Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_193/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. April 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, vertreten durch die 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Opferhilfe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Februar 2017 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ stellte am 16. Januar 2017 ein Opferhilfegesuch, wobei er um Anerkennung seiner 2008 verstorbenen Ehefrau B.________ als Opfer ersuchte. Die Opferhilfestelle des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 20. Januar 2017 auf das Gesuch nicht ein. Dagegen erhob A.________ am 30. Januar 2017 Beschwerde. Sinngemäss beantragte er dabei die Feststellung der Opfereigenschaft seiner verstorbenen Ehefrau. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. Februar 2017 ab. Zur Begründung führte das Sozialversicherungsgericht zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe im Opferhilfegesuch ausdrücklich verneint, dass mit dem Gesuch finanzielle Forderungen wie beispielsweise die Ausrichtung einer Entschädigung oder einer Genugtuung erhoben würden. Die blosse Feststellung einer Person als Opfer sei im Opferhilfegesetz nicht vorgesehen. Die Opferhilfestelle sei deshalb zu Recht mangels eines Feststellungsinteresses an der Opfereigenschaft seiner verstorbenen Ehefrau auf das Opferhilfegesuch nicht eingetreten. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 3. April 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Sozialversicherungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Sozialversicherungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli