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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6F_10/2018  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Postfach, 8401 Winterthur, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_1220/2017 vom 31. Januar 2018. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm am 28. Juli 2017 eine Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen Betrugs gegen eine Krankenkasse nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 10. Oktober 2017 nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Prozesskaution nicht innert Frist geleistete hatte. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 31. Januar 2018 mangels einer tauglichen Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht ein. 
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 19. März 2018 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 31. Januar 2018. 
 
2.  
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft; es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben und sie können nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Das Gericht kann indessen auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. 
 
3.  
Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 
 
4.  
Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 StPO. Er macht neue Tatsachen geltend. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018 ergebe, dass die beschuldigte Krankenkasse ihn (um Fr. 193.60) betrogen habe. 
 
5.  
Das Bundesgericht fällte am 31. Januar 2018 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde vom 22. Oktober 2017 keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung der seinerzeitigen Beschwerdeschrift lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen, schon gar nicht mit dem Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018 und den darauf gestützten Behauptungen des Beschwerdeführers, daraus ergebe sich der Betrugsvorwurf. Damit wird nicht im Ansatz dargetan, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill