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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_102/2016    {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juni 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1958 geborene und seit dem Jahre 2009 als selbstständige Werbeartikelverkäuferin im Aussendienst tätige A.________ meldete sich am 4. April 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte den erwerblichen und den medizinischen Sachverhalt unter anderem mittels eines internistisch-rheumatologischen Gutachtens der Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.________, Fachärztin für Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, vom 28. August 2014 ab. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. April 2014 eine ganze Invalidenrente zu. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess eine dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung über den Anspruch auf eine Rente ab April 2015 zurückwies. Im übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides habe die Beschwerdegegnerin, eventualiter die Vorinstanz, den Sachverhalt polydisziplinär abzuklären und über ihren Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Mai 2014 neu zu verfügen. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97   Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorab zulässig gegen Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Zwischenentscheide sind - abgesehen von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG) - nur dann (ausnahmsweise) anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 133 III 629       E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633; Urteil 5A_422/2013 vom 8. August 2013 E. 4.1).  
 
2.2. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren rechtsprechungsgemäss nicht ab und ist somit nach der Regelung des BGG kein Endentscheid. Das kantonale Gericht hat die Beschwerde der Versicherten gemäss Dispositiv-Ziffer 1 seines Entscheides insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, als es in Abänderung der Verfügung vom 7. Juli 2015 festhält, die Beschwerdegegnerin habe den Gesundheitszustand ab April 2015 weiter abzuklären und danach über den Anspruch auf eine Rente ab jenem Zeitpunkt neu zu verfügen. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit, soweit die Rentenfrage ab April 2015 betreffend, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Streitig und zu prüfen ist demnach letztinstanzlich einzig die Frage, ob im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. März 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente bestand und in diesem Zusammenhang, ob der rechtserhebliche Sachverhalt für jenen Zeitraum genügend abgeklärt worden ist.  
 
3.   
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen Invalidität und Erwerbsunfähigkeit, zum Anspruch auf eine Invalidenrente, zur Aufgabe von Arzt und Ärztin bei der Invaliditätsbemessung, zu den Voraussetzungen für eine rückwirkend ergangene befristete Invalidenrente und die dafür vorausgesetzten Revisionsgründe (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 263) sowie zur Beweiswürdigung, namentlich bezüglich ärztlicher Berichte und Gutachten, zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist, dass die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen bedarf. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Im Verwaltungs- und im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). 
 
4.   
 
4.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin von April 2012 bis Ende Oktober 2013 in jeglicher Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig war. Das kantonale Gericht erwog darüber hinaus, bezüglich des jenem Zeitpunkt folgenden Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit könne auf das voll beweiswertige Gutachten der Dr. med. B.________ vom 28. August 2014 abgestellt werden. Demnach sei die Versicherte ab November 2013 zu 70 % und ab dem 19. Januar 2014 zu 100 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen. Die abweichenden Beurteilungen und Einschätzungen der behandelnden Ärzte könnten daran nichts ändern. Entsprechend sei von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer vollen Tätigkeit in einer angepassten Stelle auszugehen, womit die Befristung des Rentenanspruchs per Ende April 2014 zu Recht erfolgt sei. Indessen sei die im Frühjahr 2015 - und damit vor Erlass der Rentenverfügung vom 7. Juli 2015 - erfolgte erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes von der IV-Stelle zu Unrecht nicht berücksichtigt und gewürdigt worden. Diese habe daher die erforderlichen medizinischen Abklärungen zu treffen und über den (eventuell) erneuten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.  
 
4.2. In der Beschwerde werden Einwände gegen die Beurteilung der körperlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben. Die Versicherte sei gutachterlich nur internistisch-rheumatologisch und nicht hinsichtlich ihrer sämtlichen Beschwerden untersucht worden. Es fehle an einem polydisziplinären (neurologischen, wirbelsäulenchirurgischen, kardiologischen und [schmerz-]psychiatrischen) Gutachten. Im weiteren habe sich die Gutachterin nicht mit der anderslautenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Wirbelsäulenchirurgen, Dr. med. C.________, auseinandergesetzt. Indem die Vorinstanz trotzdem auf das Gutachten der Dr. med. B.________ abgestellt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz und damit Bundesrecht verletzt. Eine polydisziplinäre Begutachtung hätte gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2014 und nicht erst ab April 2015 wieder verschlechtert habe.  
 
5.   
 
5.1. Die Tatsachenfeststellung des kantonalen Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach ab Januar 2014 eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit bestand, ist im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch begründeten Einschränkung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die auf konkreter Beweiswürdigung beruhenden und damit für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. E. 1 hievor) vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liessen:  
 
5.2.1. Die Kritik der Versicherten, das Gutachten sei unvollständig, es fehle an einer polydisziplinären Expertise und Dr. med. B.________ habe sich mit ihren Beschwerden nicht genügend befasst, ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich damit bereits ausführlich auseinandergesetzt (E. 4). Es kann darauf verwiesen werden.  
 
5.2.2. Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Gutachterin habe ihr nach ihrer Hospitalisation auf Grund kardiologischer Probleme ab dem 13. August 2014 gleichzeitig eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, kann nur von einer fehlerhaften Interpretation der Expertise gesprochen werden. Das Verbot, Sport zu betreiben, ist nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Ein Widerspruch besteht ebenso wenig wie konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des als rechtserheblich anerkannten Gutachtens vom 28. August 2014 sprechen würden. Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt.  
 
5.2.3. Schliesslich hat das kantonale Gericht die Berichte der behandelnden Ärzte im Zeitraum von Ende November 2014 bis Ende April 2015 gewürdigt. Es ist zum Schluss gelangt, der Gesundheitszustand der Versicherten sei ab April 2015 nicht mehr genügend abgeklärt. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunktes einer möglichen erneuten Verschlechterung offensichtlich unrichtig sein sollen. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Juni 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer