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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_620/2018  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Berufskrankheit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2018 (UV 2016/52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ arbeitete seit 1980 bei der B.________ AG als Schweisser und Schleifer im Anlagen- und Apparatebau. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Seit etwa Juni 2008 begann er an belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des rechten lateralen Ellenbogengelenks zu leiden. Der Neurologe Dr. med. C.________ diagnostizierte gemäss Bericht vom 6. Februar 2009 unter anderem ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom (CTS) sowie eine Epicondylitis humeri lateralis rechts. Am 19. März 2009 führte Dr. med. D.________ im Spital E.________ am rechten Arm eine Karpaltunnelspaltung, eine Denervation nach Wilhelmsen und eine Lipomexzision durch. Danach konnte der Versicherte seine angestammte Tätigkeit wieder aufnehmen. Unter der anhaltenden Belastung des rechten Armes in der angestammten Tätigkeit nahmen die Beschwerden jedoch wieder zu. Am 3. Dezember 2009 meldete die Arbeitgeberin die Sehnenscheidenentzündung am rechten Unterarm bei der Suva als Berufskrankheit an. Gestützt auf die Beurteilung des Suva-Arztes Dr. med. F.________ vom 1. Februar 2011 übernahm die Suva die operative Behandlung der Epicondylitis humeri radialis rechts als Berufskrankheit. 
 
Basierend auf der Arbeitsplatzabklärung vom 16. Dezember 2010 empfahl die Suva der Arbeitgeberin verschiedene ergonomische Verbesserungsmassnahmen. Ab 8. November 2011 blieb der Versicherte arbeitsunfähig. In seinem Bericht vom 22. November 2011 führte Dr. med. G.________ die anhaltend geklagten Schmerzen am rechten Ellbogen auf die Arthrose zurück. Der "Tennisellbogen" stehe nicht im Vordergrund. "Auch vor zwei Jahren [sei] das Hauptproblem nicht der Tennisellbogen, sondern die Arthrose" gewesen. Wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit verlor der Versicherte schliesslich per 31. Dezember 2012 seine angestammte Arbeitsstelle. Nach weiteren medizinischen Abklärungen veranlasste die Suva das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 7. Januar 2015 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten). Basierend auf den Ergebnissen dieses Gutachtens sprach die Suva dem Versicherten für die Folgen der berufskrankheitsbedingten Ellenbogengelenksarthrose beidseits mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 28 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Verfügung vom 25. August 2015). Auf Einsprache des Versicherten hin hielt die Suva an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 24. Juli 2018). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben, soweit eine weitergehende Leistungspflicht der Suva verneint werde. Es sei festzustellen, dass die Suva auch für die Folgen des CTS, des Tremors und der psychischen Gesundheitsstörung leistungspflichtig sei, weshalb sie dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auf der Basis von mindestens 80 % auszurichten habe. Eventualiter sei die Sache nach Festlegung des Leistungsumfanges in medizinischer Hinsicht zur Bestimmung des Invaliditätsgrades und der Integritätseinbusse an die Vorinstanz oder allenfalls an die Suva zurückzuweisen. Subeventualiter seien weitere Abklärungen zu veranlassen. 
 
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig ist, ob Verwaltung und Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für das CTS, den Tremor und die psychischen Beschwerden verneint haben. 
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen zur Beurteilung der Streitsache, namentlich die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Berufskrankheit (Art. 9 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV und Anhang I zur UVV), im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten - neben den in Art. 9 Abs. 1 UVG umschriebenen - auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist - wie das kantonale Gericht dargelegt hat - nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Gerichtspraxis als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage ist - entsprechend der in BGE 114 V 109 (E. 3c S. 111 f.) aufgrund der Materialien eingehend dargelegten legislatorischen Absicht, die Grenze zwischen krankenversicherungsrechtlicher Krankheit und unfallversicherungsrechtlicher Berufskrankheit nicht zu verwässern - an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht (zum Ganzen: BGE 126 V 183 E. 2b S. 186). Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183 E. 4b S. 189). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c S. 189) spielt es indessen für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Oder mit anderen Worten: Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden [Anteil von mindestens 75 %]) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (z.B. wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Gesamtbevölkerung, welche es ausschliesst, dass die eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus. Sind anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.; SVR 2017 UV Nr. 46 S. 158, 8C_73/2017 E. 2.2).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat in Bezug auf das beidseitige CTS eine Berufskrankheit sowohl nach Abs. 1 wie auch gemäss Abs. 2 von Art. 9 UVG gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten verneint. Beim Tremor an der rechten oberen Extremität ging sie von einem organisch nicht objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschaden aus. Auf jeden Fall sei auch dieses Leiden nicht stark überwiegend durch die Berufstätigkeit verursacht worden. Die berufskrankheitsbedingte beidseitige Ellenbogengelenksarthrose sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet gewesen, die psychischen Störungen des Versicherten hervorzurufen. Im Ergebnis bestätigte das kantonale Gericht die von der Suva zugesprochenen Leistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch mit Blick auf den Rentenbeginn.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens seien nur teilweise nachvollziehbar. Dass ein CTS vorliege, sei aktenkundig. Dabei handle es sich nach Anhang 1 zur UVV um eine Drucklähmung der Nerven. Auch die Berücksichtigung der zusätzlichen Risikofaktoren des Alters, des Diabetes mellitus und der - als Berufskrankheit anerkannten - Ellenbogengelenksarthrose könne bei zutreffender Gewichtung nicht zur Verneinung der Berufsbedingtheit des CTS führen. Ebenso sei der Tremor sehr wahrscheinlich auf eine Berufskrankheit zurückzuführen, weshalb die Suva auch für die Folgen dieser Beschwerden leistungspflichtig sei. Gehe man berufskrankheitsbedingt von der beidseitigen Ellenbogengelenksarthrose, dem CTS und dem Tremor aus, müsse auch die Adäquanz des Kausalzusammenhanges der psychischen Störungen zu diesen Krankheiten nach der allgemeinen Adäquanzformel bejaht werden. Allein die psychischen Störungen begründeten einen zusätzlichen Anspruch auf Integritätsentschädigung von 20 %. Unter Berücksichtigung aller Berufskrankheiten sei der Versicherte nicht mehr in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen.  
 
4.   
 
4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens einwendet, überzeugt nicht. Zwar gilt das CTS praxisgemäss als Drucklähmung der Nerven im Sinne von Ziff. 2 lit. a des Anhanges 1 zur UVV (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] U 60/00 vom 4. Mai 2001 E. 1b mit Hinweisen). Zur Erläuterung des MEDAS-Gutachtens führte der Chefarzt der MEDAS-Zentralschweiz, Dr. med. H.________, auf Anfrage der Suva ergänzend aus, auch wenn das CTS als Listenkrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG beurteilt werde, stehe insbesondere aufgrund des Diabetes mellitus fest, dass beim Versicherten mehr Gründe für eine mehrheitlich nicht berufsbedingte Genese des CTS sprächen. Gestützt auf diesen Ergänzungsbericht und das MEDAS-Gutachten schlossen Verwaltung und Vorinstanz demnach praxisgemäss zutreffend darauf, dass die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen mit Blick auf alle anderen mitzuberücksichtigenden Ursachen des beidseitigen CTS jedenfalls nicht mit einem Anteil von mehr als 50 % bezogen auf das gesamte Ursachenspektrum zu gewichten ist (vgl. BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425 mit Hinweisen). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Rechte der Versicherte aus der Anerkennung des CTS als Berufskrankheit ableitet, nachdem die Suva ihre Leistungspflicht für die Folgen der beidseitigen Ellenbogengelenksarthrose als Berufskrankheit bereits unbestritten bejaht hat. Darauf veweist auch Dr. med. H.________ in seinem Ergänzungsbericht vom 24. März 2015. Denn das bereits infolge der anerkannten Berufskrankheit reduzierte Zumutbarkeitsprofil schliesst belastende Tätigkeiten ohnehin schon weitgehend aus. Inwiefern von einem klinisch wenig symptomatischen CTS über die einschränkenden Auswirkungen der beidseitigen Ellenbogengelenksarthrose hinaus zusätzliche Limitierungen hinzunehmen wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, soweit das kantonale Gericht nach UVG eine Leistungspflicht der Suva für das CTS verneint hat.  
 
4.2. Gleiches gilt für den inkonstanten Tremor unklarer Aetiologie gemäss MEDAS-Gutachten. Laut angefochtenem Entscheid kommt hier unbestritten nur eine Leistungspflicht nach Art. 9 Abs. 2 UVG in Frage. Entgegen dem Versicherten hat sich die neurologische Gutachterin der MEDAS-Zentralschweiz, Dr. med. I.________, in ihrem Teilgutachten vom 29. Oktober 2014 hinlänglich mit den Ausführungen der behandelnden Neurologin Dr. med. J.________ auseinander gesetzt. Das kantonale Gericht hat die medizinisch umfangreiche Beweislage bundesrechtskonform gewürdigt und überzeugend dargelegt, dass der Tremor organisch nicht erklärbar ist. Und selbst wenn von einem organischen Grund auszugehen wäre, sei nach Aktenlage jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad darauf zu schliessen, dass der Tremor stark überwiegend zu mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei (vgl. E. 2.2 hievor). Soweit der Beschwerdeführer überhaupt rechtsgenüglich auf die Begründung des angefochtenen Entscheides Bezug nimmt, stellt er der vorinstanzlichen Beweiswürdigung seine abweichenden Einschätzungen gegenüber. Damit zeigt er nicht auf, weshalb das MEDAS-Gutachten den praxisgemässen Anforderungen gemäss BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 nicht genügen sollte. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise sprächen (vgl. SVR 2018 UV Nr. 26 S. 90, 8C_507/2015 E. 4.1 mit Hinweisen), bringt der Versicherte nicht vor und sind nicht ersichtlich.  
 
4.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhanges der psychischen Beschwerden zur anerkannten Berufskrankheit einwendet, ist ebenfalls unbegründet. Denn er geht - zu Unrecht - davon aus, dass nicht nur die Ellenbogengelenksarthrose beidseits, sondern auch das CTS (E. 4.1 hievor) und der Tremor (E. 4.2 hievor) in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang zur beruflichen Tätigkeit stünden. Demgegenüber hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die berufskrankheitsbedingt einzig relevante, sich klinisch noch auswirkende Ellbogenarthrose rechts nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet war, die psychischen Störungen des Versicherten zu verursachen. Denn der Nachweis einer stark überwiegenden Verursachung mit einem Anteil von mindestens 75 % am gesamten Ursachenspektrum ist insbesondere bei psychischen Beschwerdebildern, welche in der Regel multifaktoriell bedingt sind, äusserst schwierig zu erbringen (vgl. SVR 2018 UV Nr. 26 S. 90, 8C_507/2015 E. 4.3). Neben der anerkannten Berufskrankheit (beidseitige Ellenbogengelenksarthrose) waren hier als berufskrankheitsfremde Gesundheitsstörungen nicht nur das CTS und der Tremor, sondern auch die Chondropathie des rechten Kniegelenks mit einer deutlichen Einschränkung der Gehfähigkeit sowie verschiedene weitere somatische Beschwerden mitzuberücksichtigen. Soweit Verwaltung und Vorinstanz unter den gegebenen Umständen die Adäquanz des Kausalzusammenhanges der psychischen Beschwerden zur Ellbogenarthrose verneint haben, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll.  
 
4.4. Bleibt es demnach zusammenfassend einzig bei der anerkannten Berufskrankheit der beidseitigen Ellenbogengelenksarthrose, ist die vorinstanzliche Bestätigung der von der Suva hiefür zugesprochenen Leistungen nach UVG nicht zu beanstanden. Denn die hiegegen vorgebrachten Einwände beruhen einzig auf der Argumentation, dass zusätzlich zur beidseitigen Ellenbogengelenksarthrose auch das CTS und der Tremor sowie die psychischen Beschwerden mitzuberücksichtigen seien. Wie bereits gezeigt, trifft dies jedoch nicht zu. Folglich bleibt es beim angefochtenen Entscheid.  
 
5.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Januar 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli