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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 369/01 
 
Urteil vom 4. August 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
L.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, Cité Bellevue 6, 1707 Freiburg, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, Rue du Nord 1, 1700 Freiburg, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
(Entscheid vom 8. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
L.________, geboren 1952, ist Mutter von vier in den Jahren 1975 (T.________), 1982 (E.________), 1988 (J.________) und 1990 (M.________) geborenen Kindern. Mit Urteil des Zivilgerichts des Bezirks X.________ vom 25. August 1999, in Rechtskraft erwachsen am 21. Oktober 1999, wurde die Ehe, aus der die beiden letztgeborenen Kinder stammen, geschieden. Am 23. Oktober 2000 stellte L.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 20. Oktober 2000. Mit Verfügung vom 2. Juli 2001 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab, da die Erziehungsperiode mangels wirtschaftlicher Zwangslage nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 8. November 2001 ab. Zur Begründung führte es an, dass sich die Versicherte im Oktober 2000 in keiner wirtschaftlichen Zwangslage befunden habe und eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ausser Betracht falle, da sie bei Antragstellung länger als ein Jahr geschieden war. 
C. 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihr rückwirkend ab dem 20. Oktober 2000 eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. 
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. Juli 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
Aus den nämlichen Erwägungen beurteilt sich die vorliegende Streitsache nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche im Jahr 2001 in Kraft standen. Dies betrifft die nachstehend zitierten, auf den 1. Juli 2003 aufgehobenen Art. 13 Abs. 2bis und Art. 13 Abs. 2ter AVIG sowie Art. 11b AVIV
2. 
2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 
2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2bis AVIG werden Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. Eine wirtschaftliche Zwangslage liegt vor, wenn das anrechenbare Einkommen der Versicherten und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag nicht erreicht. Der Bundesrat legt den anrechenbaren Teil des Vermögens fest (Art. 13 Abs. 2ter AVIG). Die Versicherten bestimmen das Ende der Erziehungsperiode selber und können es bis zum Zeitpunkt geltend machen, in welchem das jüngste Kind das Alter von 16 Jahren erreicht (Art. 11a Abs. 1 AVIV). 
Ein Anspruch nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG kann geltend gemacht werden, wenn das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Vermögens weniger als 35 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG beträgt. Dieser Prozentsatz erhöht sich: 
a. um 10 %, wenn der Versicherte verheiratet ist; 
b. um 10 % für das erste Kind und 5 % für jedes weitere Kind, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 33 besteht, höchstens aber um 30 % (Art. 11b Abs. 1 AVIV). 
Das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Vermögens werden grundsätzlich aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten zwölf Monate vor Einreichung des Entschädigungsantrages berechnet. Anrechenbar sind: 
a. die gesamten Bruttoeinkommen des Versicherten und seines Ehe- gatten; 
b. 10 % des Vermögens des Versicherten und seines Ehegatten (Art. 11b Abs. 2 AVIV). 
Art. 11b AVIV ist gesetzmässig (ARV 2002 Nr. 35 S. 248 Erw. 3a und b). 
2.3 Nach Art. 14 Abs. 2 AVIG sind von der Erfüllung der Beitragszeit befreit Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (Satz 1). Diese Regel gilt nicht, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Satz 2). 
Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen plötzlich die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle aus- oder weggefallen ist (BGE 125 V 124 Erw. 2a). Gemäss geltender Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss des Versicherten, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 125 V 125 Erw. 2a, 121 V 344 Erw. 5c/bb, 119 V 55 Erw. 3b je mit Hinweisen; ARV 2002 Nr. 25 S. 176 Erw. 2). Anderseits gilt es zu beachten, dass das Gesetz die enumerierten oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zulässt, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 121 V 344 Erw. 5c/bb). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist vorab die Frage, ob ein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG gegeben ist. Bejahendenfalls würde sich die Beurteilung des ebenfalls strittigen Punktes der wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2bis und 2ter AVIG als Voraussetzung für die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erübrigen. 
3.1 Die Vorinstanz verneinte eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2000, als sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte, länger als ein Jahr geschieden war und somit die zeitliche Schranke von Art. 14 Abs. 2 AVIG nicht erfüllt sei. Sie ging dabei davon aus, dass nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend sei, sondern die faktische Trennung des Ehepaars, welche spätestens beim Ausfällen des Scheidungsurteils am 25. August 2000 (recte 1999) der Fall gewesen sein dürfte. 
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Scheidungsurteil des Zivilgerichts des Bezirks X.________ vom 25. August 1999 sei erst am 21. Oktober 1999 in Rechtskraft erwachsen. Damit habe sie die einjährige Frist zur Anmeldung ihrer Arbeitslosigkeit am 20. Oktober 2000 eingehalten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils die vorsorglichen Massnahmen galten, welche der Gerichtspräsident des Bezirks X.________ mit Urteil vom 4. Juni 1996 erlassen hatte. Danach bestand Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3050.-. Dieser habe sich erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils rückwirkend ab dem 1. Juni 1999 auf Fr. 1500.- reduziert. Ab diesem Zeitpunkt habe sie sich gezwungen gesehen, eine unselbstständige Arbeitstätigkeit aufzunehmen, da ihr Einkommen auf über die Hälfte reduziert worden sei. 
3.3 Gemäss Scheidungsurteil vom 25. August 1999 hatten die Parteien anlässlich der am selben Tag erfolgten Gerichtsverhandlung eine Scheidungsvereinbarung unterzeichnet, welche vom Gericht genehmigt worden war. Darin erklärte sich der Ehemann bereit, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1500.- ab 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2003 zu bezahlen. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Beschwerdeführerin und war damit einverstanden, dass sie in Zukunft und rückwirkend ab 1. Juni 1999 nur noch mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1500.- rechnen konnte und damit gezwungen war eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Mass der erheblichen Einkommenseinbusse war mithin ab dem 25. August 1999 bekannt. Ab diesem Zeitpunkt bestand die wirtschaftliche Notwendigkeit, neu zu disponieren. Selbst wenn, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird, bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 21. Oktober 1999 die vorsorglichen Massnahmen gemäss Entscheid des Gerichtspräsidenten des Bezirks X.________ vom 4. Juni 1996 galten, wonach ein monatlicher Unterhaltsanspruch von Fr. 3050.- bestand, musste sich die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt veranlasst sehen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um die finanzielle Bedrängnis zu überwinden oder wenigstens zu vermindern. Der Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils ist entgegen der Beschwerdeführerin vorliegend unerheblich, war sie doch mit der Unterhaltsregelung im Konvenium einverstanden. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz kann jedoch nicht generell gesagt werden, ausschlaggebend sei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern die faktische Trennung des Ehepaars. Aus der im angefochtenen Entscheid zitierten Kommentarstelle (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 79 Rz 200) lässt sich jedenfalls nichts dahingehendes entnehmen. Vielmehr wird in Fussnote 417 zu Rz 199 dieses Kommentars lediglich ergänzend festgehalten, dass der Befreiungsgrund der Trennung neben der richterlichen auch die faktische Trennung umfasst (was in ARV 2002 Nr. 25 S. 176 Erw. 1b erneut bestätigt wird). Hinsichtlich des Befreiungsgrundes der Scheidung kann daraus jedenfalls nichts abgeleitet werden. Diesbezüglich ist entscheidend, dass die betroffene Person durch die Scheidung in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät (BGE 121 V 343 Erw. 5c/aa mit Hinweis) und dadurch zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gezwungen ist. Massgebend ist der Zeitpunkt, ab welchem die wirtschaftliche Unterstützung des Ehegatten dahinfällt (vgl. BGE 125 V 124 Erw. 2a; ARV 1980 Nr. 21 S. 42), was unter Umständen tatsächlich erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils definitiv feststeht; dies ist vorliegend nicht der Fall. 
Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten, dass die einjährige Frist von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG nicht erfüllt ist und dieser Befreiungstatbestand damit ausser Betracht fällt. 
4. 
Zu beurteilen bleibt somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage (im Sinne von Art. 13 Abs. 2ter AVIG und Art. 11b AVIV) eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen musste und damit die Erziehungszeit als Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 2bis AVIG angerechnet werden kann (vgl. Erw. 2.2). Unbestrittenermassen steht dabei fest, dass die Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (20. Oktober 1998 bis 19. Oktober 2000) keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, weil sie sich der Erziehung ihrer vier Kinder widmete. 
4.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer wirtschaftlichen Zwangslage. In Bestätigung der Verfügung der Arbeitslosenkasse setzte sie dem nach Art. 11b Abs. 1 AVIV korrekt berechneten Grundbetrag von Fr. 4895.- pro Monat - welcher im Übrigen zu Recht nicht bestritten wird - ein anrechenbares monatliches Einkommen von Fr. 5689.- gegenüber. Dabei ging sie von einem Einkommen aus Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3750.- aus und rechnete Familienzulagen von Fr. 660.- und ein Privateinkommen von Fr. 1279.- auf. 
4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, als Privateinkommen sei der Eigenmietwert der Liegenschaft in der Höhe von Fr. 15'348.- gemäss Veranlagungsanzeige der kantonalen Steuerbehörde berücksichtigt worden, ohne jedoch die Hypothekarzinsen von durchschnittlich rund Fr. 15'626.- sowie die Unterhaltsarbeiten für die Liegenschaft von Fr. 3070.- gemäss derselben Steuerveranlagung vom Eigenmietwert abzuziehen, wie dies gemäss dem kantonalen Formular vorgeschrieben sei. Die Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft überstiegen bei weitem deren Eigenmietwert. Dadurch verringere sich das monatlich anrechenbare Einkommen um Fr. 1279.- auf Fr. 4410.-, womit der Grenzbetrag nicht erreicht sei. Zudem sei die Berücksichtigung des Eigenmietwertes der Liegenschaft beim Bruttoeinkommen bundesrechtswidrig. Ferner bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz als Einkommen neben dem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3750.- noch Kinderzulagen von Fr. 660.- einbezog, womit die Kinderzulagen doppelt angerechnet worden seien. 
5. 
5.1 Gemäss Scheidungsurteil des Zivilgerichts des Bezirks X.________ vom 25. August 1999 erhält die Beschwerdeführerin für ihre beiden Töchter J.________ (geboren am 2. März 1988) und M.________ (geboren 5. Juni 1990) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1100.- und Fr. 975.- zuzüglich Kinderzulagen. Ihr eigener Unterhaltsbeitrag beläuft sich auf Fr. 1500.- pro Monat. Dies entspricht einem Totalbetrag von Fr. 3575.- plus Kinderzulagen. Der Ex-Ehemann bezahlt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht und wie sich aus den Steuerunterlagen ergibt, jedoch einen Betrag von insgesamt Fr. 3750.- (Kinderzulagen inbegriffen). Entscheidend ist aber nicht, wieviel der Ex-Ehemann gewillt ist zu bezahlen und auch tatsächlich bezahlt, relevant ist vielmehr, auf welchen Betrag die Versicherte einen Anspruch hat (vgl. sinngemäss ARV 2002 Nr. 25 S. 176 Erw. 3b). Mithin sind die Unterhaltsbeiträge von Fr. 3575.- plus Kinderzulagen von Fr. 660.- in die Berechnung einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind überdies - wie die Beschwerdeführerin selbst anführt - die gemäss Entscheid des Sozialvorsorgedienstes des Kantons Freiburg vom 30. Juli 1999 bevorschussten Unterhaltsbeiträge für ihre Tochter E.________ (geboren 10. Dezember 1982) von Fr. 400.- pro Monat. Insgesamt ist somit von einem anrechenbaren Einkommen aus Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 4635.- auszugehen. 
5.2 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob bei der Berechnung des Bruttoeinkommens im Sinne von Art. 11b Abs. 2 lit. a AVIV noch der Eigenmietwert von Fr. 1279.- aufzurechnen ist, wie dies die Vorinstanz tat. 
5.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil Z. vom 29. Juni 2004, C 192/00) die darin aufgeworfene Grundsatzfrage offen gelassen, ob der Eigenmietwert der von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie selbst genutzten Liegenschaft (abzüglich Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten) bei der Berechnung der wirtschaftlichen Zwangslage (Art. 11b AVIV) als Einkommen anzurechnen ist, wie damals das kantonale Gericht angenommen hatte, oder ob hievon abzusehen ist. Da - wie im genannten Urteil implizit bestätigt wird - bei einer allfälligen Anrechnung des Eigenmietwertes die Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten abzuziehen wären, braucht diese Frage hier ebenfalls nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal die relevanten Bestimmungen Art. 13 Abs. 2ter und Art. 11 b AVIV auf den 1. Juli 2003 aufgehoben worden sind. Die Berücksichtigung des Eigenmietwertes würde nämlich entsprechend den unbestrittenen Steuerzahlen das massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin noch zusätzlich verringern (Fr. 1279.- [Eigenmietwert] minus Fr. 1558.- [Hypothekarzinsen plus Gebäudeunterhaltskosten] = - Fr. 279.-). 
5.2.2 Zusammenfassend steht fest, dass das anrechenbare Einkommen vorliegend - mit oder ohne Anrechnung des Eigenmietwertes - den massgebenden Grundbetrag von Fr. 4895.- nicht erreicht, was zur Bejahung der wirtschaftlichen Zwangslage führt. Ob die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind, wird die Arbeitslosenkasse, an welche die Sache zurückgewiesen wird, zu prüfen haben. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Zufolge Obsiegens steht der Beschwerdeführerin für den letztinstanzlichen Prozess eine Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
Da im Bereich der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren besteht (vgl. den auf 1. Januar 2003 aufgehobenen Art. 103 AVIG), ist es nicht Sache des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die Vorinstanz zur Zusprechung einer Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu verpflichten. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Möglichkeit, beim kantonalen Gericht einen entsprechenden Antrag zu stellen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 8. November 2001 sowie die Verfügung vom 2. Juli 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, dem Amt für den Arbeitsmarkt, Freiburg, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 4. August 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: