhebliche Gewinne erzielt, obwohl sein Lebensbedarf durch staatliche Leistungen gedeckt war. Von einer reinen Beschaffungskriminalität kann deshalb keine Rede sein. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht von einem schweren Verschulden in Bezug auf die Anlasstat ausgegangen.  
 
 
5.2. Für das migrationsrechtliche Verschulden ist nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (vgl. Urteile 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 4.1; 2C_16/2018 vom 31. Januar 2019 E. 3.3).  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer ist in einem Zeitraum von fast 25 Jahren (1992 bis 2016) immer wieder straffällig geworden und erwirkte 16 Verurteilungen - hauptsächlich wegen Betäubungsmitteldelinquenz. Das Verwaltungsgericht hat sich detailliert mit den einzelnen Verurteilungen auseinandergesetzt, von denen sich der Beschwerdeführer ebensowenig hat beeindrucken lassen wie von den fremdenpolizeilichen Verwarnungen. Namentlich hat der Beschwerdeführer auch den Neuanfang im Kanton Bern im Jahr 2008 nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten nicht genutzt. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die frühere Straffälligkeit des Beschwerdeführers dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ein zusätzliches Gewicht verleiht (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils).  
 
5.2.2. Auch in dieser Hinsicht vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei kein klassischer Wiederholungstäter, der sich aus freiem Willen für die weitere Delinquenz entschieden habe, sondern werde durch seine Suchterkrankung dazu getrieben. Er sei eine "Marionette seiner Sucht". Damit lehnt es der Beschwerdeführer ab, Verantwortung für seine Straftaten zu übernehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass einer etwaigen suchtbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit bereits in den Strafverfahren Rechnung getragen worden ist. Zudem findet auch keine vertiefte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen statt. Namentlich bleibt im Dunkeln, weshalb der Beschwerdeführer nach dem Neuanfang im Jahr 2008 mit Umzug, gesicherter Existenz sowie Heirat erneut mit dem Konsum und dem Handel von Drogen begonnen hat. Daran ändert auch der pauschale Hinweis, wonach Rückfälle häufig seien und er die räumliche Trennung von seiner Ehefrau nicht verkraftet habe, nichts.  
 
5.3. Nachdem der Beschwerdeführer kein EU-/EFTA-Staatsangehöriger ist und sich nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann, kann seine Wegweisung auch aus überwiegend generalpräventiven Gesichtspunkten erfolgen. Dennoch ist die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen (BGE 136 II 5 E. 4.2).  
 
5.3.1. Das Verwaltungsgericht hat sich in Bezug auf die Rückfallgefahr eingehend mit der Situation des Beschwerdeführers befasst und darauf hingewiesen, dass er eine über einen Zeitraum von fast drei Jahrzehnten hinziehende Deliktskarriere aufweise und mehrfach erfolglos versucht habe, von den Drogen wegzukommen. Nach einem Drogenentzug in der Türkei in den 90er Jahren habe er nach etwa vier Jahren einen Rückfall gehabt. Auch nach seinem Neuanfang im Jahr 2008 im Kanton Bern habe er mehrere Jahre deliktsfrei gelebt, bis es zu einem weiteren Rückfall Ende 2013 bis Juni 2016 gekommen sei. Dabei sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Kanton Bern nicht mehr auf der Strasse, sondern in geordneten Verhältnissen gelebt und seine Partnerin geheiratet habe. Sein Verhalten während den letzten Jahren lasse daher keine gesicherte positive Prognose für die Zukunft zu, auch weil der Beschwerdeführer wegen der Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens unter erheblichem Druck gestanden habe, sich tadellos zu verhalten. Zwar sei ihm positiv anzurechnen, dass er sich in der Probezeit weisungsgemäss einer ambulanten Psychotherapie unterzogen habe, während seiner Methadonbehandlung kein Heroin konsumiert habe und nach dem Tod seiner Ehefrau Ende 2018 nicht abgestürzt sei, doch könne deshalb nicht auf eine tiefgreifende Veränderung seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden. Das Rückfallrisiko sei möglicherweise nicht allzu gross; es sei aber mit Blick auf die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit nicht hinzunehmen (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils).  
 
5.3.2. Auch diese Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht infrage zu stellen. Soweit er auf seine positive Entwicklung seit 2016 verweist, hat die Vorinstanz die entsprechenden Fortschritte (kein illegaler Nebenkonsum; kein Rückfall nach dem Tod der Ehefrau; therapeutische Erfolge) berücksichtigt. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer "mit sämtlichen wegen eines Betäubungsmittelgesetzes Verurteilten über einen Kamm schert" bzw. den Sachverhalt willkürlich oder einseitig gewürdigt hat. Vielmehr hat die Vorinstanz in Würdigung der konkreten Umstände zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer bisher trotz längerer deliktsfreier Phasen jeweils wieder rückfällig geworden ist. Wenn sie in Anbetracht der bisherigen Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers von einem - wenn auch möglicherweise nicht allzu grossen - Rückfallrisiko ausgeht, ist das nicht zu beanstanden. Soweit in dieser Hinsicht pauschal auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. eine Gehörsverletzung gerügt wird (vgl. S. 12 der Beschwerde), ist darauf mangels einer hinreichenden Begründung nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 2.1).  
 
 
5.4. Bei dieser Sachlage - erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anlasstat; rund 25-jährige Delinquenz vor allem im Betäubungsmittelbereich; vorhandene Rückfallgefahr - ist das Verwaltungsgericht zu Recht von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ausgegangen.  
 
6.  
Zu prüfen ist weiter das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz auseinandergesetzt und wegen der langen Aufenthaltsdauer von fast vierzig Jahren auf ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz geschlossen (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils). Es hat in der Folge die Integration des Beschwerdeführers als insgesamt misslungen bezeichnet; einerseits wegen der erheblichen und wiederholten Straffälligkeit, andererseits wegen des jahrelangen Sozialhilfebezugs namentlich im Kanton Zürich. Es hat positiv berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahren einer Teilzeitbeschäftigung in einer geschützten Werkstatt nachgehe und sich nach dem Tod seiner Ehefrau ein Netz aufgebaut habe, das ihm Halt gebe. Vertiefte Bindungen zur einheimischen Bevölkerung seien nicht spezifiziert worden; die vorgebrachten Freundschaften habe der Beschwerdeführer nicht näher substanziiert. In sprachlicher Hinsicht könne sich der Beschwerdeführer mündlich hinreichend verständigen (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Urteils).  
 
6.1.2. Weiter hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei erwogen, dass der Beschwerdeführer dort seine Kindheit und Jugend verbracht habe und sozialisiert worden sei. Er beherrsche die türkische Sprache und sei mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Es treffe zu, dass es für ihn nicht einfach werde, in der Türkei beruflich-wirtschaftlich Fuss zu fassen, doch seien ihm niederschwellige Tätigkeiten möglich und deshalb eine Teilzeitarbeit zumutbar. Zudem werde er seine halbe Invalidenrente voraussichtlich auch bei Wohnsitz in der Türkei erhalten. Dass damit nicht das volle Existenzminimum gesichert werde, sei unbeachtlich; der Beschwerdeführer stehe nicht anders da als die meisten seiner Landsleute. Weiter besitze er in der Türkei zwar kein breites familiäres Netz; es lebe aber eine Schwester mit ihrer Familie dort, welche ihm zur Seite stehen könne. Auch die politisch-rechtliche Lage in der Türkei sowie die christliche Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stünden der Rückkehr nicht entgegen (vgl. E. 6.4.1 f. des angefochtenen Urteils).  
 
6.1.3. Schliesslich hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es hat erwogen, die Unzumutbarkeit der Rückkehr liege nicht schon dann vor, wenn die im Heimatland erhältliche medizinische Behandlung nicht dem Schweizer Standard entspreche. In der Türkei seien landesweit sowohl psychiatrische Einrichtungen als auch ausgebildetes Fachpersonal und Psychopharmaka vorhanden. Der Beschwerdeführer könne sich auch in seiner Heimat psychotherapeutisch angemessen weiterbehandeln lassen. In der Türkei gebe es zudem Substitutionsbehandlungen für Drogensüchtige, wobei die Weiterführung der Behandlung durch medizinische Ansprechpersonen von der Schweiz aus vorbereitet werden könne. Einem allfälligen Suizidrisiko könne im Rahmen der Rückkehrvorbereitung Rechnung getragen werden; die Behörden seien gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, damit das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werde. Es sei nicht anzunehmen, dass die Rückkehr beim Beschwerdeführer zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Einzuräumen sei, dass der Beschwerdeführer in der Türkei ein unterstützendes soziales Netz erst wieder aufbauen müsse, wozu er in der Lage scheine. Dabei könne ihn auch die Schwester unterstützen. Sodann könne auch von einer Unterstützung durch seine in der Schweiz lebenden Söhne ausgegangen werden (vgl. E. 6.4.4 f. des angefochtenen Urteils).  
 
6.2. Diesen ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen.  
 
6.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich einerseits dagegen, dass seine Integration insgesamt misslungen sei. Dass seine einen Zeitraum von fast 25 Jahren umfassende Straffälligkeit nicht für eine gelungene Integration spricht, versteht sich von selbst. Dabei spielt es in Bezug auf die Integration keine Rolle, dass die Delikte im Zusammenhang mit der Drogensucht standen, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer gerade keine reine Beschaffungskriminalität begangen hat (vgl. vorne E. 5.1.3). Soweit der Beschwerdeführer rügt, er verfüge über enge soziale Bindungen in der Schweiz, substanziiert er diese auch vor Bundesgericht nicht näher. Dass er auf die namentliche Nennung seiner Freunde zur Wahrung der Privatsphäre verzichtet, ist mit Blick auf das Amtsgeheimnis eine reine Schutzbehauptung. Auch der pauschale Hinweis, er sei in Vereinen und seiner Kirchgemeinde vernetzt, lässt nicht auf enge soziale Bindungen schliessen.  
 
6.2.2. In Bezug auf die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers spielt es keine Rolle, inwieweit ihm diese aufgrund seiner Suchterkrankung effektiv vorgeworfen werden kann. Der Beschwerdeführer wird nicht wegen des Sozialhilfebezugs weggewiesen, sondern wegen seiner Straffälligkeit. Aber angesichts des jahrelangen Sozialhilfebezugs und der Ablösung durch eine Invalidenrente mit Ergänzungsleistungen kann offensichtlich keine Rede davon sein, er habe sich beruflich in der Schweiz zu integrieren vermocht. Fehlt es aber an einer beruflichen Integration und kann der Beschwerdeführer auch keine engen sozialen Bindungen substanziiert geltend machen, kann angesichts der erheblichen Straffälligkeit offensichtlich nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden.  
 
6.2.3. Was die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, er sei der türkischen Sprache nicht mächtig und spreche nur Arabisch. Er müsste daher im arabischen Teil des Landes leben, wo ihm seine in Istanbul lebende Schwester nicht helfen könne. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er dagegen noch geltend gemacht, er beherrsche die türkische Sprache (vgl. S. 18 f. der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 6. September 2019). Die neu vor Bundesgericht erhobene Rüge erweist sich deshalb als unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auch der Einwand in der Eingabe vom 7. April 2022, dass der Beschwerdeführer das Dorfleben gewohnt sei und sich in einer Grossstadt wie Istanbul nicht zurechtfinden würde, lässt die Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen. Bei dieser Sachlage kann die Argumentation der Vorinstanz weder als willkürlich noch treuwidrig bezeichnet werden.  
 
6.2.4. Betreffend seine gesundheitliche Situation räumt der Beschwerdeführer ein, dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei grundsätzlich nicht zu bemängeln seien. Er rügt, dass er dort über kein soziales Netz verfüge, das zentral für sein Wohlbefinden sei, und verweist diesbezüglich auf den Arztbericht vom 21. Januar 2022. Unabhängig davon, dass dieser Bericht erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden ist und deshalb ein unzulässiges echtes Novum darstellt (BGE 143 V 19 E. 1.2), lässt sich ihm nicht substanziiert entnehmen, weshalb der Neuaufbau eines sozialen Netzes nicht möglich sein soll. Der pauschale Verweis auf die fehlende Verwurzelung in der Türkei und den niedrigen sozialen Status des Beschwerdeführers genügt nicht; namentlich werden damit keine medizinischen Hinderungsgründe vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer zurzeit in der Türkei nicht verwurzelt ist, liegt angesichts seiner jahrelangen Landesabwesenheit auf der Hand und macht den Neuaufbau eines sozialen Netzes überhaupt erst notwendig. Nachdem er dasselbe in der Schweiz geschafft hat, dürfte es ihm auch in der Türkei gelingen, wobei er auf die Unterstützung seiner Schwester zurückgreifen kann. Dem steht auch ein allfälliger Wechsel der Substitutionssubstanz in seiner Therapie nicht entgegen, hat doch die Vorinstanz dargelegt, dass die Weiterführung seiner Behandlung von der Schweiz aus vorbereitet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist keine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers im Fall der Ausreise ersichtlich; ein Verstoss gegen das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) liegt nicht vor.  
 
6.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz in Bezug auf die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz die Sachlage umfassend gewürdigt und ist zu Recht von einer nicht gelungenen Integration sowie der Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei ausgegangen. Die Rüge, die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht den Sachverhalt unrichtig festgestellt, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und eine Gehörsverletzung begangen (vgl. S. 14 und S. 18 der Beschwerde), wird erneut in Verletzung von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht näher begründet; darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
7.  
Im Ergebnis steht mit der Schwere der Anlasstat, der jahrelangen Delinquenz des Beschwerdeführers namentlich im Betäubungsmittelbereich sowie der vorhandenen Rückfallgefahr ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme einer nicht gelungenen Integration trotz einer Anwesenheitsdauer von fast vierzig Jahren sowie einer zumutbaren Rückkehr in die Türkei entgegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich deshalb als verhältnismässig. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer wegen seiner Anwesenheitsdauer und trotz seiner misslungenen Integration auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berufen kann (vgl. hierzu BGE 144 I 266), weil die Einschränkung dieses Anspruchs angesichts überwiegender öffentlicher Interessen zulässig wäre (Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV) wie die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 96 AuG gezeigt hat. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt damit nicht vor. 
 
8.  
 
8.1. Erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers angesichts der Schwere der Delinquenz als zulässig, besteht kein Anlass, ihn als mildere Massnahme ein weiteres Mal fremdenpolizeilich zu verwarnen. Eine ausländerrechtliche Verwarnung kann sich nur aufdrängen, wenn keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht (Urteil 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.4.1 m.H.), was vorliegend nicht der Fall ist. Zudem sind auch die bisherigen erfolglosen Verwarnungen zu berücksichtigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die den Verwarnungen zugrunde liegenden Straftaten bereits aus dem Strafregister entfernt worden sind. Schliesslich vermag auch die verschlechterte psychische Verfassung des Beschwerdeführers wegen der drohenden Wegweisung keine Verwarnung zu rechtfertigen.  
 
8.2. Weiter kommt auch die Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme nicht infrage, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erfüllt sind (BGE 148 II 1 E. 2.5). Zudem sah das auf diesen Fall anwendbare Recht diese Möglichkeit noch gar nicht vor und kommt die Rückstufung im geltenden Recht ausschliesslich bei Integrationsdefiziten und nicht beim Widerruf infolge Straffälligkeit infrage (Art. 63 Abs. 2 AIG; Urteil 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.3.4). Damit kann offenbleiben, inwieweit die von der Vorinstanz zitierten Fälle mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind und steht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und des Grundsatzes von Treu und Glauben von vornherein ausser Frage.  
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. 
 
9.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG e contrario). Angesichts des ausführlich begründeten vorinstanzlichen Urteils und der erhobenen Rügen besass die Beschwerde keine reellen Chancen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Businger