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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 263/01 
U 304/01 
Urteil vom 4. April 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
U 263/01 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug, 
 
und 
 
U 304/01 
S.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 28. Juni 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________, geboren 1961, war seit August 1992 als Hilfsarbeiter für die Firma R.________ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 29. August 1994 zog er sich anlässlich einer Auseinandersetzung mit Landsleuten - neben anderen, für das vorliegende Verfahren nicht massgebenden, Verletzungen - einen Bruch des rechten Daumens zu, der in der Folge insgesamt fünfmal operiert werden musste. Die SUVA nahm zahlreiche medizinische und erwerbliche Abklärungen vor; sie stellte mit Schreiben vom 18. Juni 1996 die Leistung von Heilkosten und Taggeldern auf Ende Juni 1996 ein, worauf S.________ ab Juli 1996 bis und mit Oktober 1997 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog. 
 
Auf Ersuchen des Hausarztes Dr. med. G.________, FMH Innere Medizin, nahm die SUVA ab März/April 1997 erneut umfangreiche Abklärungen vor und erbrachte bis Ende Februar 1998 Taggeld- und Heilkostenleistungen. Mit Verfügung vom 7. September 1998 sprach die SUVA S.________ mit Wirkung ab dem 1. März 1998 eine Invalidenrente von 15 % zu, da aufgrund der Unfallfolgen leidensbedingte Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien; gleichzeitig wurde ihm eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % gewährt. Nach erhobener Einsprache zog die SUVA weitere Arztberichte bei (unter anderem das von der Invalidenversicherung veranlasste Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] Zentralschweiz vom 21. Januar 1999 inkl. rheumatologischem Konsilium vom 13. Dezember 1998, handchirurgischem Konsilium vom 10. Dezember 1998, psychiatrischem Konsilium vom 17. Dezember 1998 sowie Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle [BEFAS] vom 15. Dezember 1998) und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 5. August 1999 ihre Verfügung von September 1998. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 28. Juni 2001 insoweit teilweise gut, als es den Anspruch auf Invalidenrente auf 35 % erhöhte. 
C. 
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid insoweit aufzuheben, als die Invalidenrente auf 35 % erhöht und die Versicherung zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet worden sei. S.________ lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 63 % und eine Integritätsentschädigung von 50 % zuzusprechen, eventualiter sei ein handchirurgisches Gutachten einzuholen; ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen. 
 
S.________ und die SUVA schliessen je auf Abweisung der von der Gegenpartei erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassungen verzichtet. 
D. 
Im Nachgang zu seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ einen Bericht der Werkstätte Z.________ vom 16. Juli 2002 einreichen, nachdem er dort vom 22. April bis 21. Oktober 2001 ein Arbeitstraining absolviert hatte. Im Weiteren lässt S.________ den Vorbescheid der IV-Stelle Zug vom 12. August 2002 und seine diesbezügliche Stellungnahme sowie ein Revisions- rsp. Wiedererwägungsgesuch vom 1. Oktober 2002 zu den Akten geben. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1). 
2. 
Der nachträglich eingereichte Bericht der Werkstätte Z.________ vom 16. Juli 2002 wie auch der Vorbescheid der IV-Stelle Zug sowie die darauf erfolgte Stellungnahme und das Revisions- rsp. Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers von Oktober 2002 beziehen sich auf den Sachverhalt nach dem - Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden - Zeitpunkt des Einspracheentscheides (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2) im August 1999, so dass offen bleiben kann, ob diese neuen Beweismittel überhaupt zu berücksichtigen sind, nachdem sie nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, aufgelegt worden sind (vgl. BGE 127 V 357 Erw. 4). Da sich die nachträglich eingereichten Unterlagen nicht auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheides beziehen, können sie im Übrigen auch keine neuen erheblichen Tatsachen oder entscheidende Beweismittel gemäss Art. 137 lit. b OG darstellen. 
3. 
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
3.2 Zutreffend sind die Darlegungen der Vorinstanz betreffend Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Dasselbe gilt für die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV), zu deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannter Feinraster; vgl. dazu auch BGE 124 V 32 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig ist zunächst, ob die geklagten psychischen Beschwerden adäquat kausale Folgen des Unfalles vom 29. August 1994 sind. 
4.1 Das kantonale Gericht stellt auf das psychiatrische Konsilium vom 17. Dezember 1998 im Gutachten der MEDAS ab und geht davon aus, dass wegen unfallkausaler psychischer Beschwerden auch in einer zumutbaren Tätigkeit ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliege. Demgegenüber bezweifelt die SUVA die Schlüssigkeit des psychiatrischen Konsiliums, indem einerseits nicht aufgezeigt werde, dass die leichtgradige ängstlich-depressive Verstimmung eine Unfallfolge sei und andererseits die teilweise Arbeitsunfähigkeit nur in dem Sinne verstanden werden könne, dass ein gewisser Teil von Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sei, was in der Expertise eine prozentuale Veranschaulichung erfahren habe; im Übrigen habe der Gutachter die Auswirkungen der Verstimmung nicht richtig eingeschätzt. 
4.2 Der psychiatrische Konsiliararzt Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, geht davon aus, dass eine leichtgradige ängstlich-depressive Verstimmung mit Störung im Sozialverhalten vorliegt und diagnostiziert eine leichtgradige anhaltende Belastungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.25, welche aus psychiatrischen Gründen zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % führe; dem Versicherten sei jede Arbeit zumutbar, die auf die somatischen Beschwerden Rücksicht nimmt und die zu normalen Arbeitszeiten und in einem sozialen Kontext in Anwesenheit anderer Personen ausgeübt werden kann, und ohne dass eine besondere Exponiertheit (wie z.B. als Securitaswächter) vorliegt. Explizit hält der Experte fest, dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 nicht erfüllt sind. 
Die Diagnose der leichtgradigen anhaltenden Belastungsstörung erscheint angesichts der Aktenlage einleuchtend. Im Hinblick auf die tätliche Auseinandersetzung vom 29. August 1994 ist ebenfalls nachvollziehbar, dass dem Versicherten keine exponierten oder allein auszuführenden Arbeiten mehr möglich sind. Letztlich ohne Begründung (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) bleibt aber, weshalb die Arbeitsfähigkeit zu normalen Arbeitszeiten in einem sozialen Kontext aus psychischen Gründen beeinträchtigt sein soll: Der Experte verneint ausdrücklich das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 und diagnostiziert eine leichtgradige Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.25. Letztere hält aber in der Regel nicht länger als sechs Monate an, abgesehen von der längeren depressiven Reaktion, die jedoch als F43.21 zu diagnostizieren wäre (ICD-10 F43.2), was der Gutachter indessen nicht gemacht hat; im Weiteren kann auch eine solche Störung maximal zwei Jahre andauern (vgl. Klaus Foerster, Die Kausalitätsbeurteilung bei funktionellen psychischen Störungen, in Erwin Murer (Hrsg.), Freiburger Sozialrechtstag 2002: Psychische Störungen und die Sozialversicherung - Schwerpunkt Unfallversicherung, Bern 2002, S. 128). Selbst wenn man einräumt, dass sich aus einer Anpassungsstörung gelegentlich eine krankhafte Fixierung oder Chronifizierung mit längerer Dauer entwickeln kann, müsste der Experte jedoch begründen, weshalb hier eine solche - untypische - Entwicklung vorliegt und wieso er keine andere Diagnose gestellt hat. Damit ist die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 20 % durch den Experten dahin zu verstehen, dass aus psychiatrischen Gründen gewisse Tätigkeiten - wie z.B. exponierte Tätigkeiten als Securitaswächter - nicht mehr zumutbar sind. Andere Arbeiten zu normalen Arbeitszeiten in einem unbelasteten Umfeld sind dem Versicherten dagegen vollschichtig und mit vollem Rendement - abgesehen von einer allfälligen organischen Beeinträchtigung - zumutbar. 
 
Dieses Ergebnis wird durch die restlichen in den Akten liegenden Arztberichte bestätigt, welche keine eindeutigen Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beinhalten. So findet sich in einem Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 21. Juli 1997 zwar der Hinweis, dass der Beschwerdeführer bei der Beschreibung seiner Situation einen "verzweifelten Eindruck" gemacht habe, ohne dass jedoch auch nur der Verdacht auf psychische Probleme angedeutet und demzufolge einzig die Problematik der Handverletzung behandelt wird, während der Hausarzt Dr. med. G.________ in seinem Schreiben vom 13. Mai 1998 eine psychiatrische Behandlung explizit als nicht nötig erachtet. Der vom neuen Hausarzt beigezogene Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, schreibt in seinem Bericht vom 5. November 1998 zwar davon, dass die bestehende Schmerzsympthomatik "zusätzlich noch psychogen überlagert sein dürfte", jedoch findet sich keine Begründung für diesen Verdacht und es wird auch nicht auf eine allgemeine psychische Erkrankung, z.B. auf eine depressive Verstimmung, hingewiesen. 
5. 
Streitig ist im Weiteren das Ausmass der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, wobei jedoch unbestritten ist, dass die somatischen Schäden an der rechten Hand Unfallfolgen sind. Ebenfalls nicht streitig ist, dass die anlässlich der Auseinandersetzung erlittenen weiteren Verletzungen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. 
5.1 Gestützt auf die Einschätzung im Gutachten der MEDAS vom 21. Januar 1999 geht die Vorinstanz in somatischer Hinsicht (implizit) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Demgegenüber ist der Versicherte der Auffassung, die Restarbeitsfähigkeit betrage maximal 50 %; in diesem Zusammenhang beantragt er eventualiter auch die Einholung eines handchirurgischen Gutachtens. 
5.2 Das Gutachten der MEDAS vom 21. Januar 1999 geht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere "Hand"-Werke aus und veranschlagt die Arbeitsfähigkeit für leichte, die rechte Hand nicht repetitiv einsetzende Arbeiten auf 80 %, wobei die Grenzen durch den psychiatrischen Befund gesetzt werden. Da eine psychiatrisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden kann (vgl. Erw. 4.2 hievor), ist in der Folge aufgrund der Expertise aus somatischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. insbesondere die eingeholten Konsilien), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhaltet - betreffend der somatischen Einschränkungen - begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Der nach Abschluss des vorinstanzlichen Schriftenwechsels aufgelegte Bericht des neuen Hausarztes Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 23. März 2001 mit einer Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit von 50 % spricht nicht gegen die Zuverlässigkeit der Angaben im Gutachten der MEDAS (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), da er einen Zeitpunkt nach dem Erlass des Einspracheentscheides beschlägt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2). Damit ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen; weitere Abklärungen - insbesondere das vom Versicherten beantragte handchirurgische Gutachten - vermögen daran nichts zu ändern (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b). 
6. 
Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwerblich auswirkt. Massgeblicher Zeitpunkt des hiefür vorzunehmenden Einkommensvergleiches ist der Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (BGE 128 V 174 sowie Urteil R. vom 3. Februar 2003, I 670/01), d.h. hier März 1998. 
6.1 Das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) hat die Vorinstanz gestützt auf den letzten erzielten Stundenlohn für 1998 zu Recht auf Fr. 50'746.-- festgesetzt, was vom Versicherten nicht bestritten und von der SUVA nicht einmal erwähnt wird. 
6.2 Betreffend Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens stellt das kantonale Gericht auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ab und nimmt einen leidensbedingten Abzug von 25 % vor, während die SUVA auf die konkreten Arbeitsplatzerhebungen gemäss den Blättern dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) abstellen will. 
6.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob auf die Lohnangaben gemäss DAP abgestellt werden kann, welche aus acht Arbeitsplätzen mit einem durchschnittlichen Minimalverdienst von Fr. 43'830.-- bestehen. Bei der Beurteilung dieser Angaben müssen die gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten berücksichtigt werden, welcher gemäss dem Gutachten der MEDAS nur leichte, die rechte Hand nicht repetitiv einsetzende Arbeiten ausführen kann; im Weiteren sind ihm wegen seiner Angstzustände nur Arbeiten während den üblichen Arbeitszeiten und ohne exponierten Arbeitsplatz zumutbar, so dass Schichtarbeit nicht möglich ist und in der Folge der DAP-Beschrieb "trouble shooter" nicht berücksichtigt werden kann. Aus somatischen Gründen nicht zumutbar ist die Stelle als Lagerist, welche oft Handrotation bedingt; ebenso kann nicht auf die Angaben für die Tätigkeit als Operateur abgestellt werden, weil diese notwendigerweise beidhändig ausgeübt werden muss. Im Weiteren erscheint es zumindest zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer weitere bedingt beidhändig auszuführende Arbeiten wie diejenige als Staplerfahrer, Betriebsmitarbeiter Abfüllerei, Monteur, Lagerist oder Wickler ausüben kann, da es sich vorwiegend um manuelle Tätigkeiten handelt, bei welchen beide Hände und damit auch die verletzte rechte Hand regelmässig eingesetzt werden müssen. Alle diese von der SUVA vorgeschlagenen Tätigkeiten entsprechen denn auch nicht den Angaben des Berufsberaters im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS, wo von Kontrollfunktionen, Überwachen von Maschinen, Taxifahren oder Kuriertätigkeit die Rede ist, so dass nicht auf die von der SUVA ins Recht gelegten DAP-Angaben abgestellt werden kann. 
6.2.2 Da der Versicherte keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen hat und die Zahlen der DAP nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Erw. 6.2.1 hievor), ist für die zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Gemäss Tabelle A1 der Lohnstrukturerhebung 1998 beträgt der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigten Männer monatlich Fr. 4'268.-- brutto. Dieser Betrag ist auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden im Jahre 1998 (Die Volkswirtschaft 11/2002 S. 88 Tabelle B9.2) aufzurechnen, was zum Betrag von monatlich Fr. 4'470.75 rsp. jährlich Fr. 53'649.-- führt. Dieser über dem Validenlohn liegende Wert wird den Umständen des vorliegenden Falles jedoch nicht gerecht: Der Beschwerdeführer ist faktisch weitgehend Einhänder, da die dominante rechte Hand verletzt und wenig einsatzfähig ist, so dass nur noch Tätigkeiten mit Kontrollfunktion, in der Maschinenüberwachung, als Taxifahrer oder im Kurierdienst möglich sind (vgl. Erw. 6.2.1 in fine hievor). Die beiden erstgenannten Tätigkeitsbereiche liegen zwar an sich im produktiven Sektor, wie sich aber aus den von der SUVA aufgelegten DAP ergeben hat, werden im Produktionsbereich auch bei leichten Tätigkeiten in der Regel beide Hände benötigt oder es muss die verletzte rechte Hand regelmässig und repetitiv als Hilfshand eingesetzt werden, so dass reine Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten kaum vorhanden sind. Den Leiden des Versicherten entsprechende Tätigkeiten sind deshalb am ehesten im Bereich der Dienstleistungen zu finden, weshalb auf den monatlichen Bruttolohn im Sektor Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. auch RKUV 2001 Nr. U 439 S. 348 f.). Der entsprechende Betrag gemäss Tabelle A1, Zeile 50-93, der Lohnstrukturerhebung 1998 beträgt im Anforderungsniveau 4 für Männer Fr. 3'943.-- pro Monat bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit für 1998 von 42 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2002 S. 88 Tabelle B9.2 Zeile G-O) ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 4'140.15, was jährlich einen Betrag von Fr. 49'681.80 ausmacht. Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten sind die Männerlöhne heranzuziehen (AHI 2000 S. 81 Erw. 2a), denn behinderungsbedingte Einschränkungen sind im Rahmen der Abzüge - und nicht in der Wahl der Frauenlöhne oder eines Durchschnitts von Männer- und Frauenlöhnen - zu berücksichtigen (Urteil B. vom 1. März 2002, I 443/01). 
 
Betreffend behinderungsbedingter Abzüge hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 79 Erw. 5b festgehalten, dass sich die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, nach den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) im konkreten Einzelfall bestimmt, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass eine schwere Handverletzung bei einem bis anhin handwerklich tätigen Versicherten eine ins Gewicht fallende Einschränkung darstellt und dass der Versicherte aus psychischen Gründen keine Arbeiten nachts oder alleine ausführen kann (was sich gerade bei für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich auswirkt); im Weiteren ist der ausländerrechtliche Status zu beachten. Angesichts des Alters und der Tatsache, dass leidensangepasste Tätigkeiten vollschichtig zumutbar sind (vgl. Erw. 5.2 hievor), erscheint der vom kantonalen Gericht vorgenommene maximale behinderungsbedingt Abzug von 25 % jedoch als zu hoch; den Umständen angemessen ist vielmehr ein Abzug von 20 %. Damit beträgt das massgebende Invalideneinkommen Fr. 39'745.45, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'746.-- (vgl. Erw. 6.1 hievor) zu einem Invaliditätsgrad von 21.67 % führt. In der dem Rentenbeginn folgenden Zeit ist - unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung - keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten (BGE 128 V 174). 
7. 
Streitig ist schliesslich die Höhe des Integritätsschadens. Die Vorinstanz ist dabei davon ausgegangen, dass eine Arthrodese rsp. Teilarthrodese zumutbar sei und hat eine Integritätseinbusse von 15 % angenommen, während der Versicherte von einer solchen von 50 % ausgeht, welche sich aus jeweils 25 % für die Handverletzung und für die psychischen Unfallfolgen zusammensetzt. 
7.1 Der SUVA-Arzt. Dr. med. Y.________ hat mit Bericht vom 22. Oktober 1997 aufgrund einer Handwurzelarthrose am Übergang zu einem schweren Fall und unter Berücksichtigung einer zumutbaren Arthrodese eine Integritätsentschädigung von 15 % angenommen. Gemäss Tabelle 5.2 über die Integritätsentschädigung gemäss UVG in der Fassung vor der Revision 2000 (Feinraster; vgl. Erw. 3.2 in fine hievor) führt eine schwere Handwurzelarthrose zu einem Integritätsschaden von 10 - 25 %. Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten hat der SUVA-Arzt den Integritätschaden nicht auf 25 % festgesetzt, sondern mit der Erwähnung dieses Prozentsatzes allein den im Feinraster vorgesehenen Rahmen umschrieben. Zu Recht hat die SUVA jedoch auf die 15 % bei Vorliegen einer Arthrodese abgestellt, da - wie die Vorinstanz richtig darlegt hat - eine solche trotz Fehlens einer Erfolgsgarantie von 100 % dem Versicherten zumutbar ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Versicherten liegt im Übrigen nicht eine Kürzung der Integritätsentschädigung wegen der Verweigerung der Arthrodese vor, sondern es geht um die Festlegung der Integritätseinbusse, bei welcher zumutbare Operationen zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 48 Abs. 2 UVG; vgl. Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Freiburg, 1998, S. 121). 
7.2 Der Versicherte verlangt im Weiteren eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse im psychischen Bereich. 
 
Der Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht grundsätzlich auch bei Beeinträchtigungen der psychischen Integrität; für den Entscheid, ob psychogene Störungen nach Unfällen zu einer dauerhaften Schädigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG führen, ist die Praxis wegleitend, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 124 V 29; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 381 S. 252). Gemäss dem psychiatrischen Konsilium vom 17. Dezember 1998 im Gutachten der MEDAS liegt als Unfallfolge zwar eine leichtgradige anhaltende Anpassungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.25 vor, jedoch fehlt es ihr an der für die Integritätsentschädigung notwendigen Dauerhaftigkeit: Beim Unfall vom 29. August 1994 handelt es sich nämlich um ein Ereignis im mittleren Bereich, im welchem sich die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens in der Regel ohne nähere Abklärungen verneinen lässt. Vorliegend kann nicht ausnahmsweise von diesem Regelfall abgewichen werden, da das Ereignis vom 29. August 1994 nicht im Grenzbereich zu den schweren Unfällen liegt und aufgrund der Akten keine erheblichen Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Integrität bestehen, die einer Besserung nicht mehr zugänglich zu sein scheint (BGE 124 V 45 Erw. 5c/bb). Der psychiatrische Gutachter spricht im Gegenteil ausdrücklich von einer leichtgradigen Störung und erwartet von der Wiederaufnahme der Arbeit eine "weitere emotionelle Stabilisierung". 
8. 
Die SUVA beanstandet schliesslich die Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung im Betrag von Fr. 476.75 an den zweiten Vertreter des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, da der Anwaltswechsel zur Unzeit erfolgt sei und der neue Rechtsvertreter keinen Beitrag von Relevanz geleistet habe. 
 
Obwohl infolge der teilweisen Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA das kantonale Gericht über die Kostenverteilung neu zu entscheiden haben wird, kann festgehalten werden, dass das Einreichen nicht massgeblicher Unterlagen nach Abschluss des Schriftenwechsels nicht notwendig gewesen ist und der dadurch entstandene Aufwand unnötige Parteikosten verursacht hat, die der Versicherte gemäss einem allgemeinen, auch in der Unfallversicherung anwendbaren, Prozessrechtsgrundsatz (Urteil P. vom 12. Juni 2001, U 34/01) selber zu tragen hat. 
9. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verfahren U 263/01 und U 304/01 werden vereinigt. 
2. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. Juni 2001 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 5. August 1999 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass S.________ Anspruch auf eine Invalidenrente in Höhe von 21.67 % hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des S.________ wird abgewiesen. 
4. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
5. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt David Husmann, Zug, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2'500.-- ausgerichtet. 
6. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses neu zu befinden haben. 
7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: