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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_558/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Schlieren, 
vertreten durch die Sozialbehörde, 
Freiestrasse 6, 8952 Schlieren, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 27. Juni 2018 (VB.2018.00132). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. August 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2018, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. August 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 29. August 2018 eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass der Beschwerdeführer auch in seiner zweiten Eingabe nicht ansatzweise Derartiges vorbringt, 
dass er insbesondere nicht darlegt, weshalb das vorinstanzliche Nichteintreten auf gegen die Invalidenversicherung Vorgetragenes mit der Begründung, dies liege ausserhalb des sich auf Weisungen und Auflagen der Sozialhilfebehörde beschränkenden Anfechtungsgegenstandes, verfassungswidrig sein soll; einzig die Überprüfung des IV-Rentensystems zu fordern, zielt an der Sache vorbei, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. September 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel