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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_422/2007 
 
Urteil vom 4. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
H.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Herrengasse 22, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 8. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1952 geborene, ursprünglich als Rangierangestellter der Firma S.________ tätige H.________ wurde im Jahre 1978 wegen anfallsartiger Zustände, eventuell Epilepsie, auf Kosten der Invalidenversicherung als Werkstattmitarbeiter umgeschult. Am 22. Dezember 2005 meldete sich der Versicherte unter Verweis auf ein Prostataleiden sowie eine Diskushernie erneut bei der IV-Stelle. Diese holte verschiedene medizinische Berichte, unter anderem einen solchen über einen stationären Abklärungs- und Behandlungsaufenthalt am Spital B.________ vom 10. April 2006, ein. Zudem liess sie H.________ durch Dr. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, und Dr. E.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten. Die genannten Ärzte stellten die Diagnosen von Schulterschmerzen rechts mit/bei einem Verdacht auf ein subacromiales Impingement, eines intermittierenden Zitterns des rechten Arms bei einem Verdacht auf eine funktionelle Störung, von Kreuzschmerzen mit pseudoradikulären Beinbeschwerden rechts bei degenerativen Veränderungen v.a. L5/S1 sowie freier Beweglichkeit der LWS und unter Ausschluss einer radikulären Störung, sowie einer Oligoepilepsie mit nächtlichen generalisierten Anfällen. In psychiatrischer Hinsicht werden die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und von akzentuierten Persönlichkeitszügen gestellt, welche aber die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusse. Diese wird bei einer angepassten Tätigkeit, ohne Heben schwerer Gewichte - wie dies am letzten Arbeitsplatz in einer Käserei nötig war -, als nicht eingeschränkt betrachtet. Das Zittern beurteilt die Neurochirurgin als funktionell, was der Psychiater nicht bestätigt, sondern eine eventuell organische Ursache als möglich erachtet. Die IV-Stelle ermittelte auf Grund dieser Angaben einen Invaliditätsgrad von 11 % und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 ab. 
 
B. 
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, mit welcher eine ganze Rente, eventualiter die Durchführung eines polydisziplinären Gutachens und beruflicher Abklärungen beantragt wurden, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Juni 2007 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle anzuweisen, den Sachverhalt zu ergänzen und neu zu verfügen. Er legt mit der Beschwerde ein Gutachten des Dr. A.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 31. Juli 2007 auf. 
 
Die IV-Stelle des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Zu den Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a BGG gehören namentlich auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007, E. 1; Urteil 9C_360/2007 vom 30. August 2007, E. 3; Ulrich Meyer, N 25, 36 und 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008 [nachfolgend: BSK BGG]) und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteile 8C_364/2007 vom 19. November 2007, [E. 3.3]; BSK BGG-Meyer, N 60 zu Art. 105; vgl. auch Markus Schott, N 17 zu Art. 97, in: BSK BGG). 
 
2. 
2.1 Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen, einschliesslich die Rechtsprechung zur nur ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff. [mit Hinweisen], 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f., 130 V 352 ff. und 396 ff.) sowie zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 122 V 157 E. 1 S. 158 f., je mit Hinweisen) und zu deren Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) werden im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 
2.2.1 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden - Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, N 26 zu Art. 43) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. 
2.2.2 Die Beweiswürdigung im Allgemeinen wie auch die antizipierte Beweiswürdigung (als Teil derselben; s. in BGE 133 III 638 nicht publizierte E. 3 des Urteils 5A_453/2007 vom 3. Oktober 2007) betreffen Tatfragen (Entscheid I 9/07 vom 9. Februar 2007, E. 4; BSK BGG-Meyer, N 34 zu Art. 105 und BSK BGG-Schott, N 29 zu Art. 95, je mit Hinweisen), die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1 hievor). Unter diesem Blickwinkel hält ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren aufgrund antizipierter Beweiswürdigung etwa dann nicht stand, wenn die Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird (vgl. Urteil I 1051/06 vom 4. Mai 2007, E. 3.3 und 3.4 [publ. in: SVR 2007 IV Nr. 39 S. 132]). Demgegenüber ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (vgl. die - unter der Herrschaft des BGG weiterhin geltende - Rechtsprechung gemäss BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; in BGE 126 II 514 nicht publizierte E. 2 des Urteils 2A.245/1999 vom 31. Oktober 2000; so auch BSK BGG-Meyer, N 57 zu Art. 105 und BSK BGG-Schott, N 9 zu Art. 97; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/ Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 14 zu Art. 97). 
2.3 
2.3.1 Bezogen auf die medizinischen Grundlagen der Invaliditätsbemessung handelt es sich bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche letztinstanzlich nur darauf überprüft werden können, ob sie offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt sind. Dasselbe gilt für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hat (Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1). 
2.3.2 Das Sozialversicherungsgericht ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Es hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Missachtung der Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung stellt eine Rechtsverletzung dar (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Das Bundesgericht prüft deshalb frei, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung den erwähnten Anforderungen genügt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es eine eigene umfassende, vom vorinstanzlichen Entscheid unabhängige Würdigung der medizinischen Unterlagen vorzunehmen hätte. 
 
3. 
Streitig ist aufgrund der Anträge und Vorbringen in der Beschwerde, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie eine die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigende physische oder psychische Gesundheitsschädigung ohne zusätzliche Abklärungen verneint hat. 
 
3.1 Das kantonale Gericht stützt seinen Entscheid auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. E.________ und L.________ vom 14. September respektive 16. Oktober 2006. Für die vom Beschwerdeführer geschilderten Schulterschmerzen rechts sowie die Kreuz- und Beinbeschwerden fände sich trotz verschiedener Abklärungen keine befriedigende ätiologische Erklärung. Er sei auf diese Schmerzen fixiert und hege hypochondrische Befürchtungen, was zusammenfassend als somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne. Sowohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht blieb das auffällige Zittern der rechten Extremitäten ungeklärt. Der Beschwerdeführer habe von seiner psychischen Verfassung her objektiv die Möglichkeit, trotz subjektiv empfundener Schmerzen einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich nachzugehen. Von zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen seien keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von ihnen abgesehen werden könne. 
 
3.2 Mit der letztinstanzlich erhobenen Beschwerde lässt der Versicherte ein nach Erlass des angefochtenen Entscheides in Auftrag gegebenes Gutachten über seinen Gesundheitszustand des Dr. A.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, vom 31. Juli 2007 auflegen. Dieser hat insbesondere die bislang nicht erklärbaren kurzen, ruckartigen systematischen Muskel-Zuckungen und das Zittern untersucht und stellt dafür die Diagnose einer typischen Myoklonischen Epilepsie (Impulsiv-Petit-Mal). Gemäss Lehrmeinung (Prof. Dr. M.________, Spezialarzt für Neurologie) seien dafür auch insbesondere Schmerzen im Bereich Rücken/Nacken/Schultern bekannt. Diese Schmerzen des Beschwerdeführers, die bis zu diesem Gutachten als somatoforme Schmerzstörung interpretiert wurden, weil man dafür keine wirkliche Erklärung fand, seien damit organischen Ursprungs. Damit sei aber die psychiatrische Diagnose der somatoformen Schmerzstörung ausgeschlossen, da diese definitionsgemäss eine organische Ursache der Schmerzen ausschliesst. 
 
4. 
Nach den zutreffenden Einwänden des Beschwerdeführers sind die vorinstanzlich als ausschlaggebend erachteten Gutachten der Dres. L.________ und E.________, wonach der Versicherte einzig an einer nicht invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung und nicht näher bezeichneten Schulterschmerzen rechts leidet, nicht widerspruchsfrei. Die Neurochirurgin erachtete das auffällige Zittern wahrscheinlich als funktionelles Leiden, welches einer psychiatrischen Beurteilung im Rahmen des gesamten Krankheits-/Schmerzgeschehens bedürfe, wohingegen der Psychiater ein entsprechendes psychisches Leiden ausschloss. Weder die IV-Stelle noch das kantonale Gericht hielten es für notwendig, diesen Widerspruch in der Sachverhaltsabklärung, deren Ungereimtheit sich auch im Lichte der übrigen medizinischen Akten nicht beheben lassen, mittels weiterer Begutachtung zu lösen. Ebenso wurde ausgeblendet, dass die behandelnden Ärzte des Spitals B.________ in welchem sich der Beschwerdeführer vom 1. bis 29. März 2006 aufhielt, ausdrücklich eine ausführliche psychiatrische Beurteilung inklusive fremdanamnestischer Angaben und längerfristiger Beobachtung des Patienten, wie dies in den Diagnosemanualen gefordert werde, empfohlen haben. Damit hat das kantonale Gericht zusammenfassend den rechtserheblichen Sachverhalt wegen des Verzichts auf weitere Beweisvorkehren - aufgrund antizipierter Beweiswürdigung bei einer Sachverhaltsfeststellung mit unauflösbaren Widersprüchen - rechtsverletzend festgestellt (vgl. E. 2.2 hievor). Auch auf den vom Beschwerdeführer letztinstanzlich aufgelegten Bericht des Dr. A.________ kann nicht einfach abgestellt werden, da sich dieser Arzt nicht mit den Argumenten der anderen Neurologen auseinandergesetzt hat. Es kann daher offenbleiben, ob dieses Beweismittel im vorliegenden Verfahren überhaupt hat vorgebracht werden dürfen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Sache ist daher zur Durchführung eines MEDAS-Gutachtens zwecks Abklärung der zumutbaren Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und zu erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
 
5. 
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 BGG) zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese umfasst die Kosten des Privatgutachtens des Dr. A.________ nicht, da darauf nicht entscheidwesentlich abgestellt werden kann (BGE 115 V 62, RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 8. Juni 2007 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Dezember 2006 werden aufgehoben. Es wird die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen neu verfüge. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. September 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Schüpfer