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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 816/04 
 
Urteil vom 21. Juli 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
A.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1964 geborene A.________ arbeitete ab 1. April 1997 als Packerin bei der Firma H.________. Am 13. Oktober 1998 verletzte sie sich bei der Arbeit an einer Maschine an der linken Hand und an der linken Schulter. Im Arztzeugnis UVG vom 28. Oktober 1998 wurden als Diagnosen eine Quetschung der linken Hand Finger III-V mit Schnittwunde und eine traumatische Periarthropathia humeroscapularis (PHS) links mit dem Zusatz «Arm heftig weggezogen» genannt. Bis 22. November 1998 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Danach arbeitete A.________ bis 3. Februar 1999 wieder im Umfang eines hälftigen Pensums. Nach erneuter gänzlicher Arbeitsunfähigkeit nahm sie die Arbeit am 6. April 1999 wieder halbzeitig auf. Die wegen der Persistenz der Beschwerden durchgeführten orthopädischen Abklärungen ergaben eine Partialläsion des Supraspinatus der linken Schulter bei einem deutlichen subacromialen Impingement-Syndrom. Am 10. Juni 1999 wurde in der Orthopädischen Klinik X.________ eine Arthroskopie mit Débridement supraspinatus, Acromioplastik und AC-Resektion durchgeführt. Trotz intensiver physiotherapeutischer und medikamentöser Behandlung (u.a. mit Antidepressiva) blieb die linke Schulter schmerzhaft. 
 
Im November 1999 ersuchte A.________ die Invalidenversicherung um Berufsberatung und Invalidenrente. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Unter anderem zog sie die Akten der Unfallversicherung bei und liess die Versicherte durch das Begutachtungsinstitut Y.________ medizinisch abklären (Expertise vom 31. Oktober 2002 mit orthopädischen und psychiatrischen Berichten vom 8. und 14. Oktober 2002). Mit Verfügung vom 29. September 2003 und Einspracheentscheid vom 23. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente. 
B. 
Die Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 29. Oktober 2004 ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und zur Hauptsache beantragen, der Entscheid vom 29. Oktober 2004 sei aufzuheben und die Sache sei an das kantonale Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen. Im Weitern ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf Gesundheitszustand sowie Art und Umfang der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit richtig und vollständig festgestellt ist (vgl. Art. 132 lit. b OG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten, insbesondere die Gutachten des Begutachtungsinstituts Y.________ vom 31. Oktober 2002 und des Dr. med. S.________, FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 26. Oktober 2002 dahingehend gewürdigt, die Experten seien sich im Wesentlichen darin einig, dass die Versicherte unter chronischen Schulterschmerzen verbunden mit starken Bewegungseinschränkungen leide. Rein somatisch bestehe in einer Tätigkeit «mit hängenden Armen» (ohne Schulterabduktion und -flexion über 60° bzw. ohne die Notwendigkeit einer forcierten Extension) eine volle Arbeitsfähigkeit. In psychischer Hinsicht schliesse der Psychiater des Begutachtungsinstituts Y.________ eine depressive Erkrankung in nachvollziehbarer Weise aus. Der orthopädische Chirurg Dr. med. S.________ erwähne zwar eine reaktive depressive Verstimmung. Er begründe diese Diagnose jedoch nicht näher. Ebenfalls fehlten Hinweise, dass er im Rahmen der Begutachtung eine psychiatrische Untersuchung habe durchführen lassen oder eine Fachperson der Psychiatrie beigezogen habe. 
Die Vorinstanz hat auf Grund eines Einkommensvergleichs (alt Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 16 ATSG sowie BGE 128 V 30 Erw. 1 in Verbindung mit BGE 130 V 343 und 445) einen Invaliditätsgrad von 18,9 % ermittelt, was keinen Anspruch auf eine Rente gibt (Art. 28 Abs. 1 IVG). 
3. 
3.1 
3.1.1 Die Invaliditätsbemessung hat bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn zu erfolgen. Die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174). 
3.1.2 Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). 
 
Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von alt Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit muss die Arbeitsunfähigkeit ein gewisses Mass erreichen, sie muss erheblich sein. Nach der Gerichtspraxis ist eine Verminderung des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf von mindestens 20 % vorausgesetzt (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil K. vom 26. März 2004 [I 19/04] Erw. 3.1). 
3.1.3 Auf Grund der Akten war die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 13. Oktober 1998 bis 22. November 1998 zu 100 %, vom 23. November 1998 bis 3. Februar 1999 zu 50 %, vom 4. Februar bis 5. April 1999 zu 100 %, vom 6. April bis 9. Juni 1999 zu 50 % und danach wieder zu 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Teepackerin arbeitsunfähig. Die Wartezeit im Sinne von alt Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG war somit spätestens am 13. Oktober 1999 abgelaufen. Das kantonale Gericht hat insoweit richtig die Invaliditätsbemessung bezogen auf diesen Zeitpunkt vorgenommen. 
3.2 Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen an Schmerzen im Bereich der Schulter links. Aus orthopädischer Sicht sind die angegebenen Beschwerden im Bereich oberhalb von ca. 60° Schulterabduktion und -flexion sowie bei forcierter Extension glaubhaft. Soweit darüber hinaus bei sämtlichen Bewegungen der linken Schulter auch am hängenden Arm Schmerzen angegeben werden, fehlen hiefür Hinweise für eine somatische Ursache. Es steht grundsätzlich ausser Frage, dass die Diskrepanz zwischen objektivem Befund und subjektiv angegebenen Beschwerden sich nur im psychiatrischen Kontext erklären lässt. Gemäss Gutachten des Begutachtungsinstituts Y.________ vom 31. Oktober 2002 besteht eine Schmerzverarbeitungsstörung. Der Orthopäde Dr. med. S.________ spricht von einer dissoziativen Schmerzverabeitungsstörung (Expertise vom 26. Oktober 2002). 
3.3 Laut den Gutachtern des Begutachtungsinstituts Y.________ sind aus rein somatischer Sicht Tätigkeiten «mit hängenden Armen», ohne Bewegungen oberhalb von 60° Schulterabduktion und -flexion und ohne forcierte Extension der Schulter, zu 100 % zumutbar. Gemäss Dr. med. S.________ könnte in einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit eine volle Arbeitsleistung erbracht werden. Ab welchem Zeitpunkt spätestens diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gilt und eine darüber hinausgehende Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens als psychisch bedingt zu betrachten ist, wird in den erwähnten Expertisen nicht gesagt. 
 
Am 10. Juni 1999 wurde aufgrund der Diagnose einer Partialläsion des Supraspinatus der linken Schulter bei einem deutlichen subacromialen Impingement-Syndrom eine Arthroskopie mit Débridement supraspinatus, Acromioplastik und AC-Resektion durchgeführt. Am 25. April 2000 wurde die Versicherte von Dr. med. S.________ untersucht und begutachtet. In seiner Expertise vom 9. Mai 2000 zu Handen des Unfallversicherers schätzte der orthopädische Facharzt die Arbeitsfähigkeit in einer den Unfallfolgen angepassten und zumutbaren Tätigkeit auf 0 %. Die Versicherte benötige dringend eine weitere Hospitalisation mit Mobilisation in Narkose und eventuellem Zusatzeingriff. Die Psyche der Explorandin bezeichnete Dr. med. S.________ als kooperativ, ausgeglichen und kommunikativ. Vom 2. bis 5. Mai 2000 unterzog sich die Versicherte in der Klinik X.________ einer stationären Physio- und Schmerztherapie in Plexusanästhesie. Die Massnahme brachte indessen keine Besserung. Bei unklarer Ausgangsdiagnose und trotz nicht voraussehbarem Ergebnis wurde nach einem MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 5. September 2000 (zum Ausschluss der HWS als Schmerzquelle) am 22. Dezember 2000 erneut eine (diagnostische) Arthroskopie u.a. mit Débridement der Supraspinatusunterfläche und Re-Acromioplastik links durchgeführt. Es zeigte sich eine deutlich entzündliche Veränderung der Bizepssehne und eine deutliche Synovialitis im Bereich des Rotatorenintervalls (Operationsbericht vom 4. Januar 2001). Dieser Eingriff führte ebenfalls nicht zu einer dauernden Verbesserung der Schmerzsituation. Auf Zuweisung der Klinik X.________ wurde die Versicherte am 29. August 2001 in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde der Medizinischen Abteilung Z.________ des Spitals E.________ untersucht. Die empfohlenen Physiotherapie und medikamentöse antidepressive Behandlung brachten indessen ebenso wenig eine Besserung wie Aufenthalte in verschiedenen Schmerzkliniken. Gemäss Dr. med. S.________ waren nach der Erfolglosigkeit der Schulterarthroskopie vom 22. Dezember 2000 sämtliche behandelnden Ärzte der Ansicht, dass eine wesentliche psychogene Komponente mitspielen dürfte (Gutachten vom 26. Oktober 2002). 
 
Aufgrund des Vorstehenden kann eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten von 100 % aus rein somatischer Sicht bei Ablauf der Wartezeit im Oktober 1999 und mindestens bis zum Abheilen der Folgen des operativen Eingriffs vom 22. Dezember 2000 nicht als gesichert gelten. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass bis zum Einspracheentscheid vom 23. Februar 2004 eine anspruchsbegründende Invalidität bestand. Dies verneint der angefochtene Entscheid, weshalb er aus diesem Grund aufzuheben ist. 
4. 
4.1 In Bezug auf die somatisch nicht erklärbaren Schmerzangaben der Versicherten geht der psychiatrische Gutachter des Begutachtungsinstituts Y.________ von einer Schmerzverarbeitungsstörung aus, welcher er indessen keinen Krankheitswert im Sinne einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beimisst. Seine Auffassung begründet er damit, die Schmerzen führten bei der Explorandin auch zu einem erheblichem sekundären Krankheitsgewinn. Sie habe nun ein Symptom, das sie zum Anlass nehme, keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachzugehen. Dies ermögliche ihr, sich mehr um ihre Familie, vor allem um ihre Kinder, zu kümmern. Durch ihr Symptom habe die Explorandin eine erhebliche Entlastung im Alltag erfahren, indem die Familie auf sie Rücksicht nehme und ihr im Haushalt helfe, die Bekannten sie regelmässig besuchten und ihr ebenfalls bei der Hausarbeit behilflich seien. Diese Erklärung der Diskrepanz zwischen objektivem Befund und den subjektiv geklagten Beschwerden ist nachvollziehbar. Sie stimmt auch überein mit dem anamnestischen Befund, wonach die Explorandin ihren Alltag aktiv gestaltet und zahlreiche soziale Kontakte unterhält. Daraus und aus dem bei der Untersuchung gewonnenen Eindruck eines nicht schwer leidenden Menschen hat der psychiatrische Gutachter geschlossen, der Versicherten könne zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer ihren somatischen Einschränkungen angepassten erwerblichen Tätigkeit nachzugehen. 
 
Die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Psychiaters des Begutachtungsinstituts Y.________ überzeugen. Darauf ist mit der Vorinstanz abzustellen. Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Schlüssigkeit der psychiatrischen Aussagen zu wecken. Dr. med. G.________ war als Facharzt (Psychiater) trotz fehlenden Sprachkenntnissen in der Lage, das nonverbale Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem mitwirkenden Dolmetscher einzuschätzen. Seine Untersuchung ist lege artis erfolgt. Er vermochte weder eine Depression noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (vgl. dazu BGE 130 V 352 und 396) zu diagnostizieren. Weitere Abklärungen erübrigen sich. Für Letzte fehlt es hier an den erforderlichen klinisch-diagnostischen Kriterien, namentlich für das Schmerzbild ursächlichen emotionalen Konflikten oder einer psychosozialen Belastungssituation (BGE 130 V 400). 
4.2 Die auf der Einschätzung der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung der Vorinstanz ist, abgesehen von dem in Erw. 3.3 Gesagten, nicht zu beanstanden. 
5. 
Die IV-Stelle wird zur Klärung der in Erw. 3.3 aufgeworfenen Fragen ergänzende Erhebungen vorzunehmen haben und danach über den streitigen Rentenanspruch neu verfügen. 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 3 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Insofern ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Dem Begehren kann im Übrigen nicht entsprochen werden, da die Beschwerdeführerin entgegen der gerichtlichen Aufforderung die Prozessarmut nicht nachgewiesen hat. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2004 und der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne von Erwägung 3.3, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
5. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat über die Parteientschädigung sowie die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. Juli 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: