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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 151/00 
 
Urteil vom 3. Februar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
M.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans 
 
(Entscheid vom 19. April 1999) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1963 geborene M.________ arbeitete seit Januar 1994 als Bauarbeiter/Hilfsmaschinist (Saisonnier) in der Firma L.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 30. Oktober 1995 zog er sich bei einem Sturz vom Gerüst eine Luxation der rechten Schulter zu. Am 11. Januar 1996 stürzte er erneut auf der Baustelle, wobei er sich eine Kontusion der HWS, der linken Schulter und einen Abriss des distalen Ansatzes des Musculus triceps brachii links zuzog. Nach Abklärungen in der orthopädischen Klinik X.________ vom 15. Juli 1996 und durch den Neurologen Dr. med. W.________ vom 2. September 1996, führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________ am 23. September 1996 eine Untersuchung durch. Am 15. Oktober 1996 erstellte der Hausarzt Dr. med. F.________ einen ärztlichen Bericht. Die SUVA veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch Dr. med. P.________, dessen Expertise am 7. Mai 1997 erging. Vom 14. April bis 2. Mai 1997 hielt sich der Versicherte im Auftrag der Invalidenversicherung zur beruflichen Abklärung in der BEFAS auf (Bericht vom 21. Mai 1997). Im Anschluss an die Untersuchung durch den Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. G.________ vom 12. Juni 1997 stellte die SUVA die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen per 31. August 1997 ein. Auf Veranlassung des behandelnden Arztes nahmen die angiologische Abteilung des Spitals Y.________ (Bericht vom 5. September 1997) und der Rheumatologe Dr. med. R.________ (Bericht vom 23. September 1997) eine fachärztliche Untersuchung vor. Mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 sprach die SUVA M.________ eine Integritätsentschädigung von 10% zu; einen Rentenanspruch verneinte sie, da aufgrund der Restfolgen des Unfalles die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt sei. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess sie nach Einholung der ärztlichen Beurteilung des Dr. med. S.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin vom 20. März 1998 teilweise gut und sprach dem Versicherten zusätzlich eine Integritätsentschädigung von 5%, somit insgesamt von 15%, zu (Entscheid vom 18. Juni 1998). 
B. 
Beschwerdeweise liess M.________ die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50% mit Wirkung ab 7. Oktober 1996 unter Anrechnung der ausbezahlten Taggelder sowie eine Integritätsentschädigung von zusätzlich 5% beantragen. Zudem reichte er in jenem Verfahren den Bericht des Neurochirurgen Dr. med. T.________ vom 19. Dezember 1998 und den Austrittsbericht der Klinik V.________ vom 9. Juni 1999 ein. Die SUVA gab das von der IV-Stelle Nidwalden eingeholte Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) vom 5. August 1999 zu den Akten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. April 1999 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente von 50% ab 7. Oktober 1996 auszurichten, unter Anrechnung der bereits ausbezahlten Taggelder; zudem sei sie anzuweisen, ihm eine ungekürzte Integritätsentschädigung von insgesamt 15% zuzusprechen. Eventuell sei die Rente auf 20% festzusetzen, entsprechend dem von der Invalidenversicherung gemäss Verfügung vom 11. November 1999 berechneten Invaliditätsgrad von 19%. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Am 20. Juli 2000 lässt der Versicherte ein Zeugnis des Dr. med. F.________ vom 18. Juli 2000, am 23. Januar 2002 den Austrittsbericht der Klinik V.________ vom 14. Januar 2002 und am 25. Juni 2002 den Bericht des Dr. med. T.________ zu Handen der Invalidenversicherung vom 22. Mai 2002 nachreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist es nicht zulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist weitere Rechtsschriften einzureichen oder neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, es werde ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet. Zu berücksichtigen sind solche Eingaben lediglich, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist - oder nach Abschluss eines allfälligen zweiten Schriftenwechsels - unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche geeignet wären, eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu begründen (BGE 127 V 357 Erw. 3b und 4). 
1.2 Der Beschwerdeführer hat nach Ablauf der in Art. 106 OG genannten Frist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht unaufgefordert weitere Eingaben zukommen lassen. Diese müssen unberücksichtigt bleiben, da sich daraus keine neuen erheblichen Tatsachen oder schlüssigen Beweismittel ergeben, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (vgl. BGE 127 V 357 Erw. 3b und 4). 
2. 
Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG), über die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG) und über den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) sind im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 18. Juni 1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
3.1 SUVA und Vorinstanz haben in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Unfallfolgen, welche vom Kreisarzt der SUVA im Untersuchungsbericht vom 12. Juni 1997 als Partialruptur (Unterflächenläsion) der Supraspinatussehne rechts, proximal subluxierte lange Bizepssehne, vordere Labrumavulsion und dorsalseitige, relativ flache Hill-Sachs-Läsion umschrieben werden, grundsätzlich noch ganztags körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten von 25 kg und ohne krafterforderliche Arbeit oberhalb der Schulterhöhe vollumfänglich zumutbar sind. Bezüglich Gehen, Stehen oder Sitzen bestünden unfallbedingt keine Einschränkungen. Sie stützten sich dabei vor allem auf die umfassenden und einleuchtend begründeten sowie bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit übereinstimmenden Beurteilungen gemäss Gutachten des Dr. med. P.________ vom 7. Mai 1997, Abklärungsbericht der Befas vom 21. Mai 1997, kreisärztlicher Untersuchung vom 12. Juni 1997 und ärztlicher Beurteilung des Dr. med. S.________ vom 20. März 1998. Sodann legte das kantonale Gericht überzeugend dar, dass der Bericht des Rheumatologen Dr. med. R.________ vom 23. September 1997, gemäss welchem für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit manuellem Einsatz der rechten Extremität eine Arbeitsfähigkeit von 50% und für jede anderweitige körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit ohne Einsatz der rechten oberen Extremität eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben ist, für die Belange der Unfallversicherung nicht schlüssig ist, da dieser nicht nachvollziehbar zwischen unfallbedingten und unfallfremden Beschwerden - die geltend gemachten Rückenbeschwerden umschreibt er als unfallbedingten Vorzustand, welcher allenfalls durch das Unfallereignis richtungsgebend verschlimmert sein könnten - unterscheidet, sondern eine Gesamtbeurteilung vornimmt und sich auch nicht mit der abweichenden Beurteilung der weiteren mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte auseinandersetzt. 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, gemäss Austrittsbericht der Klinik V.________ vom 9. Juni 1999, welcher von der Vorinstanz nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden sei, müsse die Schulter weiter abgeklärt und die Arbeitsfähigkeit anschliessend neu beurteilt werden. Bezüglich des lumbo- und cervicospondylogenen Syndroms werde eine Arbeitsfähigkeit von 50% für mittlere bis leichte Arbeiten attestiert. Des Weitern führt der Beschwerdeführer aus, das von der Vorinstanz als unfallfremd bezeichnete Lumbovertebralsyndrom sei von untergeordneter Bedeutung. Hingegen müssten die degenerativen Veränderungen im Bereich C5/6 als unfallbedingt mitberücksichtigt werden. 
3.3 Bereits Dr. med. R.________ hatte gestützt auf ein MRT der HWS vom 16. September 1997 ein chronisches vertebrales Cervikothorakalsyndrom bei diskreter Bandscheibenvorwölbung C5/6 diagnostiziert. Diese wurde als minimal beschrieben, wobei die Tiefe des Spinalkanals nur minimal vermindert werde. Klinisch finde sich eine deutliche Funktionseinschränkung der HWS in sämtlichen Bewegungsrichtungen bei jedoch mangelnder Kooperation. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den höchst diskreten strukturellen Befunden. Zudem hegte Dr. med. R.________ den Verdacht auf eine wesentliche Aggravation. Eine cervikoradikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dr. med. S.________ weist in seiner Beurteilung vom 20. März 1998 zudem darauf hin, dass aufgrund eines Vergleichs mit den ersten Aufnahmen vom 30. Oktober 1995 vorbestandene degenerative Veränderungen vor allem auf Höhe C5/6 belegt würden. Obwohl die Veränderungen seither radiologisch leicht zugenommen hätten, vermöchten sie das Ausmass der geltend gemachten Beschwerden nur zu einem geringen Teil zu erklären. Zwar könne mit einiger Wahrscheinlichkeit eine teilweise unfallbedingte Beschleunigung der vorbestandenen Abnützungserscheinungen postuliert werden, doch würden diese harmlosen cervico-vertebralen Beschwerden die zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich einschränken. Die Ärzte der Klinik V.________ gehen ebenfalls von einer lediglich diskreten Bandscheibenvorwölbung C5/6 aus, jedoch könne der Anteil des chronischen vertebragenen Cervicothorakalsyndroms nicht vom Schaden an der Schulter auseinandergehalten werden. Wenn sie in der Folge aufgrund des lumbo- und cervicospondylogenen Syndroms - unter Ausserachtlassung der Schulterproblematik - von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten ausgehen (vgl. Bericht vom 9. Juni 1999), ist diese Einschätzung für die streitigen Belange bereits deshalb nicht aussagekräftig, weil die Rückenbeschwerden nicht unfallkausal sind. 
 
Im Auftrag der Invalidenversicherung hat alsdann die Medas am 5. August 1999 ein Gutachten erstellt. Danach ist dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter/Hilfsmaschinist nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit ohne repetitives Arbeiten über Kopfhöhe und ohne Heben und Tragen von mehr als 20 kg veranschlagten die Ärzte hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100% der Norm. Bezüglich der Nackenbeschwerden führte der konsiliarisch beigezogene Rheumatologe Dr. med. J.________ aus, konventionell radiologisch seien leichtgradige degenerative Veränderungen bei C4/5, C5/6 und C6/7 nachweisbar; kernspintomographisch sei eine kleine mediane Protrusion C5/6 ersichtlich. Allerdings falle eine erhebliche Diskrepanz auf zwischen den möglichen Bewegungen während der Untersuchung und den spontanen Bewegungen im Gespräch. In erster Linie wegen der Schulterproblematik und des Rückenleidens sei der Versicherte als Maschinist/ Bauarbeiter nicht mehr einsetzbar. Obwohl der Experte eine Gesamtbeurteilung der in sein Fachgebiet fallenden Beschwerden vornahm, attestierte er aus rheumatologischer Sicht für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Überkopfarbeiten und ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten eine volle Arbeitsfähigkeit. Daraus folgt, dass für ein Abweichen von der vorinstanzlichen Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit allein unter Berücksichtigung der Unfallfolgen weder im Lichte der letztinstanzlichen Vorbringen noch zufolge sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zudem wurde der medizinische Sachverhalt - auch bezüglich der Schulterbeschwerden - umfassend abgeklärt, und es sind von ergänzenden Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 
4. 
Streitig und zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 
4.1 Zur Bemessung des Valideneinkommens hat die SUVA, bestätigt durch das kantonale Gericht, zu Recht auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin gemäss SUVA-Rapport vom 16. Juli 1997 abgestellt, wonach dem Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahre 1997 ein jährliches Einkommen von Fr. 47'814.- (Fr. 20.65 x 2138 Stunden + 8.3% Anteil Gratifikation) ausbezahlt worden wäre. Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Verfügung der IV-Stelle vom 11. November 1999 vorbringt, welche von einem Valideneinkommen von Fr. 53'422.- im Jahr ausging, vermag nicht zu überzeugen. Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG gelten die mutmasslichen Jahreseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben werden. Dazu gehören die Kinderzulagen nicht (Urteil D. vom 30. Juli 2002, U 80/02). Bei ihrer Berechnung hat die IV-Stelle aber offenbar die Kinderzulagen von Fr. 4200.- (Fr. 175.- x 12 x 2) mitberücksichtigt, wie auch ein Vergleich mit dem in der Zeit vom 30. Oktober 1994 bis 29. Oktober 1995 erzielten Einkommen von Fr. 52'548.20 gemäss Lohnbuchauszug vom 16. Juli 1997 vermuten lässt. Soweit der Beschwerdeführer die Zugrundelegung der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung verlangt, welche zu einem Invaliditätsgrad von 19% führte, kann ihm daher nicht gefolgt werden. 
4.2 Die SUVA hat im Rahmen der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf Arbeitsplatzprofile aus ihrer Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) beigezogen (Hilfsarbeiter/Schärfer an einer Schleifmaschine [DAP Nr. 1992], Hilfsarbeiter/interne Spedition mit Elektrowagen [DAP Nr. 1991], Betriebsangestellter in einer Cartonnage [DAP Nr. 2079], Betriebsmitarbeiter in der Blechbearbeitung [DAP Nr. 2076], Fabrikationsarbeiter in der Transformatorenherstellung [DAP Nr. 2101]) und den dort durchschnittlich erzielbaren Lohn in ihrem Einspracheentscheid vom 18. Juni 1998 mit Fr. 46'500.- beziffert. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen schloss sie, dass der Beschwerdeführer trotz der Unfallfolgen keine relevante Erwerbseinbusse erziele. 
In ihrer Vernehmlassung zieht die SUVA vergleichsweise die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik bei und zeigt auf, dass sich auch bei Abstellen darauf unter Berücksichtigung eines Behinderungsabzuges von 15% nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben würde. 
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, da er über keine Arbeitsbewilligung mehr verfüge, habe er die attestierte Arbeitsfähigkeit gar nie erproben können. 
4.3 Nimmt ein Versicherter nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, können für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Dies rechtfertigt sich vorliegend insofern, als damit die Frage, ob das Abstellen auf die Arbeitsplatzprofile der SUVA korrekt ist und ob insbesondere die der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegten Tätigkeiten geeignet sind, offen bleiben kann. 
 
Wird auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25% beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). 
4.4 Im vorliegenden Fall ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Arbeitern im privaten Sektor für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 4294.- auszugehen (LSE 1996, S. 17, Tabelle TA1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 1996 von 41.9 Stunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; Die Volkswirtschaft 2002 Heft 7, Tabelle B 9.2, S. 88) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 53'975.-. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.5% im Jahr 1997 (Die Volkswirtschaft 2002 Heft 7, Tabelle B10.2, S. 89) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 54'245.-. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, erscheint in Würdigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände auf Grund der Tatsache, dass der gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, der selbst im Rahmen leichter bis mittelschwerer Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig ist, lohnmässig gegenüber seinen gesunden Kollegen benachteiligt ist und unter Berücksichtigung des Aufenthaltsstatuts, ein solcher von 15% als angemessen. Eine weitergehende Herabsetzung rechtfertigt sich nicht, da der Beschwerdeführer nur bei über Schulterhöhe auszuführenden Arbeiten eingeschränkt ist. Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 46'108.-. Aus dem massgebenden Einkommensvergleich resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 3.5%. 
 
Wenn die SUVA auf Grund der DAP ein Invalideneinkommen von Fr. 46'500.- ermittelt hat, so hielt sie sich im Rahmen des bei Anwendung der LSE gerechtfertigten Abzuges von rund 15%. Dies ergab im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 47'814.- einen Invaliditätsgrad von rund 3%. 
Angesichts der Geringfügigkeit der ermittelten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit lässt es sich nicht beanstanden, wenn SUVA und Vorinstanz von der Zusprechung einer Invalidenrente abgesehen haben (ebenso Urteil Z. vom 5. Februar 2001, U 414/00). 
5. 
Bezüglich der Integritätsentschädigung entsprechen die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid sowie die Ausführungen im Einspracheentscheid der SUVA vom 18. Juni 1998, die insbesondere auf den Bericht des Dr. med. S.________ vom 20. März 1998 verweisen, dem Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Richtlinien. Der Beschwerdeführer macht keine triftigen Gründe geltend, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. Zur Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen), zumal er sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwände beschränkt. Dr. med. S.________ hat mit seiner Einschätzung (10%ige Integritätseinbusse auf Grund einer mässigen Form einer Periarthrosis humeroscapularis und 5% Integritätseinbusse wegen der teilweise unfallkausalen cervico-vertebralen Beschwerden) den konkreten gesundheitlichen Verhältnissen vollumfänglich Rechnung getragen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.