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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_269/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Regensdorf, vertreten durch die Sozialbehörde, 
Watterstrasse 114, 8105 Regensdorf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. und 23. März 2018 (VB.2018.00136). 
 
 
Nach Einsicht  
in die zunächst am 30. März 2018 per FAX, alsdann am 18. April 2018 per Post (Poststempel), eingereichte Beschwerde gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. und 23. März 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennen, 
dass danach die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen nicht unmittelbar gerügt werden kann, 
dass insoweit der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht beruht, weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich die willkürliche Anwendung der einschlägigen kantonalrechtlichen Normen oder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, gerügt werden kann, 
dass dabei anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53   E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Verfügung vom 13. März 2018 u.a. die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren gegen den Abschreibungsbeschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 26. Januar 2018 zum Gegenstand hat, 
dass in diesem Abschreibungsbeschluss der von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Regensdorf vom 29. Juni 2016 erhobene Rekurs als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, 
dass in diesem Rekurs um die subsidiäre Übernahme der Kosten für ein Praktikum von November 2016 bis Juni 2017 in einer Anwaltskanzlei gestritten worden war, 
 
dass das kantonale Gericht mit der Verfügung vom 23. März 2018 auf das am 22. März 2018 gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung eingereichte Wiederwägungsgesuch nicht eingetreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich allein die von der Vorinstanz verweigerte unentgeltliche Verbeiständung zur Diskussion stellt, 
dass das kantonale Gericht dazu in seiner Verfügung vom 13. März 2018 ausführt, 
- weil der Prozess weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten umschliesse, sei eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der über einen Bachelor of Law verfügenden Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sachlich nicht geboten, zumal die von ihr bereits ins Recht gelegte Beschwerdeschrift verständlich geschrieben und mit Anträgen und Begründung versehen sei; 
- dies führe gemäss § 16 Abs. 2 VRG/ZH zur Abweisung des Gesuchs, 
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht hinreichend eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht damit gegen Bundesrechtsbestimmungen oder verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, 
dass sie stattdessen verschiedene Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand tätigt, was indessen nach dem von der Vorinstanz Gesagten nicht entscheidwesentlich ist, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dielsdorf schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Mai 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel