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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_696/2021  
 
 
Urteil vom 1. November 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Weberstrasse 10, 8004 Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
2. B.________, 
3. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath, 
4. D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Drohung, Tätlichkeit, sexuelle Belästigung, Sachbeschädigung usw.; Verjährung; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo"; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2021 (SBR.2020.62). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 14. Dezember 2017 wird A.________ zusammengefasst was folgt vorgeworfen: 
(a) An einem nicht eruierbaren Datum Ende des Jahres 2015 habe er zu C.________ gesagt, dass er sie umbringe, und wenn sie zusammen in der Türkei wären, er sie schneiden würde. Dies, nachdem ihm C.________ telefonisch mitgeteilt habe, dass die Beziehung zu Ende sei. 
Am 20. Dezember 2015 habe er sich gegenüber C.________ dahingehend geäussert, dass die Schweiz klein sei und sie keine Chance hätte. 
An einem nicht eruierbaren Datum im Jahr 2015 habe er zu C.________ gesagt, dass er sie umbringen und schlagen werde. Am 19. Februar 2016 habe er zu ihr per Telefon gesagt, dass sie gemeinsam in den Tod gehen würden. 
Am 7. März 2016 habe er bei G.________ Restaurant in T.________ zu B.________, dem Ehegatten von C.________, gesagt: "Ich dich töten und dann C.________". Daraufhin habe er B.________ ein Foto von E.________ gezeigt und ihm gesagt: "Diesen Mann ich auch finden und töten". 
(b/1) Am 6. März 2016 habe A.________ am Bahnhof U.________ mehrmals C.________ fotografiert, die sich zu jenem Zeitpunkt in Begleitung von E.________ befunden habe. C.________ und E.________ seien mit dem Zug nach T.________ gefahren. Als sie in T.________ angekommen seien, habe A.________, der mit dem Taxi nach T.________ gefahren sei, bereits in der Unterführung auf sie gewartet. Als er die beiden erblickt habe, sei er direkt auf sie zugerannt. Zudem habe er sie erneut mehrfach fotografiert. Als ihm C.________ das Mobiltelefon habe wegnehmen wollen, habe er ihr mit der rechten Hand mindestens einmal auf die linke Schulter geschlagen. Während C.________ die Notrufnummer gewählt habe, habe er ihr mit der Hand gegen den Kopf geschlagen. Danach habe er E.________ gegen eine Wand gedrängt. 
(b/2) Am 11. Juni 2017 habe er in angetrunkenem Zustand am Bahnhof U.________ F.________ mit der Hand ins Gesicht sowie in den Brustbereich geschlagen und versucht, ihn mehrfach mit den Füssen zu treten, dies nachdem F.________ ihn aufgefordert habe, etwas leiser zu telefonieren. Durch den Schlag ins Gesicht sei die von F.________ getragene Brille auf den Boden gefallen. Anschliessend sei A.________ absichtlich auf die Brille getreten. 
(c) Am 11. Februar 2017 habe er sich in die Herrentoilette des Restaurants H.________ in U.________ begeben, wo sich D.________ im offenen Pissoirraum aufgehalten habe. Dort habe er ihr das Verlassen der Räumlichkeit verwehrt, indem er sie zurückgedrängt und mit den Händen sowie dem Körper an das Lavabo und die Wand gedrückt habe. Er habe D.________ über den Kleidern am Körper und im Intimbereich angefasst, namentlich im Bereich der Arme und der Brust, im Genitalbereich und am Gesäss, ohne dass sie dies gewollt habe. 
(d) Im Zeitraum vom 29. September 2016 bis 30. September 2016 habe er sich in Kenntnis der seit dem 25. März 2016 durch die Kantonspolizei Thurgau angeordneten Kontaktsperre zum Wohnort von C.________ und B.________ begeben und die Oberfläche eines Gartentisches mit einem unbekannten spitzen Gegenstand zerkratzt. 
(e) Am 7. März 2016 habe A.________ mit der auf ihn lautenden Nummer xxx C.________ auf das Festnetztelefon an ihrem Wohnort sowie auf ihrem Mobiltelefon wiederholt, insgesamt rund 19 Mal angerufen. Des Weiteren habe er sie mit besagter Nummer, in Kenntnis der seit dem 25. März 2016 angeordneten Kontaktsperre, im April 2017 22 Mal und im Mai 2017 42 Mal angerufen. 
Im Zeitraum vom 22. Mai 2016 bis 20. Juli 2016 habe er mit der auf ihn lautenden Nummer yyy in Kenntnis der Kontaktsperre C.________ insgesamt 22 Mal auf das Festnetztelefon sowie auf ihr Mobiltelefon angerufen. Im Zeitraum vom 22. Juli 2017 bis 3. August 2017 habe er sie sieben Mal mit besagter Nummer angerufen. 
Im Zeitraum vom 7. März 2016 bis 21. März 2016 habe er C.________ wiederholt von verschiedenen öffentlichen Telefonanschlüssen in T.________, U.________, V.________, W.________ sowie X.________ aus auf das Mobiltelefon, auf die Praxisnummer sowie auf das Festnetztelefon angerufen, insgesamt 37 Mal. Des Weiteren habe er sie von den erwähnten öffentlichen Telefonanschlüssen aus im Zeitraum vom 12. Juni 2016 bis 30. Dezember 2016 in Kenntnis der Kontaktsperre 207 Mal auf die besagten Anschlüsse angerufen, beispielsweise 50 Mal im September 2016 sowie 74 Mal im Dezember 2016. 
Zudem habe er sie von den erwähnten öffentlichen Telefonanschlüssen aus im Zeitraum vom 3. Februar 2017 bis 9. Dezember 2017 in Kenntnis der Kontaktsperre 108 Mal auf die besagten Anschlüsse angerufen, beispielsweise 23 Mal im März 2017 und 21 Mal im Juni 2017. 
(f) Am 31. März 2016 habe er am Bahnhof in T.________ gegenüber C.________ wiederholt "Tschüss Vogel" gesagt. Er habe dabei geweint, sich sein Herz gehalten und Kusshände geworfen. Hernach habe er sich in die Unterführung begeben, wo er dem Vater von C.________ die Hand geküsst habe. Danach habe er sich gegenüber C.________ aufgestellt, die bei der Bushaltestelle auf einer Bank auf den Bus gewartet habe. All dies habe er in Kenntnis der geltenden Kontaktsperre zu C.________ unternommen. 
Am 29. September 2016, 30. September 2016, 15. Oktober 2016 sowie am 19. Oktober 2016 habe sich A.________ in Kenntnis der Kontaktsperre gegenüber C.________ und B.________ zum Wohnort des Ehepaares begeben und sich vor ihrem Haus aufgehalten. 
Am 29. November 2016 habe er in Kenntnis der Kontaktsperre C.________ per Post die Kopie eines Schreibens vom Staatssekretariat für Migration zukommen lassen. 
(g) Am 27. Juli 2016 habe er in U.________ durch lautes Rufen inmitten der Nacht einen namentlich nicht bekannten Anwohner in seiner Nachtruhe gestört. 
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Weinfelden, dem die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zufolge Einsprache als Anklage überwiesen hatte, sprach A.________ mit Urteil vom 24. Mai 2018 der mehrfachen Drohung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Tätlichkeit, der sexuellen Belästigung, des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der Widerhandlung gegen das Einführungsgesetz des Kantons Thurgau zum Schweizerischen Strafrecht vom 17. August 2005 (EG StGB/TG; RB 311.1) (Ruhestörung) schuldig und verurteilte ihn zu einer (zu vollziehenden) Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie einer Busse von Fr. 3'500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 117 Tage). Die Zivilklagen von C.________ und B.________ verwies es auf den Zivilweg.  
Dagegen führte A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses hob das angefochtene Urteil mit Entscheid vom 24. Juni 2019 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederholung der Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurück. 
 
B.b. Mit Entscheid vom 25. Juni 2020 stellte das Bezirksgericht das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung betreffend den Anklagepunkt (a) Abs. 1 und den Anklagepunkt (a) Abs. 3 Satz 1 ein (Dispositiv-Ziffer 1). Es sprach A.________ der mehrfachen Drohung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Tätlichkeit, der sexuellen Belästigung, des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der Widerhandlung gegen das EG StGB/TG (Ruhestörung) schuldig (Dispositiv-Ziffer 2) und verurteilte ihn zu einer (zu vollziehenden) Freiheitsstrafe von 50 Tagen und einer Busse von Fr. 3'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage) (Dispositiv-Ziffer 3). Überdies verbot es A.________ für die Dauer von fünf Jahren, mit C.________ oder B.________ in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, sich ihnen auf weniger als 100 Meter anzunähern und sich auf dem Gebiet der Gemeinden Y.________ oder T.________ (ausser zur Durchfahrt) aufzuhalten. Für die Dauer dieses Kontakt- und Rayonverbots ordnete es Bewährungshilfe an (Dispositiv-Ziffer 4). Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtete es (Dispositiv-Ziffer 5). Die Zivilklage von B.________ hiess es im Umfang von Fr. 500.--, diejenige von C.________ im Umfang von Fr. 1'500.-- gut, je nebst Zins, und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg, so wie auch allfällige weitere Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffern 6-8).  
Dagegen erhoben A.________ Berufung, B.________ und C.________ hinsichtlich der Zivilforderungen Anschlussberufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. 
Mit Entscheid vom 22. Februar 2021 erkannte das Obergericht in der Sache was folgt: 
 
"1. Die Berufung ist unbegründet, und die Anschlussberufung ist teilweise begründet. 
2. a) Das Verfahren wird in den Anklagesachverhalten (a), erster und dritter Absatz, in Bezug auf den Vorwurf der Drohung (Art. 180 StGB) eingestellt. 
 
b) Der Berufungskläger ist der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 al 2 StGB, des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) im Sinne von Art. 172ter StGB i.V.m. Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht (Ruhestörung) im Sinne von § 33 EG StGB schuldig. 
 
c) Der Berufungskläger wird mit einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen sowie einer Busse von Fr. 3'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage) bestraft. 
3. a) Dem Berufungskläger wird für die Dauer von fünf Jahren verboten, mit den Anschlussberufungsklägern direkt oder indirekt in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sich den Anschlussberufungsklägern auf weniger als 100 m anzunähern, sich auf dem Gebiet der Gemeinde Y.________ aufzuhalten oder sich auf dem Gebiet der Gemeinde T.________ aufzuhalten, Letzteres mit Ausnahme von Durchfahrten mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, ohne Aus- oder Umsteigen. 
 
b) Es wird für die Dauer dieses Kontakt- und Rayonverbots Bewährungshilfe angeordnet. 
4. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffer 5 (betreffend Landesverweisung) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist. 
5. a) Der Berufungskläger bezahlt B.________ eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 und C.________ eine Genugtuung von Fr. 3'000.00, je nebst Zins zu 5% seit dem 30. Juni 2016. Im Mehrbetrag werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 
 
b) Die Zivilforderung von F.________ wird auf den Zivilweg verwiesen." 
 
C.  
 
C.a. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er in der Sache die folgenden Anträge stellt:  
 
"1. Es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2021 aufzuheben und das Verfahren betreffend mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 al 2 StGB, geringfügige Sachbeschädigung gemäss Art. 172ter i.V.m. 144 Abs. 1 StGB, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB und Ruhestörung gemäss § 33 EG StGB wegen Verjährung einzustellen. 
2. Es sei die Dispositiv-Ziffern 2.b) des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführer des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies schuldig und im Übrigen freizusprechen. 
 
Es sei der Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 500.- zu bestrafen. 
3. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffern 2.b) des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei 
- des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB
- des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292StGB; 
- des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) im Sinne von 172ter StGB i.V.m. Art. 144 Abs. 1 StGB
schuldig und im Übrigen freizusprechen. 
Es sei der Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. 
4. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen; falls er neben den in den vorstehenden Ziffern 2 und 3 aufgelisteten für weitere Tatbestände für schuldig gesprochen wir d. 
5. Es sei die Dispositiv-Ziffer 3 (a. und b; Kontakt- und Rayonverbot sowie Bewährungshilfe) des [...] Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2021 aufzuheben. 
6. Es sei die Dispositiv-Ziffer 5.a) des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2021 aufzuheben die Zivilforderungen des Beschwerdegegners 2 und der Beschwerdegegnerin 3 abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen." 
Im Übrigen beantragt A.________ in prozessualer Hinsicht, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, und weiter, es sei eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesgericht durchzuführen. 
 
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung findet nur ausnahmsweise statt (Art. 57 und Art. 102 BGG). Dass und weshalb vorliegend eine solche geboten wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden.  
 
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (siehe Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1; Urteil 6B_194/2021 vom 22. April 2021 E. 4). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 86 E. 2 S. 89; Urteil 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2).  
Soweit in Ziffer 5 der Beschwerdeanträge - selbständig - die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids betreffend Kontakt- und Rayonverbot verlangt wird, fehlt eine Begründung und ist auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten. 
Entsprechendes gilt, wenn der Beschwerdeführer in Ziffer 6 eventualiter für den Fall der Abweisung der Beschwerde im Schuld- und Strafpunkt beantragt, die Zivilforderungen der Beschwerdegegner 2 und 3 seien in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5.a) des angefochtenen Entscheids auf den Zivilweg zu verweisen. Denn er geht in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort auf die ausführliche Beurteilung des Zivilpunkts durch die Vorinstanz ein, sondern behauptet lediglich, die Zivilforderungen seien "sowieso weder belegt noch liquid noch anerkannt". Dadurch verfehlt er die Begründungsanforderungen, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden kann. 
 
2.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (siehe E. 2.2) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass in Bezug auf die mehrfache Tätlichkeit, die sexuelle Belästigung, die geringfügige Sachbeschädigung, den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage, den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die Ruhestörung die Verjährung eingetreten sei, da das vom Obergericht aufgehobene Urteil des Bezirksgerichts vom 24. Mai 2018 diese nicht unterbrochen habe.  
 
3.2. Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Jahren (Art. 109 StGB). Der nach Art. 104 StGB auch auf Übertretungen anwendbare Art. 97 Abs. 3 StGB (BGE 135 IV 196 E. 2.3) bestimmt, dass die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist "ein erstinstanzliches Urteil ergangen" ist. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in jenen Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht oder an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird (Urteile 6B_1408/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.4.1; 6B_692/2017 vom 13. April 2018 E. 1; je mit Hinweisen; zur Beschwerde an das Bundesgericht BGE 143 IV 450 E. 1.2).  
Soweit der Beschwerdeführer auf die dargestellte Rechtsprechung zurückkommen möchte, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal er nicht dartut und auch nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für eine Praxisänderung gegeben sind (siehe dazu BGE 139 IV 62 E. 1.5.2; jüngst etwa Urteil 8C_721/2020 vom 15. Juni 2021 E. 5.5.1, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen). Im bereits zitierten Urteil 6B_692/2017 vom 13. April 2018 E. 1 hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass es irrelevant ist, "[o]b ein Berufungsgericht oder das Bundesgericht das erstinstanzliche Urteil kassiert und die Sache zu neuer Beurteilung zurückweist". In diesem Zusammenhang hat es insbesondere auch auf die in der Literatur vertretene abweichende Meinung Bezug genommen, die darauf hinweist, dass eine Rückweisung durch das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO nur bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht kommt (siehe dazu im Einzelnen BGE 143 IV 408 E. 6.1). 
 
3.3. Demnach prüft die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Verjährung zu Recht lediglich, ob das Urteil des Bezirksgerichts vom 24. Mai 2018 nichtig ist, ihm also auch mit Bezug auf die Verjährung keinerlei Rechtswirkung zukommt.  
 
3.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 IV 197 E. 1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; je mit Hinweisen). Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2 mit Hinweis).  
 
3.3.2. Dass das Bezirksgericht Weinfelden zuständig war, den Entscheid vom 24. Mai 2018 zu fällen, steht nicht (mehr) in Frage.  
Das Obergericht stellte in seinem Urteil vom 24. Juni 2019 nicht etwa die Nichtigkeit des angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheids fest, sondern hob diesen - wie vom (zu diesem Zeitpunkt bereits amtlich vertretenen) Beschwerdeführer beantragt - auf. Es begründete diesen Entscheid damit, die Erstinstanz hätte dem Beschwerdeführer eine Verteidigung beigeben müssen, zumal er aufgrund des von ihm gehaltenen unverständlichen Plädoyers offensichtlich nicht fähig gewesen sei, sich rechtsgenüglich zu verteidigen. Damit habe das Bezirksgericht gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstossen und Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO verletzt, wonach die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung anordnet, wenn die beschuldigte Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. 
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, es habe " (materiell) ein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO" vorgelegen, behauptet jedoch zu Recht nicht, dass eine Verletzung der Regeln über die notwendige Verteidigung ohne Weiteres die Nichtigkeit des Urteils zur Folge hat (siehe Urteil 6B_1082/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Jedenfalls unter Berücksichtigung der konkret vorliegenden Umstände rechtfertigt der Verfahrensfehler des Bezirksgerichts nicht, dem Entscheid vom 24. Mai 2018 jede Rechtswirkung abzusprechen: Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bezirksgericht unbestrittenermassen persönlich teilgenommen und die Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid angemeldet, dessen Tragweite also erkannt. Im Übrigen ergibt sich die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Erkenntnisses auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer, wie er in diesem Zusammenhang anführt, nicht auf die Wiederholung der Beweiserhebung gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO verzichtet hat. Die Vorinstanz hat diesen Umstand nicht etwa übersehen, sondern erwähnt die genannte Bestimmung lediglich als Beleg dafür, dass ein ohne notwendige Verteidigung durchgeführtes Strafverfahren unter Umständen Rechtswirkungen entfalten kann. Schliesslich tut der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht erkennbar, dass die von ihm gerügte Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK die - krassen Ausnahmefällen vorbehaltene - Rechtsfolge der Nichtigkeit (des aufgehobenen ersten Entscheids des Bezirksgerichts) rechtfertigen würde. 
 
3.4. Somit verstösst die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts vom 24. Mai 2018 zur Folge hat, dass die Verjährung nicht mehr eintreten konnte.  
 
4.  
Für diesen Fall kritisiert der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu einzelnen Anklagepunkten. 
 
4.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor dem Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit eine Partei den Sachverhalt nach Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzen will, hat sie mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (so etwa Urteile 6B_95/2021 vom 22. März 2021 E. 1.2; 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.4; 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 2; je mit Hinweisen).  
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.3; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen). 
 
4.2. In der Beschwerde wird nur teilweise zulässige Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen geübt. Soweit der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Auffassung, wie einzelne Beweise hätten gewürdigt werden sollen, gegenüberstellt, kann darauf nach dem Gesagten nicht eingetreten werden.  
Nicht auf die Beschwerde einzugehen ist überdies, soweit der Beschwerdeführer darin behauptet, er sei anlässlich der Befragungen vom 14. Februar 2018 "betreffend Übersetzungen und Ergänzungsfragen seitens der Polizei derart schlecht behandelt worden, dass er dies nur damit erklären kann, dass politische Gründe dahinterstecken könnten", und weiter, er sei der Ansicht, "dass er seine Parteirechte an diesem Tag nicht genügend wahrnehmen konnte". Abgesehen davon, dass diese Kritik in der Beschwerde - in tatsächlicher Hinsicht - nicht hinreichend substanziiert wird, ist zu beachten, dass verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden können. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Was den Tatvorwurf gemäss Sachverhalt (c; sexuelle Belästigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 4) betrifft, stellt die Vorinstanz auf die Aussagen des Zeugen I.________ und der Beschwerdegegnerin 4 ab. Sie erwägt, diese hätten den Beschwerdeführer wiederholt als Täter identifiziert, nämlich bei Vorlage der polizeilichen Fotodokumentation (am 2. März 2017) sowie im Rahmen der Einvernahme vom 14. Februar 2018, an welcher der Beschwerdeführer als beschuldigte Person teilgenommen und Ergänzungsfragen gestellt habe. Der Zeuge I.________ habe zwar zum eigentlichen Übergriff keine Beobachtungen machen können. Jedoch seien seine - zweitinstanzlich bestätigten - Schilderungen der Abläufe vor und nach dem Vorfall glaubhaft. Er habe im Kerngeschehen stets gleich berichtet. Zudem deckten sich seine eigenen Wahrnehmungen mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 4. Deren Aussagen bestächen durch ihre Klarheit und Widerspruchsfreiheit. Details wie die Feststellung, dass der Täter "sehr grusig" gestunken habe, zeugten davon, dass sie geschildert habe, was sie tatsächlich erlebt habe. Sie habe nicht übertrieben, sondern beispielsweise auf die Frage, wie sie sich knapp eine Woche nach dem Vorfall fühle, entgegnet, "es gehe schon", schlafen habe sie bis jetzt auch gut können, sie fühle sich wegen ihrer fünf Hunde Zuhause sicher, sie spüre einzig einen leichten Schmerz bei den Rippen. Ausserdem - so die Vorinstanz weiter - sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 4 den Beschwerdeführer grundlos belasten sollte. Zu den Aussagen des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, dieser stelle sich auf den Standpunkt, die Vorwürfe gegen ihn seien ein vom Ehepaar B.________ und C.________ zusammen mit weiteren Beteiligten geplantes Komplott. Inwiefern und weshalb ein solches bestehen solle, lege er aber nicht nachvollziehbar dar. Im Gegenteil schienen die von ihm hergestellten Verbindungen gesucht und jedenfalls nicht glaubhaft. Indem er den Tatvorwurf in stereotyper Weise und unter Hinweis auf ein Komplott bestreite, entziehe er sich einer konkreten Auseinandersetzung mit dem angeklagten Sachverhalt. Die Art und Weise, wie er bestreite, sei nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen von I.________ und der Beschwerdegegnerin 4 zu entkräften.  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 vom 13. Februar 2017 seien unverwertbar, da er "anlässlich" dieser Aussage nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und materiell ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe.  
Art. 131 Abs. 3 StPO, auf den er sich dabei beruft, lautet wie folgt: "Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet." 
Die Vorinstanz bejaht die Verwertbarkeit der fraglichen Aussagen und weist den Beweisantrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 4 erneut zu befragen, ab. Sie meint, der Beschwerdeführer habe bereits in der Untersuchung die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen an die Beschwerdegegnerin 4 zu richten und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu überprüfen sowie deren Beweiswert in Frage zu stellen. Den Einwand, die vor der Einsetzung des Verteidigers abgenommenen Beweise seien unverwertbar, hält sie für unbegründet, da eine (zu Art. 131 Abs. 3 StPO) analoge Bestimmung für die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 2 StPO fehle. Letztere diene einem anderen Zweck als die notwendige Verteidigung: Es gehe um die Wahrung der (privaten) Interessen der beschuldigten Person. Bei der notwendigen Verteidigung gehe es zumindest auch um die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, weshalb sie zwingend anzuordnen sei. Aus dem Schweigen des Gesetzes in Verbindung mit dem Zweck der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 2 StPO sei abzuleiten, "dass vor Einsetzung der Verteidigung erhobene Beweise nicht eo ipso unverwertbar sind". 
Ob diese Argumentation zutrifft, braucht an dieser Stelle nicht erörtert zu werden. Denn jedenfalls tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, dass bereits anlässlich der fraglichen Einvernahme - für die Strafbehörden erkennbar - Anlass zur Anordnung einer amtlichen Verteidigung bestand, sei es nach Art. 130 lit. c StPO oder nach Art. 132 Abs. 2 StPO: Im Rückweisungsentscheid vom 24. Juni 2019 stützte das Obergericht die Feststellung, der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht fähig gewesen, sich im erstinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich zu verteidigen, auf das von ihm gehaltene unverständliche Plädoyer und sein übriges Verhalten an der Hauptverhandlung vom 24. Mai 2018. Andererseits äusserte es sich ausdrücklich zur Verwertbarkeit der in der Untersuchung abgenommenen Beweise und bejahte diese. Zur Begründung erwog es, der Beschwerdeführer habe an den delegierten Einvernahmen der Beschwerdegegner 2 und 3 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Ergänzungsfragen zu stellen beziehungsweise darauf verzichtet. Anlässlich seiner eigenen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen habe er bereitwillig und ausführlich die Ereignisse aus seiner Sicht geschildert und zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, er sei unbeholfen und verstehe nicht, was ihm vorgeworfen werde. Seine Antworten seien stets klar und unmissverständlich gewesen. Im Einzelnen habe er seine Gefühle geschildert, zugegeben, Fehler begangen zu haben, erklärt, dass er aufgrund des Hausverbots vom 8. März 2016 wisse, dass er unter Strafandrohung nicht am Wohnort und am Arbeitsort der Beschwerdegegnerin 3 erscheinen dürfe, die ihm vorgeworfenen Taten teilweise konsequent bestritten, aber zugegeben, sich trotz Aufenthaltsverbots in Z.________ aufgehalten zu haben. Gemäss psychiatrischem Fachgutachten vom 24. Oktober 2016 - so das Obergericht weiter - sei der Beschwerdeführer urteilsfähig sowie in der Lage, vernunftgemäss zu handeln, und ihm würden gute kognitive Fähigkeiten, ein starker Wille, Durchsetzungsvermögen sowie Wunsch und Streben nach Gerechtigkeit attestiert. Damit - so das Obergericht ausdrücklich - habe während der Untersuchung kein Anlass für die Annahme bestanden, der Beschwerdeführer sei nicht oder nur beschränkt verhandlungsfähig. 
Auf diese Beurteilung geht der Beschwerdeführer nicht ein, und er legt nicht dar, weshalb seines Erachtens bereits während der Untersuchung erkennbar Anlass zur Anordnung einer amtlichen Verteidigung bestanden haben soll. Unter diesen Umständen erweist sich seine Rüge, auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 vom 13. Februar 2017 hätte in Anwendung von Art. 131 Abs. 3 StPO nicht abgestellt werden dürfen, als unbegründet. 
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer meint, nachdem die Vorinstanz seinem Beweisantrag auf Konfrontation mit dem Zeugen I.________ stattgegeben habe, könne auf dessen früher gemachten Aussagen nicht abgestellt werden. Es seien lediglich die anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2021 gemachten Aussagen verwertbar, gemäss denen er ihn (den Beschwerdeführer) nicht identifizieren könne. Indessen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht erkennbar, weshalb die an der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2017 gemachten Aussagen von I.________ unverwertbar sein sollen. Laut angefochtenem Urteil hat er bei der Konfrontationseinvernahme in der Hauptverhandlung nochmals über das Kerngeschehen berichtet. Ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (siehe Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Unter Willkürgesichtspunkten ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung mitberücksichtigt, dass I.________ den Beschwerdeführer am 22. März 2017 als Täter identifizierte, auch wenn er dazu anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz nicht mehr in der Lage war.  
 
4.3.4. Schliesslich belegt der Beschwerdeführer von vornherein keine Willkür, wenn er seinerseits lediglich einzelne Indizien herausgreift, die gegen den Tatvorwurf sprechen mögen (so etwa das Fehlen von einschlägigen Vorstrafen), und dafür plädiert, angesichts der vorliegenden "Aussage-gegen-Aussage-Situation" müsse er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen werden. Dies gilt insbesondere, wenn er meint, die Beschwerdegegnerin 4 habe anlässlich ihrer Befragung (vom 2. März 2017) von einem Vollbart gesprochen, währenddem er damals nicht einmal einen Schnurrbart getragen habe. Denn jedenfalls an der Einvernahme vom 14. Februar 2018 sagte die Beschwerdegegnerin 4 aus, den anwesenden Beschwerdeführer "zu 100%" identifizieren zu können.  
 
4.4. Was den Anklagesachverhalt (a; mehrfache Drohung zum Nachteil der Beschwerdegegner 2 und 3) angeht, nimmt die Vorinstanz ebenfalls eine eingehende und nachvollziehbare Beweiswürdigung vor. Sie stellt auf die Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 ab, die sie mit nachvollziehbarer Begründung als glaubhaft beurteilt. Demgegenüber - so das Urteil weiter - bestreite der Beschwerdeführer lediglich pauschal alle Vorwürfe. Nicht zu folgen sei seinen Vorbringen, es liege ein Komplott gegen ihn vor, da er weder darlege, inwiefern und weshalb ein Komplott gegen ihn geschmiedet worden sein könnte, noch Anhaltspunkte vorlägen, die auf ein solches hindeuteten. Im Übrigen berücksichtigt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer "in den Anklagesachverhalten (b/2) und (c) nicht die Wahrheit sagte".  
Der Beschwerdeführer meint, der Begründung der Vorinstanz könne "nicht gefolgt werden", zeigt jedoch nicht auf, inwiefern sie geradezu willkürlich sein soll: 
Von vornherein keine Willkür belegen lässt sich mit dem Hinweis, es mache "doch etwas aus, ob jemand seine Aussagen anhand der Notizen vorträgt oder nicht", wie dies der Beschwerdegegner 2 regelmässig und nachweislich getan habe. 
Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, dass er sich "[z]um Kerngeschehen" nicht geäussert habe. Er führt an, er habe jede diesbezügliche Frage bei der Polizei, Staatsanwaltschaft, der Erst- und der Vorinstanz detailliert und glaubhaft beantwortet. Dabei verweist er "exemplarisch" auf seine vorinstanzliche Einvernahme vom 22. Februar 2021, kann dadurch jedoch den Vorwurf der Aktenwidrigkeit nicht belegen: An der von ihm angegeben Stelle schilderte er wohl den Ablauf des 7. März 2016 aus seiner Sicht. Zum Tatvorwurf der Drohung sagte er indessen lediglich aus: "Solch eine Drohung existiert nicht" sowie "Es gibt keine Drohung", "Das mit der Drohung ist gelogen". Angesichts dessen ist es nicht aktenwidrig, wenn die Vorinstanz erwägt, er äussere sich nicht zum Kerngeschehen, und die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie daraus schliesst, die Aussagen des Beschwerdeführers blieben in Bezug auf die strafrechtlich relevanten Sachverhalte "eher blass". 
Die Beschwerde verfehlt sodann ihr Ziel, wenn sie in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz verweist, wonach negative Tatsachen nicht zu beweisen seien. Denn die Vorinstanz hat nicht zufolge Beweislosigkeit, sondern gestützt auf ein mittels Würdigung der Beweismittel erlangtes positives Beweisergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers entschieden. Im Übrigen ist es nicht zu kritisieren (geschweige denn geradezu willkürlich), wenn die Vorinstanz auf die - von ihr eingehend gewürdigten - Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 abstellt, auch wenn letztere als Privatkläger naturgemäss ein eigenes Interesse am Verfahrensausgang haben. Schliesslich stellt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Zirkelschluss dar, wenn die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung zu diesem Anklagesachverhalt darauf hinweist, dass er in anderem Zusammenhang nicht die Wahrheit sagte. 
Der Vorwurf der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geht fehl. 
 
4.5. Hinsichtlich des Tatvorwurfs (b/1; Tätlichkeit zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3) stellt die Vorinstanz nach eingehender Würdigung auf die übereinstimmenden Aussagen von E.________ und der Beschwerdegegnerin 3 ab. Demgegenüber erwägt sie, der Beschwerdeführer bestreite pauschal die Tätlichkeit, habe aber keine konkret nachvollziehbaren Argumente vorgebracht, weshalb die Darlegungen der Beschwerdegegnerin 3 und von E.________ falsch sein sollten. Seinem Argument, er habe nur ein Foto gemacht und sich dann zurückgezogen, könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er durch das Einreichen der Fotografien an der Berufungsverhandlung selbst eingestanden habe, am besagten Abend mehrere Fotografien der Beschwerdegegnerin 3 und von E.________ gemacht zu haben. Sie gelangt beweiswürdigend zum Schluss, der Beschwerdeführer habe am 6. März 2016 die Beschwerdegegnerin 3 mit der Hand (wohl im Schulterbereich) geschlagen, als sie versucht habe, ihm das Mobiltelefon wegzunehmen.  
In diesem Punkt erschöpft sich die Beschwerde weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer greift einzelne Aussagen von E.________ heraus, die er zu seinen Gunsten gewürdigt sehen möchte, so etwa, dass er (E.________) nicht wisse, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 3 am Arm getroffen habe, und meint pauschal, die Vorinstanz habe die Hintergründe zu seinem eigenen Aussageverhalten (nicht in der Schweiz aufgewachsen, kein Primarschulabschluss, grösste Mühe, sich angemessen und verständlich auszudrücken) zu wenig gewürdigt. Dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz deshalb geradezu willkürlich wäre, behauptet er zu Recht nicht. 
Wenn er ferner meint, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zwar von maximal einem Schlag ausgehe, ihn indes wegen mehrfacher Tätlichkeit verurteile, geht seine Kritik am angefochtenen Entscheid vorbei. Denn der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Tätlichkeit bezieht sich nur auf einfache Tatbegehung zu Lasten der Beschwerdegegnerin 3.  
 
4.6. Betreffend den Anklagesachverhalt (b/2; Tätlichkeit und Sachbeschädigung zum Nachteil von F.________) stellt die Vorinstanz auf die Aussagen von F.________ ab. Demgegenüber beurteilt sie die Aussagen des Beschwerdeführers auch in diesem Zusammenhang als nicht glaubhaft.  
Der Beschwerdeführer rügt, es lägen gegen ihn keine verwertbaren Aussagen vor. Zu Unrecht: 
Wenn er vorbringt, die Aussagen, die F.________ anlässlich seiner Befragung vom 14. Februar 2018 gemacht habe, seien nicht verwertbar, da ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, kann auf die in E. 4.3.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 4 vom selben Tag detaillierte und präzise Ergänzungsfragen stellte. Art. 131 Abs. 3 StPO kommt nicht zum Tragen. 
Was die polizeiliche Befragung von F.________ vom 13. Juni 2017 angeht, kritisiert der Beschwerdeführer, er habe seine Parteirechte nicht ausüben können, und diese Aussage sei "schon deshalb nicht verwertbar". Dabei verkennt er, dass die Parteien nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Polizei anwesend zu sein (siehe Urteil 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Folglich ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar, inwiefern an der fraglichen polizeilichen Einvernahme seine Teilnahmerechte verletzt worden sein sollen. 
 
4.7. Hinsichtlich des Anklagesachverhalts (e; mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) hält die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt ebenfalls für erstellt. Sie erwägt zusammengefasst, die vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers aus getätigten Telefonanrufe sowie die drei Besuche bei der Liegenschaft der Beschwerdegegner 2 und 3 seien unbestritten. Im Recht liege weiter ein Bundesordner mit Belegen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt nach Erlass des polizeilichen Kontaktverbots, also nach dem 25. März 2016, mehrfach versucht habe, die Beschwerdegegner 2 und 3 telefonisch zu kontaktieren. Dies ergebe sich überdies aus den Entscheiden des Bezirksgerichts Weinfelden betreffend Persönlichkeitsverletzung. Der Beschwerdeführer habe sodann in der Nacht vom 29. zum 30. September 2016 den Gartentisch am Wohnort der Beschwerdegegner 2 und 3 in Z.________ beschädigt und dabei eingestandenermassen gegen das Rayonverbot verstossen. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer systematisch den Kontakt zu den Beschwerdegegnern 2 und 3 gesucht habe. In dieses Tatmuster passten die Anrufe von den öffentlichen Telefonanschlüssen und vom Telefon des Sohnes aus. Auch wenn keine direkten Beweise für die Täterschaft des Beschwerdeführers vorlägen, seien die Zweifel daran letztlich theoretischer und abstrakter Natur. Die Beschwerdegegner 2 und 3 seien ausschliesslich vom Beschwerdeführer systematisch kontaktiert worden, eine andere Person komme nicht als Anrufer in Frage.  
Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass auch die Anrufe von öffentlichen Telefonanschlüssen und vom Telefon seines Sohnes von ihm stammten. Da insofern keine direkten Beweise vorlägen, wie die Vorinstanz richtig feststelle, hätte er in Anwendung des Grundsatzes von "in dubio pro reo" freigesprochen werden müssen. 
Die Rüge ist unbegründet: Liegen wie im hier zu beurteilenden Fall keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich sind (Indizien), auf die zu beweisende Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet Zweifel bestehen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis erlaubt (siehe aus der jüngeren Rechtsprechung etwa Urteile 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 2.3; 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Demnach ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er meint, bereits mangels direkter Beweise hätte zwingend von der für ihn günstigeren eigenen Darstellung ausgegangen werden müssen. Dass die Würdigung der vorliegenden Indizien, insbesondere der von ihm zugestandenen Delikte, durch die Vorinstanz geradezu unhaltbar wäre, macht der Beschwerdeführer demgegenüber nicht geltend und ist auch nicht erkennbar. 
Ferner rügt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen", es sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Parteien übereinstimmend ausgesagt hätten, dass seine Anrufe einfach ignoriert worden seien und alle Beteiligten gewusst hätten, dass die Telefonanrufe nicht entgegengenommen würden. Sodann - so der Beschwerdeführer weiter - hätte die Belästigung "mit einfachen technischen Mitteln in Grenzen gehalten werden können (z.B. durch Lautlosstellen der vom Beschwerdeführe[r] angerufenen Telefonnummern seitens der Beschwerdegegner 2 und 3) ". Indessen zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er in diesem Punkt zu einer Sachverhaltsergänzung berechtigt sein soll und sich eine solche im Ergebnis auf die Würdigung seines Verhaltens auswirken würde. 
 
4.8. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung hinsichtlich des Anklagesachverhaltes (g; Ruhestörung).  
Insofern erwägt die Vorinstanz, Anklage und Verurteilung basierten auf dem Polizeirapport vom 9. August 2016, gemäss dem der Beschwerdeführer in der Nacht vom 26. Juli auf den 27. Juli 2016 einen Anwohner an der Zürcherstrasse 139a in U.________ durch lautes Rufen mitten in der Nacht belästigt haben solle. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb diese Feststellungen der Polizeibeamten nicht der Wahrheit entsprächen. Der Beschwerdeführer habe in der Berufungsverhandlung sinngemäss ausgeführt, der rapportierende Polizeibeamte habe den Vorwurf gleichsam inszeniert. Zur Begründung habe er von einem Vorfall am Vortag berichtet, bei dem er mit dem Polizeibeamten wegen eines Zigarettenstummels aneinandergeraten sei. Ein erkennbarer Zusammenhang zum Polizeirapport vom 9. August 2016 bestehe indes nicht, zumal der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung von einem männlichen Polizisten gesprochen habe, der Polizeirapport aber von einer Polizeibeamtin stamme. Zum Kerngeschehen - dem Abend vom 26. Juli 2016 - habe der Beschwerdeführer keine konkreten und nachvollziehbaren Aussagen gemacht. 
Der Beschwerdeführer hält dem bloss entgegen, in der Nacht vom 26. Juli 2016 seien ein Polizeibeamter und eine Polizeibeamtin gekommen, die wohl auch rapportiert habe. Somit habe nie ein Widerspruch in seinen Aussagen bestanden. Diese Ausführungen bleiben ohne Erfolg: Die blosse Anwesenheit eines anderen Polizeibeamten erklärt nicht, weshalb die rapportierende Polizeibeamtin den Vorfall vorgetäuscht haben soll, und die Vorinstanz durfte willkürfrei auf den Polizeirapport abstellen. Wenn die Vorinstanz die Darstellung des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert, verletzt sie kein Bundesrecht. 
 
5.  
 
5.1. Subeventualiter für den Fall, dass es bei den Schuldsprüchen der Vorinstanz bleibt, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung betreffend die verfahrensgegenständlichen Vergehen, d.h. die mehrfache Drohung gemäss Anklagesachverhalt (a) und die Sachbeschädigung gemäss Anklagesachverhalt (b/2). Er meint, die Vorinstanz hätte statt auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe auf eine bedingte Geldstrafe erkennen müssen.  
 
5.2. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung nach dem bis 31. Dezember 2017 geltenden Sanktionenrecht vorgenommen, was der Beschwerdeführer ausdrücklich billigt.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen) und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen) wiederholt dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Stehen (wie vorliegend bei Art. 180 Abs. 1 und Art. 144 Abs. 1 StGB) verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Gericht zuerst die Art der Strafe, wobei es dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung trägt (Urteil 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2, zur Publ. vorgesehen). Bei der Wahl der Sanktionsart steht dem Gericht ein Ermessen zu (Urteile 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.1; 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.5; nicht publ. in: BGE 137 IV 312). 
Gemäss aArt. 41 StGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (aArt. 42) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Abs. 1). Es hat diese Strafform näher zu begründen (Abs. 2). Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Demgegenüber ist die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 mit Hinweisen). 
Nach aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; 135 IV 180 E. 2.1 S. 186; 134 IV 140 E. 4.4, 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (so etwa Urteile 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.4.2). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 281; je mit Hinweis). 
 
5.3. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung hinsichtlich der hier interessierenden Vergehen eingehend und nachvollziehbar. Sie erläutert zunächst, weshalb sie eine Geldstrafe weder für zweckmässig noch für verschuldensangemessen hält. Sodann begründet sie, dass auch nach aArt. 41 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden könne, da die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug nicht gegeben seien und zu erwarten sei, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könne. Ausgehend von einem mittleren Verschulden legt sie die (hypothetische) Einsatzstrafe für die Drohung vom 20. Dezember 2015 auf 30 Tage fest und asperiert diese in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zufolge der anderen mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Taten (weitere Drohungen sowie Sachbeschädigung) auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von 50 Tagen.  
Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart führt die Vorinstanz im Einzelnen aus, die Drohungen gegenüber den Beschwerdegegnern 2 und 3 verdichteten sich im Kontext der Anklagesachverhalte (b1), (d), (e), (f) und (g) zu Stalking im zuvor im Entscheid ausführlich definierten Sinn. Dieses über längere Zeit aufrechterhaltene Handlungsmuster manifestiere gewisse kriminelle Energie. Verschuldensangemessen sei deshalb für die Drohungen zum Nachteil der Beschwerdegegner 2 und 3 einzig eine Freiheitsstrafe. Auch bei der Sachbeschädigung zum Nachteil von F.________ sei auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Allein nach dem Sachschaden beurteilt, handle es sich zwar um kein gravierendes Delikt. Jedoch sei F.________ als Brillenträger auf die Brille angewiesen gewesen. Die mutwillige Zerstörung einer Brille müsse als besonders rücksichtslos qualifiziert werden. Überdies habe der Beschwerdeführer dieses Delikt begangen, obschon er im Tatzeitpunkt (Juni 2017) in mehrere Strafverfahren involviert gewesen sei. Er habe sich durch diesen Umstand nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Auch beeindruckten ihn die vom Zivilgericht angeordneten Verbote nicht. 
Was die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss aArt. 41 Abs. 1 bzw. aArt. 42 Abs. 1 StGB angeht, erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe über einen langen Zeitraum wiederholt und trotz laufendem Strafverfahren delinquiert. Zwar sei ihm im Zusammenhang mit der Legalprognose zugutezuhalten, dass ein Teil der strafbaren Handlungen auf die Trennungssituation mit der Beschwerdegegnerin 3 zurückzuführen sei. Jedoch habe der Beschwerdeführer auch gegenüber mehreren unbeteiligten Drittpersonen strafbare Handlungen begangen, so in den Anklagesachverhalten (b/2) und (c). Die wiederholte Missachtung behördlicher Entscheide erscheine vor diesem Hintergrund in einem anderen Licht. Es zeichne sich ein Handlungsmuster ab. Der Beschwerdeführer habe sich nicht durch behördliche Interventionen beeindrucken lassen. Dieser Umstand belaste die Legalprognose erheblich. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine protektiven Faktoren. Er gehe keiner Arbeit nach, verfüge über keine geregelte Tagesstruktur und sei sozial nicht integriert. Seine familiären Beziehungen beschränkten sich auf seinen Sohn. Ins Gewicht falle zudem seine Vorstrafe, die für sich genommen den bedingten Vollzug nicht ausschliessen würde, indes das Bild vervollständige, das sich aus der übrigen Delinquenz ergebe. Demnach könne dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden. 
Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz schliesslich davon aus, eine Geldstrafe könne nicht vollzogen werden, weshalb auch die Vollzugsprognose negativ ausfalle. Sie erwägt, der Beschwerdeführer lebe von Sozialhilfe. Als Folge des Schuldspruchs werde er die Kosten der Strafuntersuchung zu tragen und die Beschwerdegegner 2 und 3 zu entschädigen haben. Mit seinen finanziellen Mitteln sei kurz- und mittelfristig eine Schuldentilgung nicht realistisch. Auch die Wirksamkeit einer Geldstrafe sei im Fall des Beschwerdeführers zweifelhaft. Er habe sich behördlichen Anordnungen in der Vergangenheit wiederholt widersetzt. Es sei nicht zu erwarten, dass er die Geldstrafe aus eigenem Antrieb bezahlen werde. Dem Zweck dieser Strafart widerspreche es aber, wenn sie auf dem Betreibungsweg durchgesetzt werden müsse. 
 
5.4. Der Beschwerdeführer nimmt auf diese Würdigung nicht hinreichend Bezug, sondern greift im Wesentlichen lediglich einzelne Elemente heraus, die aus seiner Sicht für eine bedingte Geldstrafe oder generell eine mildere Strafe sprechen würden. Er vermag nicht aufzuzeigen, dass die Ermessensausübung der Vorinstanz zu Gunsten einer vollziehbaren Freiheitsstrafe Bundesrecht verletzt:  
Was die Wahl der Sanktionsart angeht, misst die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Verschulden des Beschwerdeführers Gewicht bei. Wenn sie im Zusammenhang mit dem Tatverschulden berücksichtigt, dass das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt als sogenanntes Stalking zu beurteilen sei, ist dies nicht zu beanstanden (zum Begriff des Stalkings im Allgemeinen BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde verfehlt ihr Ziel, wenn darin ausgeführt wird, dies werde "seitens des Beschwerdeführers bestritten, zumal er nach den anfänglichen Kontaktversuchen seit mehreren Jahren nachweislich keinen Kontakt mehr zu den Beschwerdegegnern 2 und 3" gesucht habe. Denn es ist nicht erkennbar, inwiefern ein solches nachträgliches Verhalten der Berücksichtigung des Stalkings beim Tatverschulden entgegenstünde. Weiter meint der Beschwerdeführer, da er im relevanten Zeitraum immer wieder "angetrunken" gewesen sei, müsste von einer mindestens verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB ausgegangen werden, was zu einer Strafmilderung führen würde. Indessen ist nicht festgestellt, dass bei den hier zu beurteilenden Delikten tatsächlich eine relevant beeinträchtigte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit (siehe dazu Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2 mit Hinweisen) vorgelegen hätte, und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern in diesem Punkt der Sachverhalt ergänzt werden könnte (siehe dazu E. 4.1). 
Zur Begründung der ungünstigen Legalprognose nach aArt. 42 Abs. 1 StGB erwähnt die Vorinstanz sodann zu Recht die über einen langen Zeitraum wiederholte und trotz laufendem Strafverfahren erfolgte Delinquenz, die gegenüber mehreren unbeteiligten Drittpersonen begangenen strafbaren Handlungen und die wiederholte Missachtung behördlicher Entscheide, aus der sie nachvollziehbar schliesst, der Beschwerdeführer habe sich nicht durch behördliche Intervention beeindrucken lassen. Ebenfalls zu Recht berücksichtigt sie das Fehlen protektiver Faktoren. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, diese Umstände führten zu einer ungünstigen Legalprognose, auch wenn ein Teil der strafbaren Handlungen auf die Trennungssituation mit der Beschwerdegegnerin 3 zurückzuführen seien, liegt ihr Entscheid innerhalb des ihr zustehenden Ermessens. Der Beschwerdeführer verweist dagegen lediglich pauschal auf die fehlenden einschlägigen Vorstrafen, sein Verhalten nach der letzten Gerichtsverhandlung am Bezirksgericht vom 24. Mai 2018 und seine Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung. Dadurch kann er nicht belegen, dass eine bedingte Strafe ausreicht, ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Wenn er in diesem Zusammenhang ausserdem ausführt, dass er seit mehr als einem Jahr keinen Alkohol mehr trinke, entfernt er sich vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne aufzuzeigen, dass er im bundesgerichtlichen Verfahren insofern zu einer Sachverhaltsergänzung berechtigt ist. 
Schliesslich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die vorinstanzliche Vollstreckungsprognose im Sinne von aArt. 41 Abs. 1 StGB im angefochtenen Urteil negativ ausfällt. Der Beschwerdeführer weist lediglich darauf hin, dass eine Geldstrafe allenfalls in Raten zahlbar wäre, weshalb vorliegend nicht von offensichtlicher Uneinbringlichkeit auszugehen sei. Wohl trifft es zu, dass bei der Abschätzung der Vollzugschancen die Vollzugsmodalitäten nach Art. 35 StGB zu berücksichtigen sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Vollzug der Geldstrafe in erster Linie durch freiwillige Zahlung erfolgen soll. Erst bei Nichtbezahlung innert Frist wird die Geldstrafe auf dem Weg der Betreibung vollstreckt, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (BGE 134 IV 60 E. 8.3). Die Vorinstanz begnügt sich denn auch nicht mit dem Hinweis auf die - einer Vollstreckung mittels Betreibung entgegenstehenden - ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, sondern geht mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber behördlichen Anordnungen bundesrechtskonform davon aus, dass dieser die Geldstrafe nicht aus eigenem Antrieb bezahlen werde. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger