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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_313/2019  
 
 
Urteil vom 19. Juli 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Haag, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer 
in Strafsachen, vom 24. Mai 2019 
(SBK.2019.104 / CH / va [HA.2019.143, STA.2019.856]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und Nötigung zum Nachteil von B.________. Er wurde von der Kantonspolizei Aargau am 12. Februar 2019 vorläufig festgenommen. 
Am 13. Februar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Anordnung von Untersuchungshaft über A.________ für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 15. Februar 2019 Untersuchungshaft mit einstweiliger Dauer bis 12. April 2019 an. 
Mit Eingabe vom 5. April 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten. Nach provisorischer Anordnung der Fortdauer der Haft bis zum Entscheid ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 15. April 2019 die Verlängerung der Untersuchungshaft einstweilen bis 12. Juli 2019 an. 
Diese Verfügung focht A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, an, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Mai 2019 abwies. 
 
B.   
Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. Juni 2019 an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids sowie die unverzügliche Entlassung aus der Haft, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. 
Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung, während die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält im Rahmen seiner Stellungnahme vollumfänglich an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftentscheid, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG gegeben ist. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er sich nach wie vor in Haft befindet. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.   
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er macht geltend, obwohl er im Rahmen seiner Beschwerde an die Vorinstanz die Unverwertbarkeit des von Dr. med. C.________ erstellten Gutachtens detailliert gerügt habe, habe sich die Vorinstanz nicht dazu geäussert, ob das Gutachten verwertbar sei oder ob sie dessen Schlussfolgerungen inhaltlich zur Prüfung der Wiederholungsgefahr heranziehe. Damit habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. 
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird abgeleitet, dass die Gerichte ihre Entscheide zu begründen haben. Die Begründung muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Es genügt, wenn die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, die dem Entscheid zu Grunde liegen, damit dieser sachgerecht angefochten werden kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz führte in Bezug auf das Gutachten aus, es erscheine insbesondere wegen der Anwendung des dynamischen Risikoanalyse-Instruments DyRiAS auf die vorliegende Konstellation, in welcher der Beschwerdeführer und B.________ keine (intime) Beziehung miteinander hätten, als (eher) unpassend. Gemäss DyRiAS-Fallauswertung handle es sich bei DyRiAS um ein computergestütztes Risikoeinschätzungsinstrument, das anzeige, ob und inwieweit ein Mann für seine aktuelle oder ehemalige Intimpartnerin eine Gefahr darstelle. Ob das Gutachten deswegen mit dem Beschwerdeführer als "untauglich" zu bezeichnen sei, "wenn es denn überhaupt verwertbar wäre", brauche nicht entschieden zu werden. Die Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers erscheine mit dem ihm vorliegend zur Last gelegten Sachverhalt jedenfalls als erwiesen. 
Auch wenn sich die Vorinstanz im Rahmen ihres Entscheids mit den Argumenten des Beschwerdeführers betreffend die Verwertbarkeit des Gutachtens somit nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden, die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gehört zu haben. Vielmehr liess sie die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens ausdrücklich offen. Nachdem die Vorinstanz das Gutachten inhaltlich unberücksichtigt liess (vgl. dazu unten E. 3.5), ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Die Erwägungen der Vorinstanz erlaubten es dem Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres, den Entscheid nachzuvollziehen und sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ist damit zu verneinen. 
 
3.   
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr). 
 
3.1. Die Vorinstanz bejahte sowohl den dringenden Tatverdacht als auch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht im Grundsatz nicht. Er bringt jedoch vor, es sei keine Wiederholungsgefahr gegeben und es stünden hinreichende Ersatzmassnahmen zur Verfügung.  
Mit Blick auf den Tatverdacht macht der Beschwerdeführer geltend, es sei vom Tatverdacht einer einfachen Körperverletzung und nicht eines Verbrechens auszugehen; aus rechtsmedizinischer Sicht würden sich aktuell keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr ergeben. Die Vorinstanz hielt gestützt auf die Ausführungen im rechtsmedizinischen Gutachten fest: Folge man den Aussagen von B.________, wonach es ihr während des Würgens "schwarz vor den Augen" und sie bewusstlos geworden sei, wäre eine konkrete Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals zu bejahen. Alternativ müsse ein Schädel-Hirn-Trauma als Ursache für den zeitweiligen Bewusstseinsverlust diskutiert werden. In Anbetracht der Zeichen massiver stumpfer Gewalt gegen den Kopf sei es aus medizinischer Sicht ohne Weiteres denkbar, dass es infolge von Schlägen und/oder Tritten zu einer zeitweiligen traumatischen Hirnfunktionsstörung mit Bewusstlosigkeit gekommen sei. Nachdem B.________ durch einen Schlag auf die Nase unter Nasenbluten gelitten habe und ihr der Beschwerdeführer mutmasslich den Kopf mit kaltem Wasser abgeduscht habe, sei aus medizinischer Sicht vom Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr auszugehen. Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass massive stumpfe Gewalt gegen den Kopf, zum Beispiel durch Faustschläge oder Fusstritte, insbesondere in der dokumentierten Vielfalt und Heftigkeit, grundsätzlich zu schweren bzw. tödlichen Schädel-Hirn-Verletzungen führen kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf den dringenden Verdacht der Herbeiführung einer konkreten Lebensgefahr durch den Beschwerdeführer schloss. 
 
3.2. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein, und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14).  
 
3.3. Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich ebenfalls um Verbrechen oder schwere Vergehen, und zwar gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, handeln. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr jedoch ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13; Urteil 1B_422/ 2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3.2; je mit Hinweis).  
Hinsichtlich des Vortatenerfordernisses bringt der Beschwerdeführer vor, die einzige Vortat von anfangs 2018 sei nicht einschlägig; es sei dabei um häusliche Gewalt gegen seine Ehefrau ohne Alkohol- und Drogeneinfluss gegangen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer am 18. April 2018 wegen Nötigung, Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau, begangen in der Zeit vom November 2016 bis April 2018 verurteilt. Laut Angaben des Beschwerdeführers lebe seine Ehefrau zusammen mit der gemeinsamen Tochter in einem Frauenhaus aneiner ihm unbekannten Adresse; sie hätten keinen Kontakt. Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz das Vortatenerfordernis zu Recht als erfüllt. 
 
3.4. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kontext muss bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (BGE 143 IV 9 E. 2.6-2.7 S. 14-16 mit Hinweisen).  
Die Strafdrohung der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat handelt es sich somit um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Gleiches gilt für den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, welcher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen wiegen schwer. Ihm wird insbesondere angelastet, B.________, die er nur flüchtig von Begegnungen im Ausgang kennen soll, am Hals gehalten zu haben, so dass sie kurz keine Luft bekommen habe, ihr mit der Faust auf die Nase und die Augen geschlagen und - als sie auf dem Boden gelegen habe - ihr mit dem Fuss in den Bauch und in die Rippen getreten zu haben, bis sie das Bewusstsein verloren habe. Aufgewacht sei B.________ mit nassen Haaren. Die drohenden Delikte sind von erheblicher Sicherheitsrelevanz. Es geht um den Schutz von Leib und Leben und damit das höchste Rechtsgut. 
 
3.5. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten bzw. verurteilten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten oder zumindest ein Vorabgutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. mit Hinweisen; Urteil 1B_443/2017 vom 13. November 2017 E. 3.1).  
 
3.5.1. Zur Abklärung der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr beim Beschwerdeführer beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. C.________ mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Seit 20. März 2019 liegt das Gutachten vor. Der Beschwerdeführer rügt, die für das Gutachten herangezogenen Zeugeneinvernahmen seien ohne Gewährung der Teilnahmerechte erfolgt, womit das Gutachten auf unverwertbaren Beweismitteln beruhe und damit selber nicht verwertbar sei. Die Wiederholungsgefahr sei somit nicht gutachterlich festgestellt, sondern beruhe einzig auf vagen Annahmen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz, die ihm ohne beweismässige Grundlage eine Neigung zu unkontrollierten Gewaltausbrüchen gegenüber Frauen unterstellten. Eine ungünstige Rückfallprognose sei deshalb zu verneinen, was zu seiner Haftentlassung führen müsse.  
Im Haftverfahren können nur solche Verfahrensmängel geltend gemacht werden, die sich unmittelbar auf die Haftfrage beziehen bzw. in direktem Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Untersuchungshaft stehen. Insbesondere die Frage, ob allenfalls strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Straf- und nicht vom Haftrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, die den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3.2 mit Hinweis). 
Die Vorinstanz stellte bei der Beurteilung der Rückfallprognose lediglich auf die unbestrittenermassen verwertbaren Einvernahmen von B.________, ihres Mitbewohners und des Beschwerdeführers ab, nicht aber auf das Gutachten oder auf die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht verwertbaren Zeugeneinvernahmen. Ein direkter Zusammenhang zwischen den angeblich unverwertbaren Beweismitteln infolge Nichtgewährung der Teilnahmerechte und den Voraussetzungen der Untersuchungshaft ist daher vorliegend zu verneinen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz mit der Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel bzw. des Gutachtens nicht weiter auseinandergesetzt, sondern deren Klärung dem Sachrichter überlassen hat. Mithin ist darin auch keine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK zu erblicken, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht. Aus demselben Grund ist im vorliegenden Verfahren auch auf die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel des Gutachtens nicht einzugehen. 
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren verstossen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), indem sie wichtige, aber unverwertbare Einvernahmen als unwichtig bezeichnet habe, nur um ihn zu einem Verzicht auf die Wiederholung der Beweisabnahme zu bewegen. Nachdem diese Einvernahmen für die Bestätigung der Verlängerung der Untersuchungshaft nicht ausschlaggebend waren, zielt er mit diesem Vorbringen vorliegend von vornherein ins Leere. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich an den Sachrichter zu verweisen. 
 
3.5.2. Hinsichtlich der Rückfallprognose führte die Vorinstanz aus, die dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Delikte der schweren Körperverletzung und Gefährdung des Lebens hätten nur zehn Monate nach der Verurteilung vom 18. April 2018 stattgefunden. In Anbetracht der Vortaten sowie der mutmasslichen massiven Gewaltanwendung gegen B.________ sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer vor weiteren gravierenden Straftaten gegen Leib und Leben von Frauen - auch solchen, die er bloss flüchtig kenne oder z.B. im Ausgang kennenlernen werde - nicht zurückschrecken werde. Diese Gefahr bestehe insbesondere auch bei einem möglichen neuen Kontakt mit B.________, sofern er Rachegefühle gegen sie hegen sollte. Die Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers erscheine mit dem ihm vorliegend zur Last gelegten Sachverhalt mit anlassfreier Ausübung schwerer körperlicher Gewalt, die eine vertiefte Abklärung einer psychiatrischen Störung nahelege, jedenfalls als erwiesen. Gemäss den Einvernahmen von B.________ und ihres Mitbewohners bestünden gewichtige Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer insbesondere unter Alkohol- und Drogeneinfluss zu unkontrollierten Gewaltausbrüchen gegenüber Frauen neige.  
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es erneut zu einem solchen Ereignis kommen könnte. Das hängige Untersuchungsverfahren habe ergeben, dass der Vorfall vom 10. Februar 2019 singulär gewesen und er ansonsten allgemein als anständig und respektvoll bezeichnet worden sei. Selbst das Gutachten von Dr. med. C.________ nenne keine weiteren Vorkommnisse, mit denen der Beschwerdeführer gegenüber Frauen oder "Intimpartnerinnen" negativ aufgefallen wäre. Seine - inzwischen ehemalige - Freundin habe ausgesagt, er akzeptiere alles, was sie ihm sage. Er sei immer sehr respektvoll mit ihr. Sie könne nur sagen, dass er immer ein sehr guter Mensch zu ihr gewesen sei. 
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen und das Vorliegen einer ungünstigen Rückfallprognose zu verneinen, zumal er unter anderem wegen Delikten gegen die körperliche Integrität vorbestraft ist. Die Rückfallprognose wird sodann Gegenstand des am 6. Juni 2019 bei den Psychiatrischen Diensten Aargau AG in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens sein. Nach dem Gesagten kann die Freilassung des Beschwerdeführers bis zum Vorliegen dieses Gutachtens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht verantwortet werden. Die Frage der Wiederholungsgefahr wird nach Erstattung des Gutachtens im Lichte der gutachterlichen Aussagen erneut zu prüfen sein (vgl. Urteile 1B_17/2016 vom 8. Februar 2016 E. 3.5 mit Hinweisen; 1B_606/2011 vom 16. November 2011 E. 2.6). 
 
3.6. Mit Blick auf die Anordnung von Ersatzmassnahmen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Wiederholungsgefahr nicht auf eine oder mehrere heute bereits bekannte Personen beschränkt. Eine Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO oder ein Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO erscheint daher weder zweckmässig noch ausreichend, um der Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich auf die auf B.________ bezogene Wiederholungsgefahr beschränken, vermögen daran nichts zu ändern.  
 
4.   
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 31 BV). Zwar liege seit 20. März 2019 ein Gutachten vor, jedoch sei dieses unverwertbar und nicht aussagekräftig. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids sei die Erstellung eines psychiatrischen Vollgutachtens sodann noch nicht in Auftrag gegeben gewesen. Am 6. Juni 2019 seien damit die Psychiatrischen Dienste Aargau beauftragt worden. Die Neuvergabe des Gutachterauftrags an eine andere Institution führe dazu, dass sich die Erstellung des Hauptgutachtens um mehrere Monate verzögere, was mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar sei. Die Verfahrensleitung habe es nicht geschafft, die Gefährlichkeit innert angemessener Frist auf taugliche, verwertbare und schlüssige Weise festzustellen. 
Aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen kann noch nicht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geschlossen werden, zumal gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft an das Bundesgericht der Beschwerdeführer Dr. med. C.________ als Gutachter für die Erstellung des Vollgutachtens abgelehnt hat und daher - in Nachachtung des Beschleunigungsgebots - die Psychiatrischen Dienste Aargau damit beauftragt worden sind. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die kantonalen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen. 
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Stefan Meichssner wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck