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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_146/2015, 5A_244/2015, 5A_420/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juni 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. 
 
Gegenstand 
Lohn- bzw. Renten pfändung, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Februar 2015, 12. März 2015 und 8. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Gegen A.________ (fortan: Beschwerdeführer), Jahrgang 1944, laufen beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, diverse Betreibungsverfahren.  
 
A.b. Am 21. März 2014 verfügte das Betreibungsamt in der Gruppen-Nr. vvv die Pfändung einer Lohnquote von Fr. 4'482.-- bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2014 einer solchen von Fr. 520.05. Das Betreibungsamt veranschlagte Nettoeinkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 7'481.95 (Lohn: Fr. 3'960.95 + AHV-Rente: Fr. 2'340.-- + Pensionskassenrente: Fr. 1'181.--) bzw. ab Juni 2014 von Fr. 3'521.-- (AHV-Rente: Fr. 2'340.-- + Pensionskassenrente: Fr. 1'181.--) und setzte den Bedarf auf Fr. 3'000.95 fest (Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnen Fr. 1'435.--, Krankenkasse Fr. 488.95, Arbeitsplatzfahrten Fr. 57.--, Auswärtige Verpflegung Fr. 80.--, Selbstbehalte Fr. 90.--).  
 
 Mit Entscheid vom 14. Juli 2014 hiess das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde über Betreibungs- und Konkurssachen eine Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 21. März 2014 gut und wies das Betreibungsamt an, Angaben zur konkreten Ausgestaltung der Hausgemeinschaft des Beschwerdeführers sowie die Nutzungsverhältnisse an der Wohnung abzuklären und danach sein Existenzminimum neu zu bestimmen (ABS 14 123). 
 
 Nach durchgeführter Abklärung der Wohn- und Lebenssituation des Beschwerdeführers, setzte das Betreibungsamt mit Verfügung vom 6. August 2014 den Grundbedarf des Beschwerdeführers rückwirkend auf das Datum des Pfändungsvollzugs auf Fr. 1'025.-- fest. Für die Wohnkosten rechnete das Betreibungsamt einen Betrag von Fr. 2'152.50 an, da der Beschwerdeführer angegeben hatte, die Wohnung jeweils während sechs Monaten im Jahr alleine und für die restliche Zeit mit seiner Partnerin zu gleichen Teilen zu nutzen; es hielt jedoch unter Hinweis auf die vermieterseits erfolgte Kündigung der Wohnung per 30. September 2014 fest, es werde ab 1. Oktober 2014 nur noch einen Mietzins von Fr. 1'000.-- (unter Vorbehalt der Revision) berücksichtigen. Das gesamte neue Existenzminimum bezifferte es für den Zeitraum April bis September 2014 auf Fr. 3'756.40. Sodann hob das Betreibungsamt die in der Pfändungsgruppen-Nr. vvv verfügte Lohnpfändung vorübergehend bis Ende September 2014 auf und errechnete einen Rückerstattungsbetrag zu Gunsten des Beschwerdeführers von Fr. 2'972.55. In Bezug auf die restlichen bereits überwiesenen Gelder aus der Lohnpfändung hielt es fest, es werde diese nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres an die Gläubiger verteilen. 
 
A.c. Am 3. Oktober 2014 zeigte das Betreibungsamt der Versicherung B.________ AG die in der Pfändungsgruppen-Nr. www am 8. August 2014 sowie die in der Pfändungsgruppen-Nr. xxx am 16. September 2014 erfolgte monatliche Rentenpfändung von Fr. 1'460.-- an. In den jeweiligen Existenzminimumsberechnungen veranschlagte das Betreibungsamt Nettoeinkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 3'545.--, setzte den Bedarf auf Fr. 2'025.-- (Grundbetrag Fr. 1'025.--, Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1000.--) und gewährte einen Rundungsabzug von Fr. 60.--.  
 
 In der Pfändungsgruppen-Nr. xxx berechnete das Betreibungsamt am 20. November 2014 das Existenzminimum des Beschwerdeführers neu. Es veranschlagte Nettoeinkünfte von Fr. 3'521.60 (AHV-Rente Fr. 2'340.-- und Pensionskassenrente von Fr. 1'181.60), setzte den Bedarf auf Fr. 2'389.-- (Grundbetrag Fr. 1'025.--, Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1'364.--) und gewährte einen Rundungsabzug von Fr. 32.60.--. Auf dem einschlägigen Dokument findet sich unterhalb der Existenzminimumsberechnung u.a. folgender Vermerk: "Rentenpfändung: Pro Monat Fr. 1'100.--. Ab Vorgang, das heisst; ab 10.08.2015 bis 17.09.2015". 
 
A.d. Am 12. Dezember 2014 berechnete das Betreibungsamt in der Pfändungsgruppen-Nr. yyy das Existenzminimum des Beschwerdeführers neu. Es veranschlagte Nettoeinkünfte von Fr. 3'521.65, setzte den Bedarf auf Fr. 2'650.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1'364.--) und gewährte einen Rundungsabzug von Fr. 87.65. Auf dem einschlägigen Dokument findet sich unterhalb der Existenzminimumsberechnung u.a. folgender Vermerk: "Rentenpfändung: Pro Monat Fr. 870.--. Ab Vorgang, das heisst; ab 18.09.2015 bis 3.12.2015".  
 
B.  
 
B.a. Der Beschwerdeführer beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde am 18. August 2014 (ABS 14 258), am 11. Oktober 2014 (ABS 14 338) sowie am 22. Dezember 2014 (ABS 14 444) gegen die in den Pfändungsgruppen-Nrn. vvv, www, xxx und yyy verfügten Rentenpfändungen.  
 
B.b. In seiner Beschwerde vom 18. August 2014 (ABS 14 258) beantragte er namentlich, der Rückerstattungsbetrag sei von Fr. 2'972.55 auf Fr. 8'601.85.-- zu erhöhen. Da ihm der Betrag von Fr. 2'972.55 bereits ausgezahlt worden sei, sei der Differenzbetrag von Fr. 5'629.30 zusätzlich an ihn zurückzuerstatten. Zur Begründung brachte er namentlich vor, es seien ihm für die massgebliche Periode von April bis September 2014 die vollen Mietkosten von Fr. 2'870.-- und der Grundbedarf von Fr. 1'200.-- anzurechnen.  
 
B.c. In seiner Beschwerde vom 11. Oktober 2014 (ABS 14 338) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtenen Pfändungsverfügungen vom 8. August und 16. September 2014 seien in dem Sinne abzuändern, dass der monatliche Rentenpfändungsbetrag von Fr. 1'460.-- auf Fr. 351.55 herabgesetzt werde. Sodann sei der die maximale Pfändungsquote von monatlich Fr. 351.55 übersteigende Pfändungsbetrag an ihn zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer bemängelte, es sei weder der volle Grundbedarf von Fr. 1'200.-- angerechnet worden noch sei der aktuelle Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1'364.-- berücksichtigt worden. Zudem sei kein Zuschlag für die monatlichen Krankenkassenkosten von neu Fr. 515.45 sowie den in den früheren Existenzminimumsberechnungen stets berücksichtigten Selbstbehalt von monatlich Fr. 90.-- erfolgt.  
 
 Das Betreibungsamt wies in seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2014 darauf hin, dass die Bezahlung der Krankenkassenprämien und des Mietzinses nicht belegt worden seien. Trotzdem sei ihm kulanterweise in der Existenzminimumsberechnung vom 3. Oktober 2014 die Miete in der Höhe von Fr. 1'000.-- angerechnet worden. Der Beschwerdeführer erklärte dazu am 16. November 2014, dass er die Belege für die Höhe und die Bezahlung des Mietzinses der neuen Wohnung für die zweite Hälfte September 2014 sowohl beim Betreibungsamt als auch bei der Aufsichtsbehörde eingereicht habe. Zudem argumentierte er, es würde dem Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben widersprechen, wenn das Betreibungsamt ihm durch übermässige Pfändung die Mittel zur Bezahlung der Krankenkassenprämien entziehe, um ihm dann für die Zukunft die Berücksichtigung der Krankenkassenprämien beim Existenzminimum mit der Begründung zu verweigern, er habe die Belege für die Bezahlung der letzten drei Monatsprämien nicht vorgelegt. 
 
B.d. In seiner Beschwerde vom 22. Dezember 2014 (ABS 14 444) machte der Beschwerdeführer wiederum namentlich geltend, die KVG-Prämien und die Selbstbehalte von Fr. 90.-- hätten in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden müssen.  
 
C.   
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden ABS 14 258, ABS 14 338 und ABS 14 444 wurden von der Aufsichtsbehörde vereinigt. Mit Entscheid vom 4. Februar 2015 wies die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, über die gepfändeten Lohn- bzw. Rentenquoten unter Berücksichtigung der Wohnkosten von Fr. 1'364.-- ab Beginn des neuen Mietverhältnisses abzurechnen. Sofern nicht bereits geschehen seien dabei für die Monate April und Mai 2014 auch die Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 80.-- pro Monat und die Arbeitsplatzfahrten von Fr. 57.-- pro Monat zu berücksichtigen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. 
 
D.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Februar 2015 gelangt der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 4. Februar 2015 an das Bundesgericht (5A_146/2015). Er beantragt, die maximal zulässige Pfändungsquote mit Wirkung ab dem nächsten Rentenauszahlungs-Quartal April bis Juni 2015 auf Fr. 447.20 pro Monat festzusetzen und verlangt die Rückerstattung zu viel gepfändeter Beträge der Vergangenheit im Gesamtbetrag von Fr. 9'008.05, nämlich Fr. 5'629.30 für die 6-Monats-Periode April bis September 2014, Fr. 1'420.35 für die 3-Monats-Periode Oktober bis Dezember 2014 und Fr. 1'958.40 für die 3 Monats-Periode Januar bis März 2015. Zudem verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der aufschiebenden Wirkung. Letzterem Gesuch ist mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 13. März 2015 in dem Sinne stattgegeben worden, als das Betreibungsamt angewiesen wurde, die gepfändeten Beträge bis zum bundesgerichtlichen Entscheid nicht an die Gläubiger auszubezahlen. 
 
 Zur Begründung seiner Begehren wiederholt der Beschwerdeführer seine im kantonalen Verfahren vorgetragenen Rügen, es seien vom Mietzins und vom Grundbetrag unrechtmässige Abzüge vorgenommen worden und die Krankenkassenprämien willkürlich nicht berücksichtigt worden. 
 
E.  
 
E.a. Am 18. Februar 2015 verfügte das Betreibungsamt in der Pfändungsgruppen-Nr. zzz eine Pfändung der Pensionskassenrente in der Höhe von Fr. 880.-- pro Monat. Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2015 bei der Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2015 abwies (ABS 15 93). Der Beschwerdeführer zieht diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. März 2015 an das Bundesgericht weiter (5A_244/2015).  
 
 Am 30. März 2015 verfügte das Betreibungsamt in der Pfändungsgruppen-Nr. zzz erneut eine Pfändung der Pensionkassenrente in der Höhe von monatlich Fr. 880.--, wogegen sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2015 bei der Aufsichtsbehörde beschwerte (ABS 15 156). Gegen deren abweisenden Entscheid vom 8. Mai 2015 gelangt er mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Mai 2015 an das Bundesgericht (5A_420/2015). 
 
E.b. Der Beschwerdeführer stellt in seinen Beschwerden vom 25. März 2015 und 18. Mai 2015 die Begehren, den Pfändungsbetrag der Pensionskassenrente in den angefochtenen Verfügungen vom 18. Februar 2015 und 30. März 2015 von monatlich Fr. 880.-- auf Fr. 447.85 herabzusetzen und ihm, soweit auf Grund der angefochtenen Pfändungsverfügungen bereits Rentenbeträge gepfändet worden sein sollten, die Fr. 447.85 pro Monat übersteigenden Pfändungsbeträge zurückzuerstatten. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung beharrt der Beschwerdeführer auf seinem Standpunkt, die monatliche Krankenkassenprämie von Fr. 519.80 sei in den angefochtenen Existenzminimumsberechnungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.  
 
E.c. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerden 5A_244/2015 und 5A_420/2015 wurden am 29. April 2015 bzw. 2. Juni 2015 wie bereits im Verfahren 5A_146/2015 gutgeheissen.  
 
 In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die drei Beschwerden sind im Wesentlichen gleich begründet und richten sich gegen Entscheide, die weitgehend auf denselben tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen beruhen. Es rechtfertigt sich deshalb, die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).  
 
1.2. Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über eine Verfügung eines Vollstreckungsorganes gemäss Art. 17 SchKG - wie die Pfändung - stellen einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die - im Weiteren rechtzeitig erhobenen (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) - Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.3. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer wirft der Aufsichtsbehörde im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 12 BV und damit von Art. 93 Abs. 1 SchKG vor, mit welchem der verfassungsrechtliche Anspruch auf Existenzsicherung im Rahmen der Schuldbetreibung konkretisiert wird. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können - soweit hier interessierend - Erwerbseinkommen sowie Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall abgelten, namentlich Renten, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG kann gerügt werden, dass bei der Ausübung des im Gesetz eingeräumten Ermessens sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (BGE 128 III 337 E. 3a mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Anlass zur Beschwerde gibt zunächst der von der Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung des Notbedarfs eingesetzte Grundbetrag. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, in seinem Fall habe ihm von Anfang an der volle Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.-- zugestanden werden müssen.  
 
2.2. Zu den konkreten Gegebenheiten hat die Aufsichtsbehörde im Entscheid vom 4. Februar 2015 festgestellt, der Beschwerdeführer lebe während sechs Monaten im Jahr in Wohngemeinschaft mit seiner langjährigen Partnerin. Während der restlichen Zeit lebe diese in Tschechien. Sie sei nicht mittellos, sondern beziehe eine Scheidungs- und AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. Wie hoch diese Einkünfte seien gebe der Beschwerdeführer nicht an. Er mache aber geltend, seine Partnerin benötige diese Einkünfte für anderweitige dringende Ausgaben, weshalb sie an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten nichts beisteuern könne. Die Aufsichtsbehörde hat dazu erwogen, es sei zwar richtig, dass die Vollstreckungsbehörde der Partnerin des Beschwerdeführers nicht vorschreiben könne, wie sie ihre Einkünfte zu verwenden habe, hingegen erscheine falsch, dass die finanzielle Verantwortung für die Wahrung des Existenzminimums der Partnerin auf die Gläubiger des nicht solventen Beschwerdeführers verschoben werde, zumal er gegenüber seiner Partnerin nicht unterhaltspflichtig sei. Auszugehen sei von dem für einen alleinstehenden Schuldner empfohlenen Grundbetrag von Fr. 1'200.-- (Ziff. I/1 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 [Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. Januar 2011]). In Bezug auf den Grundbetrag bei kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft werde in Beilage 2 zum erwähnten Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern präzisiert, der Abzug vom jeweiligen Grundbetrag für einen alleinstehenden bzw. alleinerziehenden Schuldner betrage mindestens Fr. 100.-- und maximal Fr. 350.--, wobei die Dauer und die Gemeinsamkeiten in der Gemeinschaft zu berücksichtigen seien. Angesichts der konkreten Ausgestaltung der Hausgemeinschaft scheine angemessen, dass dem Beschwerdeführer in den früheren Pfändungsverfügungen ein Grundbedarf von Fr. 1'025.-- angerechnet worden sei. Zwar habe das Betreibungsamt am 12. Dezember 2014 in einer neuen Berechnung des Existenzminimums versehentlich den vollen Grundbetrag für Allein-stehende eingesetzt, was von der Aufsichtsbehörde aufgrund des Verschlechterungsverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr geändert werden dürfe. Dies bedeute jedoch nicht, dass nun deswegen die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die früheren Pfändungsverfügungen gutgeheissen werden müssten.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine während sechs Monaten im Jahr unter dem gleichen Dach wohnende Partnerin über eigene Einkünfte verfügt. Sodann steht fest, dass aus dieser Gemeinschaft keine Kinder hervorgegangen sind, weshalb der Notbedarf des Beschwerdeführers zu Recht anhand einer Einzelrechnung ermittelt worden ist. Die kantonalen Behörden sind von einem Betrag von Fr. 1'200.-- (dem Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner) ausgegangen und haben davon eine Summe von Fr. 175.-- abgezogen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, haben sie doch damit im Existenzminimum des Beschwerdeführers im Ergebnis einen höheren als bloss den hälftigen Ehegatten-Grundbetrag von Fr. 850.-- berücksichtigt (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4 S. 768.). Die Vorinstanzen haben mit dieser Reduktion dem Umstand Rechnung getragen, dass die Partnerin des Beschwerdeführers während jeweils der Hälfte des Jahres anwesend ist und während dieser Zeit eine Entlastung in Bezug auf die Kosten des gemeinsamen Haushalts stattfinden könnte. Inwiefern die Vorinstanzen mit dieser Reduktion von ihrem Ermessen unsachgemässen Gebrauch gemacht haben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist die Feststellung richtig, dass es nicht sein kann, dass ein Schuldner zulasten der Gläubiger für die Auslagen seiner Lebenspartnerin aufkommen kann, obwohl hierfür keine gesetzliche Pflicht besteht. Der vom Beschwerdeführer aufgestellten - von der Vorinstanz als wenig glaubhaft erachteten - Behauptung, dass seine Partnerin trotz regelmässigen Einkommens keinen Rappen an den gemeinsamen Unterhalt beitrage, mussten die Vorinstanzen daher keine massgebliche Bedeutung beimessen (vgl. BÜHLER, Aktuelle Probleme bei der Existenzminimumsberechnung, SJZ 2004 S. 26 f.).  
 
3.  
 
3.1. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz ihm für die Wohnkosten statt dem effektiven früheren Mietzins von Fr. 2'870.-- lediglich Fr. 2'152.50 ([ganzer Mietzins: Fr. 2'870.-- für 6 Monate + halber Mietzins: Fr. 1'435.-- für 6 Monate] : 2) angerechnet hat, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet, da unbestritten ist, dass er diese Wohnung während sechs Monaten im Jahr zu gleichen Teilen mit seiner Partnerin genutzt hat und bei einer Wohngemeinschaft mit einer über ein Einkommen verfügenden Person die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 132 III 483 E. 5 S. 486). Auch hier ist die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Partnerin würde sich an den Mietkosten nicht beteiligen, aus den vorstehend dargelegten Gründen unbehelflich (E. 2.3; vgl. BÜHLER, a.a.O., S. 28). Von einer unsachgemässen Ermessensausübung zulasten des Beschwerdeführers kann auch deshalb keine Rede sein, weil dem Schuldner - selbst wenn der Konkubinatspartner über kein Einkommen verfügt, was vorliegend nicht zutrifft - grundsätzlich nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden können (vgl. GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. 1, 2. Aufl. 2010, N. 26 zu Art. 93 SchKG).  
 
3.2. Was die Wohnkosten für die neue Wohnung anbelangt, hat die Vorinstanz festgestellt, dass seit dem 20. November 2014 der Mietzins von Fr. 1'364.-- in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt wird. Seien Einkommenspfändungen für Gläubiger verschiedener Gruppen erfolgt, wie dies hier der Fall sei, so wirke sich eine Revision grundsätzlich auf alle Gruppen aus. Eine verfügte Erhöhung des pfändbaren Betrages komme aber den Gläubigern nachgehender Pfändungsgruppen unter anderem erst nach Ablauf der vorhergehenden Gruppen zugute (vgl. Art. 110 Abs. 3 SchKG). Vorliegend wirke sich die Revision der Existenzminimumsberechnung vom 20. November 2014 in der Pfändungsgruppen-Nr. xxx somit, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, auf alle Gruppen sofort aus. Weil der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt bereits Ende September 2014 die Belege betreffend die Bezahlung des neuen Mietzinses habe zukommen lassen, werde das Betreibungsamt diese Kosten jedoch bereits ab Beginn des Mietverhältnisses zu berücksichtigen haben. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, das Betreibungsamt habe zu Unrecht keine Zuschläge für die obligatorische Krankenversicherung berücksichtigt.  
 
4.2. Auszugehen ist mit der Vorinstanz vom Grundsatz, dass bei der Berechnung des Existenzminimums nur jene Beträge zu berücksichtigen sind, die der Schuldner auch tatsächlich benötigt und bezahlt. Dafür hat der Schuldner die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Dieser Grundsatz wurde vom Bundesgericht auch für Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien als zutreffend erkannt (BGE 121 III 20 E. 3b und 3c S. 23). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, die Krankenkassenprämien nicht mehr bezahlt zu haben. Er macht jedoch geltend, die Ursache dafür liege nicht in seinem Verantwortungsbereich. Die Vorinstanz habe in seinem Existenzminimum in völlig unzulässiger Weise Beiträge seiner Partnerin berücksichtigt, die von dieser verweigert worden und in keiner Weise erzwingbar seien. Nachdem sein Existenzminimum um den für die Bezahlung der Krankenkassenprämie vorgesehenen Betrag zusammengeschrumpft sei, habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, dieser Verpflichtung nachzukommen. Es sei klar, dass der Staat nicht durch rechtswidrige Abzüge vom Existenzminimum dem Schuldner die Mittel zur Bezahlung der Krankenkassenprämien entziehen und ihm anschliessend wegen Nichtbezahlung der Prämien die obligatorische Krankenversicherung verweigern dürfe. Der Staat verstosse damit gegen das aus dem Grundprinzip des Verhaltens nach Treu und Glauben abgeleitete Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV).  
 
4.4. Diese Einwände, die der (juristisch gebildete) Beschwerdeführer praktisch gleichlautend auch in den Beschwerdeverfahren 5A_244/2015 und 5A_420/2015 vorbringt, sind unbehelflich. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanzen ihm durch rechtswidrige Pfändungen objektiv die Möglichkeit genommen haben, die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Einerseits kann - wie vorstehend gezeigt (vgl. E. 2.3 und 3.1) - den kantonalen Behörden keine rechtswidrige Ausübung ihres Ermessens vorgeworfen werden, wenn sie die Wohnkosten und den Grundbedarf des Beschwerdeführers zufolge Konkubinats in früheren Pfändungen massvoll reduziert haben. Andererseits hat die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer in allen Verfahren auf die gängige Praxis im Kanton Bern hingewiesen, wonach er die im Existenzminimum nicht mehr berücksichtigten Prämien für die obligatorische Krankenversicherung aus den ihm für den Grundbedarf zustehenden Mitteln bezahlen und sich anschliessend gegen Vorlage der entsprechenden Zahlungsbelege beim Betreibungsamt aus dem Betreffnis bereits eingegangener Lohn- bzw. Rentenabzüge entschädigen lassen kann bis nach dreimonatiger Bezahlung die Zahlungsvermutung greift (Rz. 29 S. 11 des angefochtenen Entscheids vom 4. Februar 2015 sowie Rz. 6 S. 3 des angefochtenen Entscheids vom 12. März 2015 je mit Hinweis auf HANSPETER MESSER, Aus der Praxis der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern, in dubio 2013, Heft 2, S. 59 ff., S. 65). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstan-den (vgl. Urteil 5A_266/2014 vom 11. Juli 2014 E. 8.2.3 mit Hinweis auf VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 32 zu Art. 93 SchKG). Wie die Vor-instanz dem Beschwerdeführer sodann zutreffend erörtert hat, ist das Betreibungsamt rechtlich nicht verpflichtet, ihm die sofortige und vorbehaltlose Vergütung nach Vorlage der Quittungen schriftlich zu garantieren. Auch seinen pauschal erhobenen Einwand, er könne nicht riskieren, dass das Betreibungsamt allenfalls eine Rückerstattung ver-weigere, hat die Aufsichtsbehörde durch die explizite Bestätigung seiner - mit der gesetzlichen Regelung im Einklang stehenden - Praxis und den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bereits hinreichend entkräftet. Mithin hat die Aufsichtsbehörde Art. 93 SchKG nicht verletzt, wenn sie die Krankenkassenprämien, die in den Vormonaten nicht bezahlt wurden, in den Existenzminimumsberechnungen nicht berücksichtigt bzw. die entsprechenden Beträge dem Beschwerdeführer nicht vorab überlassen hat.  
 
5.   
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Selbstbehalte seien nicht angerechnet worden, setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, er habe keine konkreten Selbstbehalte für notwendige ärztliche Behandlungen und Medikamente geltend gemacht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
6.   
Im Ergebnis sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die entsprechenden Gesuche sind deshalb abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 5A_146/2015, 5A_244/2015 und 5A_420/2015 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss