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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.124/2003 /sta 
 
Urteil vom 6. März 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Haftrichterin Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel, 
Appellationsgerichtspräsident des Kantons 
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
persönliche Freiheit (Haftverlängerung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons 
Basel-Stadt vom 24. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt führen gegen X.________ ein Strafverfahren wegen mehrfachen, teilweise versuchten, eventuell qualifizierten Diebstahls. Er wurde am 12. Oktober 2002 verhaftet und am 15. Oktober 2002 in Untersuchungshaft versetzt. 
 
Am 30. Dezember 2002 verlängerte die Haftrichterin von Basel-Stadt die bis zum 7. Januar 2003 verfügte Untersuchungshaft gegen X.________ um weitere acht Wochen bis zum 4. März 2003. Sie nahm an, es bestehe neben dem dringenden Tatverdacht Flucht- und Fortsetzungsgefahr. 
 
Der Appellationsgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt wies am 24. Januar 2003 die Beschwerde von X.________ gegen die Haftverlängerung ab. Zur Begründung führte er an, der dringende Tatverdacht werde von X.________ im Grundsatz anerkannt. Fortsetzungsgefahr bestehe, weil dieser seit 1991 schon wiederholt wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Veruntreuung, Hehlerei sowie mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Diebstahls und weiterer Straftaten verurteilt worden sei und längere Freiheitsstrafen verbüsst habe, ohne dass er sich davon habe abhalten lassen, bereits während der Probezeit einer bedingten Entlassung weiter zu delinquieren. Fluchtgefahr bestehe, da er in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz verfüge und angegeben habe, er habe sich in Zürich "Papiere für eine Registration in Brasilien" beschaffen wollen; dort lebe seine Freundin mit ihrem gemeinsamen dreijährigen Kind, welche er als seine Familie bezeichne. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Februar 2003 wegen Verletzung der persönlichen Freiheit beantragt X.________ sinngemäss, ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
 
Die Haftrichterin und das Appellationsgericht verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer wirft ihm die Verletzung der persönlichen Freiheit vor, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). 
2. 
2.1 Untersuchungshaft kann im Kanton Basel-Stadt (u.a.) angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtig ist und die Gefahr besteht, dass er in Freiheit fliehen oder Vergehen oder Verbrechen begehen könnte (§ 69 der Strafprozessordnung vom 8. Januar 1997, StPO). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Flucht- oder Fortsetzungsgefahr vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen. 
2.2 Der Beschwerdeführer anerkennt sinngemäss den dringenden Tatverdacht. Er macht indessen geltend, es sei stossend, Fluchtgefahr anzunehmen, nur weil er vor 7 Jahren einmal aus dem Gefängnis ausgebrochen sei. 
 
Der Appellationsgerichtspräsident hat jedoch nicht wegen dieses Ausbruchs Fluchtgefahr angenommen, sondern insbesondere weil der Beschwerdeführer in der Schweiz nur lose soziale Bindungen habe, währenddem er nach seinen eigenen Aussagen vor der Verhaftung Vorbereitungen für eine Ausreise nach Brasilien getroffen habe, wo seine "Familie" - d.h. seine Freundin mit dem gemeinsamen Kind - lebe. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde mangels genügender Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht einzutreten ist. Sie wäre im Übrigen offensichtlich unbegründet, der Appellationsgerichtspräsident konnte ohne Verfassungsverletzung Fluchtgefahr annehmen. Damit kann offen bleiben, ob auch Fortsetzungsgefahr vorliege. 
3. 
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Haftrichterin Basel-Stadt und dem Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. März 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.