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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 65/07 
 
Urteil vom 14. Dezember 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Ersatzrichter An. Brunner, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Parteien 
A.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.________, geboren 1967, war seit dem 1. Oktober 1994 bei der K.________ AG, als Hochbauzeichner angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. November 1994 wurde er in einen Auffahrunfall verwickelt, als er seinen Personenwagen auf nasser Fahrbahn stark bremsen musste, worauf es zu zwei Heckkollisionen kam, weil zwei nachfolgende Fahrzeugführer ihre Autos nicht rechtzeitig anhalten konnten (Unfallmeldung UVG vom 14. November 1994). Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am Folgetag ein mittelschweres HWS-Schleudertrauma und stellte Schmerzen im Bereich der paravertebralen Muskulatur HWS sowie lokalen Druckschmerz über Dornfortsatz C7 ohne neurologische Ausfälle fest (Arztzeugnis vom 23. November 1994); eine Kernspintomographie der HWS am 15. Dezember 1994 ergab einen unfälligen Befund (Bericht Dr. med. M.________, Radiologisches Institut, vom 4. Januar 1995). Ab Unfalldatum bis Ende Januar 1995 bestand eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (ärztlicher Zwischenbericht des Dr. med. S.________ vom 17. Januar 1995). Das Arbeitsverhältnis des Versicherten bei der K.________ AG wurde im gegenseitigen Einvernehmen per Ende Januar 1995 aufgelöst. Anfangs Februar 1995 nahm der Versicherte eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem eigenen Architekturbüro mit einem Angestellten auf. 
 
Mit Arztzeugnis vom 8. Januar 1996 teilte der behandelnde Arzt der SUVA mit, dass der Versicherte am 28. November 1995 wegen rezidivierenden Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich wieder in ärztlicher Behandlung gewesen sei. In der Diagnose wird bei einem Status nach HWS-Schleudertrauma vom November 1994 ein rezidivierendes zervikales Schmerzsyndrom erwähnt; es bestand keine Arbeitsunfähigkeit. Am 26. März 1996 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt (SUVA Kreisarzt Dr. med. J.________, Chirurg FMH). 
 
Am 29. Dezember 1998 meldete der behandelnde Arzt Dr. med. S.________ der SUVA einen Rückfall und diagnostizierte ein persistierendes zervikales Schmerzsyndrom nach Schleudertrauma; wiederum bestand keine Arbeitsunfähigkeit. Vom 27. Januar bis 24. Februar 1999 befand sich der Versicherte in einem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik X.________, (Bericht vom 9. März 1999). Auf Initiative des Hausarztes erfolgten weitere neurologische, neuropsychologische, rheumatologische und audio-neurootologische Untersuchungen. Mit Verfügungen vom 7. und 15. Mai 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zu. Nach Einholung einer technischen Unfallanalyse sowie einer biomechanischen Beurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik und einer neurologischen Beurteilung (Bericht Dr. med. H.________, SUVA Versicherungsmedizin, vom 28. April 2005) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 1. Juli 2005 ihre Leistungspflicht. Die vom Versicherten erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 25. Oktober 2005 ab, nachdem die Supra Krankenkasse als Krankenversicherer die vorsorglich erhobene Einsprache zurückgezogen hatte. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 ab. 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren; namentlich seien ab 27. Januar 1999 Taggelder auszurichten und die Heilungskosten auch nach dem 24. Oktober 1998 zu übernehmen. Weiter beantragt er die Verzinsung seiner Ansprüche unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SUVA. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2. S. 395). 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV) ebenso zutreffend dargelegt wie die Rechtsprechung zu dem grundsätzlich für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406, 119 V 335 E. 1 S. 337 je mit Hinweisen) sowie im Besonderen bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organische nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 456 S. 437, U 164/01). Gleiches gilt für die Ausführungen betreffend die Pflicht des Unfallversicherers zum Nachweis der dahingefallenen Kausalität bei Leistungseinstellung (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, U 355/98, und 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b, U 180/93, je mit Hinweisen). Korrekt sind auch die Hinweise auf die Beweiswürdigung sowie den Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160 f. mit Hinweisen, ferner 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. 
 
2.2 Im Weiteren setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2, U 183/93) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79, U 96/00). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01, publizierten Urteil schliesslich dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (vgl. SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, U 277/04). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte über die bis Anfang 1995 erhaltenen Leistungen hinaus Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen der SUVA hat, insbesondere ob Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten ab 24. Oktober 1998 und auf Ausrichtung von Taggeldleistungen ab 27. Januar 1999 besteht. 
 
4. 
4.1 Wie sich aus der umfassenden Darstellung der medizinischen Situation im vorinstanzlichen Entscheid entnehmen lässt, ist die gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers dadurch gekennzeichnet, dass nach einer ersten beschwerdebelasteten Periode von knapp fünf Monaten im Anschluss an den Unfall vom 11. November 1994 eine Besserung und während längerer Zeit eine weitgehende Stabilisierung eintrat. Ende 1998, also vier Jahre nach dem Unfall, hatte sich dann allerdings ein chronisches Beschwerdebild - posttraumatisches zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom, ausgeprägte Bewegungseinschränkung der HWS, ausgeprägte muskuläre Dysbalance der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur, psychovegetativer Stresszustand (vgl. Austrittsbericht Klinik X.________) - entwickelt. Nach dem ersten Beschwerdeschub zwischen Unfallereignis am 11. November 1994 bis anfangs Februar 1995 mit Nacken und Kopfschmerzen und Ausstrahlungen in den rechten Arm sowie Sensibilitätsstörungen in der rechten Hand (Arztbericht Dr. med. S.________ vom 17. Januar 1995) erfolgte im weiteren Verlauf des Jahres 1995 erst wieder am 28. November eine Konsultation des Hausarztes, wobei allerdings nur leichte Befunde ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben wurden. Eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes trat offenbar Ende 1998 ein; diese führte unter anderem auch zu einer Hospitalisation; von jenem Zeitpunkt an bestand eine ständige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Inwieweit in der Zwischenphase zwischen initialem Beschwerdeschub und chronifiziertem Beschwerdebild ein beschwerdefreies Intervall bestand, steht aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest; während im Bericht der Klinik X.________ vom 9. März 1999 von einem schmerzfreien Intervall im Jahre 1995 von etwa zwei Monaten berichtet wird, geht Dr. med. J.________ in der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. März 1996 von einem beschwerdefreien Intervall von 10 Monaten aus. Richtigerweise stellt Dr. med. H.________ von der SUVA-Versicherungsmedizin in der neurologischen Beurteilung vom 28. April 2005 denn auch fest, dass ein länger andauerndes beschwerdefreies Intervall nicht dokumentiert ist. Es erscheint deshalb als fraglich, ob das verstärkte Auftreten der Beschwerden Ende 1998 als Rückfall zu betrachten ist; die Akten enthalten denn auch keinen Hinweis auf einen Fallabschluss per Ende Februar 1995. Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist allerdings nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeschub ab Ende 1998 als Rückfall oder als Teil des Grundfalls gesehen wird. Bei beiden Konstellationen muss die beträchtliche Zeit nach dem Unfallereignis festgestellte Gesundheitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in einem natürlichen und einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen, die unterschiedliche Beweislastverteilung beim Nachweis der natürlichen Kausalität wirkt sich im vorliegenden Fall letztlich nicht entscheidwesentlich aus (vgl. unten E.5). 
 
4.2 Die Unfallkausalität der Beschwerden in der ersten Phase unmittelbar nach dem Unfall ist unbestritten. Die SUVA hat dafür die gesetzlichen Leistungen erbracht. Wenn in der biomechanischen Beurteilung dargelegt wird, die Beschwerden und Befunde seien kollisionsbedingt erklärbar, so bezieht sich diese Beurteilung ausdrücklich auf die anfänglich beschriebenen medizinischen Feststellungen; zum weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes und dessen Ursachen lässt sich aus dieser Beurteilung nichts ableiten (vgl. biomechanische Beurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 1. November 2004). 
 
4.3 Fraglich und umstritten ist die Unfallkausalität der seit Ende 1998 bestehenden Befunde und Beschwerden. Deren Unfallkausalität wird in den vorhandenen ärztlichen Berichten und Gutachten unterschiedlich beurteilt; es kann diesbezüglich auf die umfangreichen Darlegungen der medizinischen Unterlagen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Zusammengefasst bejahen die vom Hausarzt des Beschwerdeführers beigezogenen Ärzte, soweit sie sich dazu äussern, - der Neurologe Dr. med. R.________ (Bericht vom 22. Dezember 1999,) und Dr. med. Y.________, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie (Bericht vom 18. Juni 2002) - die Unfallkausalität, während der Kreisarzt Dr. med. J.________ (Untersuchung vom 26. März 1996) bereits hinsichtlich der Ende 1995 auftretenden Beschwerden und später der Neurologe Dr. med. C.________ (Neurologische Beurteilung vom 22. November 2002) sowie Dr. med. H.________ (Neurologische Beurteilung vom 28. April 2005) - beide Ärzte von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA - in Bezug auf das sich Ende 1998 entwickelte Beschwerdebild die Unfallkausalität eher verneinen, beziehungsweise nur für möglich nicht aber überwiegend wahrscheinlich erachten. Im Bericht der Klinik X.________ vom 9. März 1999 ist festgehalten, dass die Frage der Unfallkausalität schwierig zu beantworten ist. Ähnlich äusserte sich der Neurologe Dr. med. Z.________ in seinem Bericht vom 13. Oktober 1997. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen lässt sich keine eindeutige Aussage über die natürliche Unfallkausalität der sowohl somatischen wie auch psychischen Beschwerden und Befunde machen. Ob einzelne der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auf den Unfall vom 11. November 1994 zurückzuführen sind, braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden. Eine Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärung dieser Frage erübrigt sich. Denn selbst wenn aufgrund ergänzender medizinischer Untersuchungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen (vgl. unten E. 5) zeigen - jedenfalls an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs. 
 
4.4 Aufgrund der medizinischen Unterlagen steht immerhin fest, dass das geklagte Beschwerdebild keine bedeutsamen somatischen Beschwerden mit klaren organischen Ursachen umfasst. Einzig im Arztbericht des Neurologen Dr. med. R.________ vom 17. Dezember 2001 wird auf Gefühlsstörungen an der linken Hand in den Fingern III. bis V. hingewiesen, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit zerviko-radikulär bedingt seien; diese Gefühlsstörungen würden auf eine Schädigung der zervikalen Wurzeln in den Segmenten C7 und C8 hinweisen. Das Ausmass der Schädigung wird aber angesichts der fehlenden motorischen Ausfälle als leicht bis mässig eingestuft. Zumindest soweit es um Befunde und Beschwerden geht, die Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit haben, handelt es sich also durchwegs um solche ohne klar fassbare organische Ursachen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass das chronifizierte Beschwerdebild, unter dem der Beschwerdeführer ab Ende 1998 litt, eine wesentliche psychische Komponente enthält, wird doch in der Beurteilung anlässlich der Hospitalisation in der Klinik X.________ vom 27. Januar bis 24. Februar 1999 vor dem Hintergrund einer hohen beruflichen Belastung ein psychovegetativer Stresszustand diagnostiziert. 
 
4.5 Im Zusammenhang mit der Frage nach dem natürlichen und auch dem adäquaten (vgl. oben E. 2.2) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. November 1994 und der im Dezember 1998 eingetretenen Ausweitung der Beschwerden und der dadurch bedingten Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist zu prüfen, ob das sogenannte typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma gegeben ist. Nach der Rechtsprechung ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzungen typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vorliegt (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). Im Ergebnis zu Recht verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines typischen Beschwerdebildes. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1998, als er (wiederum) Leistungen des Unfallversicherers beanspruchte, (auch) an Beschwerden litt, die für ein HWS-Schleudertrauma wenig typisch sind. Die festgestellte ausgeprägte Bewegungseinschränkung kann offenbar nur selten nach einer HWS-Distorsion beobachtet werden (vgl. neurologische Beurteilungen Dr. med. H.________ vom 28. April 2005). Vor allem aber hat sich ein wesentlicher Teil der Beschwerden erst lange Zeit nach dem Unfall entwickelt. Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetretenen Beschwerden, wie Benommenheit, Uebelkeit, Schwindel sowie Schlaflosigkeit sind den echtzeitlichen Unfallakten nirgends zu entnehmen. Direkt nach dem Unfall sind Schmerzen im Nacken und im Kopf mit Ausstrahlung in den rechten Arm und Sensibilitätsstörungen in der rechten Hand aufgetreten, welche in der Folge aber wieder besserten (Arztzeugnis Dr. med. S.________ vom 17. Januar 1995). Wie die Vorinstanz richtig festhält, sind verschiedene Beschwerden (Ausstrahlung der Beschwerden auch in den linken Arm, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schwindelepisoden und Ohrenschmerzen) erst im Zusammenhang mit der massiven Schmerzausweitung im Dezember 1998 dokumentiert und können deshalb nicht als Teil des typischen Beschwerdebildes berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruht diese Beurteilung nicht auf einer unrichtigen Anwendung der Rechtsprechung zur Latenzzeit bei einem HWS-Schleudertrauma. Zwar ist richtig, dass es grundsätzlich genügt, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der Halswirbelsäule manifistieren (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29, U 264/97), während weitere für ein Schleudertrauma typische Beschwerden im Sinne von BGE 117 V 359 E. 4b S. 360 durchaus erst zeitverzögert auftreten können, um noch als unfallkausal in Betracht zu kommen (SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75, U 215/05). Diese weiteren Beschwerden (wie Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Depressionen, etc.) müssen aber ebenfalls in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen (vgl. BGE 119 V 335 Erw. 2b/bb S. 341). Diese Voraussetzung verlangt, dass diese Beschwerden, welche regelmässig (auch) psychogener Natur sind oder sein können, in zeitlicher Nähe zum Unfallereignis auftreten. Erfahrungsgemäss nimmt die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit einem Unfall entsprechend dem zeitlichen Abstand zwischen diesem und dem Auftreten von Symptomen einer psychogenen Gesundheitsstörung ab, weil das Unfallereignis mit der Zeit verarbeitet und verkraftet wird und weil umgekehrt die Möglichkeit steigt, dass unfallfremde Faktoren auf die versicherte Person einwirken. Je grösser das zeitliche Intervall zwischen einem Unfall und dem Eintritt psychischer Störungen ist, desto strengere Anforderungen sind deshalb an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (SVR 2003 UV Nr. 12 S. 35, U 78/02 mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass sich beispielsweise Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen allenfalls erst bei Wiederaufnahme der Arbeit bemerkbar machen; auch eine Depression oder eine Wesensveränderung kann naturgemäss erst nach einiger Zeit festgestellt werden. Im vorliegenden Fall fällt nun aber auf, dass über Schwindel oder Konzentrationsstörungen erst im Jahre 1998 berichtet wird, obwohl der Beschwerdeführer bereits im Februar 1995 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm und sich allfälliger Beeinträchtigungen hätte gewahr werden müssen. Bei dieser Konstellation ist der verlangte ursächliche Zusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und den einzelnen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Zusammengefasst hat sich das typische Beschwerdebild nach Schleudertrauma in der massgeblichen unfallnahen ersten Phase nicht oder - wie die Vorinstanz schreibt - nur "ansatzweise" entwickelt, während das vier Jahre nach dem Unfall aufgetretene Beschwerdebild einerseits nur teilweise dem typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma entspricht und anderseits - soweit es um die nachträglich aufgetretenen Störungen geht - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt angesehen werden kann. Das Vorliegen eines typischen Beschwerdebilds ist damit sowohl im Zusammenhang mit der Prüfung der natürlichen Kausalität wie auch hinsichtlich der nachfolgenden Adäquanzprüfung zu verneinen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. 
 
5. 
5.1 Angesichts der Tatsache, dass nicht vom Vorliegen eines typischen Beschwerdebildes nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule auszugehen ist, erfolgt die Adäquanzprüfung nicht nach den für Schleudertraumen bzw. Schleudertrauma ähnlichen Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff), sondern nach den für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff) geltenden Regeln. Ob es sich bei der im Falle des Beschwerdeführers einige Zeit nach dem Unfall beginnenden psychischen Fehlentwicklung um einen selbständigen (sekundären) und damit nicht unfallkausalen psychischen Gesundheitsschaden handelt (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 81, U 96/00), was die Vorinstanz bejaht hat, kann bei dieser Sach- und Rechtslage offen bleiben. 
 
5.2 Auffahrunfälle werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig als mittelschwere, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegende Ereignisse eingestuft (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 E. 5.1.2, U 380/04; 2003 Nr. U 489, S. 360 E. 4.2, U 193/01, je mit Hinweisen). Vorliegend handelt es sich zwar nicht um einen Auffahrunfall vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal; die zu beurteilende Konstellation ist aber durchaus vergleichbar, weil der Beschwerdeführer sein Fahrzeug wegen eines entgegenkommenden Postautos am rechten Strassenrand anhielt und es in der Folge zur Kollision mit zwei nachfolgenden Fahrzeugen kam. Angesichts der Tatsache, dass gemäss der technischen Unfallanalyse die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v) beim Aufprall des erstnachfolgenden Fahrzeuges 12 bis 17.5 km/h und beim zweitnachfolgenden Fahrzeug maximal 11 km/h betrug, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Einstufung des Unfallereignisses als mittelschwer nicht zu beanstanden. Mit dieser Zuordnung wird dem Geschehensablauf mit der doppelten Kollision genügend Rechnung getragen. 
 
5.3 Bei mittelschweren Unfällen sind für die Beantwortung der Frage nach der adäquaten Kausalität objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 141). Da der Unfall ein mittelschweres Ereignis war, müssen die verschiedenen Kriterien entweder gehäuft oder einzelne von ihnen in besonders eindrücklicher Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann. 
 
5.4 Besonders dramatische Begleitumstände sind nicht ersichtlich. Selbst wenn, was von den Ärzten weitgehend verneint wird, ein Kopfanprall stattgefunden hätte, wäre darin kein besonders dramatisches Ereignis zu erblicken. Ist die Adäquanz einer psychischen Fehlentwicklung nach einem Schleudertrauma - wie hier - allein nach dem erlittenen körperlichen Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu beurteilen, fällt das Adäquanzkriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung ausser Betracht. Dies gilt insbesondere für die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Chronifizierung der Beschwerden und dem Auftreten eines vielfältigen und komplexen Beschwerdebildes; nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das Schleudertrauma der HWS keine Ursache oder nur eine solche von ganz untergeordneter Bedeutung für die eingetretene psychische Fehlentwicklung darstellt. Gleich verhält es mit den übrigen unfallbezogenen Adäquanzkriterien, insofern als bei diesen ebenfalls davon auszugehen ist, dass deren Vorhandensein nicht auf den Unfall, sondern auf andere, psychische Faktoren zurückzuführen ist. Mit Bezug auf die Adäquanzkriterien der Dauer der unfallbedingten Beschwerden, der ärztlichen Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit ist deshalb in Fällen wie dem vorliegenden allein massgebend, wie lange die entsprechenden Unfallfolgen durch den erlittenen körperlichen Gesundheitsschaden in erheblichem Ausmass mitverursacht worden sind. 
 
5.5 Beim Beschwerdeführer wurde gemäss Bericht seines Hausarztes anfangs Januar 1995 die medikamentöse Schmerztherapie abgesetzt; die Behandlung wurde Mitte Februar 1995 beendet (ärztlicher Zwischenbericht Dr. med. S.________ vom 17. Januar 1995). Die vom Beschwerdeführer später geklagten Dauerschmerzen können im Rahmen der Adäquanzprüfung nicht dem beim Unfall erlittenen körperlichen Gesundheitsschaden zugeordnet werden. Das Kriterium der Dauerschmerzen ist deshalb zu verneinen. Ähnlich verhält es sich mit dem Kriterium der Arbeitsunfähigkeit: Bereits weniger als vier Monate nach dem Unfall war die Arbeitsfähigkeit vollständig wieder hergestellt. Die dreieinhalb Jahre nach diesem Zeitpunkt im Dezember 1998 aufgetretene Teilarbeitsunfähigkeit ist nicht auf den anlässlich des Unfalls erlittenen körperlichen Gesundheitsschaden zurückzuführen, weshalb das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt ist. Im Weiteren fehlen für eine ärztliche Fehlbehandlung ernsthafte Anhaltspunkte; aus der von einzelnen Ärzten vertretenen Meinung, der Halskragen sei zu lange getragen worden, lassen sich keine Folgen für den Heilungsverlauf ableiten - dieser war im Übrigen in der initialen Phase günstig - und begründet somit nicht die Annahme einer ärztlichen Fehlbehandlung. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist. Unter diesen Umständen steht der seit dem Jahre 1998 beim Beschwerdeführer bestehende Gesundheitsschaden und die sich daraus ergebene Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 11. November 1994. Die Ablehnung der Leistungspflicht durch die SUVA ist deshalb zu schützen. 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
 
Luzern, 14. Dezember 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Weber Peter