Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0] 
2P.222/2000/mks 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
11. Oktober 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler, 
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
--------- 
 
In Sachen 
W.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Einwohnergemeinde A.________, vertreten durch die Sozialhilfebehörde A.________, Volkswirtschaftsdepartement des Kantons S c h a f f-h a u s e n,Obergericht des Kantons Schaffhausen, 
betreffend 
 
Art. 8 BV (Sozialhilfe), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- W.________ hat am 23. Juni 1999 bei der Sozialhilfebehörde A.________ das Gesuch gestellt, es sei ihm für die bevorstehenden Musikfestwochenenden ein Entschädigungsbetrag von Fr. 300.-- pro Wochenende zu bezahlen, da er den an solchen Wochenenden entstehenden Lärm nicht aushalte und deshalb in einem Hotel in den Bergen übernachten möchte. Gegen den abweisenden Entscheid der Sozialhilfebehörde A.________ beschwerte sich W.________ ohne Erfolg beim Volkswirtschaftsdepartement sowie beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. 
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. Oktober 2000 wegen Verletzung von Art. 8 BV beantragt W.________, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. September 2000 aufzuheben. 
 
 
2.- Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die vom Beschwerdeführer verlangte finanzielle Unterstützung betrifft offensichtlich nicht das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen. Die geltend gemachten Unannehmlichkeiten sind nämlich nicht derart, dass dadurch ein menschenwürdiges Dasein in Frage gestellt und sich die Ausrichtung der verlangten Beträge im Rahmen der Sozialhilfe rechtfertigen würde. Unter diesen Umständen hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen das massgebliche kantonale Recht nicht willkürlich angewendet, indem es dem Gesuch des Beschwerdeführers nicht entsprach. Von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots kann ebenfalls keine Rede sein. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochten Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG, ohne Einholung von Vernehmlassungen abzuweisen. 
 
b) Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Sofern seine Eingabe als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auszulegen wäre, könnte diesem Begehren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde A.________ sowie dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 11. Oktober 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: