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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_13/2022  
 
 
Urteil vom 9. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, Administrativmassnahmen, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans. 
 
Gegenstand 
Entzug Führerausweis, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 
15. November 2021 des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung 
(VA 21 19). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ überschritt gemäss Rapport der Kantonspolizei Tessin vom 14. August 2018 mit einem Personenwagen am 27. Juni 2018 um 23.23 Uhr in Quinto die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 bis 24 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge. Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2018 verurteilte die " Sezione della circolazione, Ufficio giuridico, Servizio multe " (nachfolgend: Übertretungsstrafbehörde) A.________ wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von Fr. 430.--. 
Am 14. Mai 2019 setzte die Übertretungsstrafbehörde das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW (nachfolgend: VSZ) über den Vorfall vom 27. Juni 2018 sowie den Erlass des Strafbefehls vom 14. Dezember 2018 in Kenntnis und teilte mit, dass letzterer in Rechtskraft erwachsen sei. Das VSZ informierte A.________ mit Schreiben vom 28. Juni 2019, dass ein Administrativverfahren eröffnet worden sei und aufgrund der vorgenommenen Aktenprüfung beabsichtigt werde, ihm den Führerausweis für die Dauer von einem Monat (gesetzliche Mindestentzugsdauer) zu entziehen. A.________ führte mit Schreiben an das VSZ vom 2. Juli 2019 aus, der Vorwurf der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sei nicht wahr, weshalb er schriftlich widersprochen habe. Um sich weitere zeitraubende Umtriebe zu ersparen, habe er die Busse unter Protest bezahlt. Das VSZ sistierte in der Folge das Administrativverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens, was es A.________ mit Schreiben vom 3. Juli 2019 mitteilte. 
Mit Schreiben vom 25. März 2021 informierte das VSZ A.________ darüber, dass das Strafverfahren inzwischen habe abgeschlossen werden können, dem VSZ das entsprechende Strafurteil vom 14. Dezember 2018 am 24. März 2021 zugestellt worden sei und beabsichtigt werde, A.________ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat (gesetzliche Mindestentzugsdauer) zu entziehen. A.________ gab am 29. März 2021 an, die Tessiner Behörden hätten auf seinen Widerspruch hin nicht reagiert und weder ein Strafverfahren durchgeführt noch ein solches abgeschlossen. Um unnötige Kosten und Umtriebe zu vermeiden, habe er damals unter Protest eine ultimativ geforderte Summe bezahlt. Das VSZ entzog A.________ mit Verfügung vom 14. Mai 2021 den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Die dagegen von A.________ erhobene Einsprache vom 20. Mai 2021 wies das VSZ mit Entscheid vom 9. Juni 2021 ab. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2021 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Januar 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, die Zuständigkeit der beteiligten Richter sei zu überprüfen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Wegen Behördenwillkür sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden und das VSZ verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 30. März 2022 eine weitere Eingabe eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Inhaber des entzogenen Führerausweises und Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde, alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Zuständigkeit der am angefochtenen Entscheid beteiligten Richterinnen und Richter zu überprüfen sei. Es habe eine Verwaltungsrichterin mit einem männlichen Vornamen mitgewirkt, was Zweifel an der rechtmässigen Zusammensetzung des Gerichts aufkommen lasse. 
Gemäss Art. 31 des Gesetzes des Kantons Nidwalden vom 9. Juni 2010 über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG; NG 261.1) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten zuständig, so auch von Beschwerden gegen Einspracheentscheide des VSZ (Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b der Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden [Vereinbarung VSZ; NG 651.2]). Gemäss Staatskalender des Kantons Nidwalden ist der vom Beschwerdeführer genannte Verwaltungsrichter für die Amtsdauer vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2024 Mitglied des Verwaltungsgerichts. Somit ist seine Mitwirkung am angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden. Dass er im Rubrum als "Verwaltungsrichterin" und nicht als "Verwaltungsrichter" bezeichnet wurde, ist offensichtlich ein redaktionelles Versehen, das keine rechtlichen Konsequenzen zeitigt. 
 
4.  
 
4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
4.2. Zusammen mit der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer zwei Kopien eines mit Datum vom 3. Januar 2019 versehenen Schreibens, adressiert an "Ufficio giuridico, Servizio multe, 6528 Camorino", ein. Damit will er belegen, schon damals die ihm irrtümlich vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten und um Kommunikation in einer ihm verständlichen Sprache gebeten zu haben. Die Frage der Rechtskraft des Strafbefehls vom 14. Dezember 2018 war jedoch bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens beim VSZ, führte der Beschwerdeführer doch am 2. Juli 2019 aus, er habe dem Vorwurf der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit schriftlich widersprochen, worauf das VSZ das Administrativverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistierte. Mit Beschwerde an die Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer zudem vor, es gebe kein Strafverfahren gegen ihn und die Tessiner Behörde habe sich geweigert, in verständlicher Sprache zu kommunizieren, was er im Rahmen des darauffolgenden Schriftenwechsels bekräftigte. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit diesen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Inwiefern erst dieser Entscheid Anlass zur Einreichung des Schreibens vom 3. Januar 2019 gegeben haben soll, erschliesst sich nicht und zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf. Es ist im vorliegenden Verfahren daher nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon belegt eine blosse Kopie eines vom 3. Januar 2019 datierten Schreibens noch nicht, dass dieses auch der Post übergeben und der Übertretungsstrafbehörde zugestellt wurde.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nur einen Einzahlungsschein wegen Geschwindigkeitsübertretung erhalten. Auf dessen Zustellung hin habe er sofort widersprochen und um Rückzahlung der von ihm bezahlten Busse gebeten. Obwohl er um eine Kommunikation in einer ihm verständlichen Sprache gebeten habe, sei weder ein Dispositiv noch ein Rechtsmittelweg übersetzt worden.  
 
5.2. Die Übertretungsstrafbehörde hat dem VSZ mit Schreiben vom 14. Mai 2019 mitgeteilt, dass der gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafbefehl vom 14. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Das VSZ hat den Beschwerdeführer am 28. Juni 2019 über die ihr mitgeteilte Geschwindigkeitsüberschreitung und die Eröffnung des Administrativverfahrens in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer hat darauf am 2. Juli 2019 geantwortet, dass er von der Polizei wegen des Vorwurfs einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit angeschrieben worden sei. Da dieser Vorwurf aber nicht wahr sei, habe er schriftlich widersprochen. Um sich weitere zeitraubende Umtriebe zu ersparen, habe er die Busse unter Protest bezahlt. Das VSZ hat ihm daraufhin mitgeteilt, das Administrativverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Als der Beschwerdeführer am 25. März 2021 vom VSZ darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Strafverfahren inzwischen abgeschlossen worden sei, antwortete er, auf seinen Widerspruch hin hätten die Tessiner Behörden nicht reagiert. Es sei weder ein Strafverfahren durchgeführt noch ein solches abgeschlossen worden. Er habe den Vorfall inzwischen vergessen und die Rückzahlung des von ihm bezahlten Betrags noch nicht verlangt. Im Rahmen seiner Einsprache gegen die Verfügung des VSZ vom 14. Mai 2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe nur eine ihm ansonsten unverständliche Zahlungsaufforderung auf Italienisch, aber kein Strafurteil erhalten. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz führte er sodann aus, in unverständlicher italienischer Sprache angeschrieben worden zu sein. Die Tessiner Behörde habe sich jedoch strikt geweigert, in verständlicher Sprache zu kommunizieren. In seinem Schreiben an die Vorinstanz vom 5. September 2021 hielt er schliesslich fest, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich dabei um einen Strafbefehl einer Strafbehörde handeln sollte.  
 
5.3. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer führe in seinem Schreiben vom 2. Juli 2019 klar aus, dass er von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit Kenntnis erhalten und dagegen widersprochen habe. Offensichtlich habe er den Strafbefehl der Übertretungsstrafbehörde erhalten und diesen zur Kenntnis genommen. Er habe denn auch die ihm mit Strafbefehl auferlegte Busse beglichen. Diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind nicht willkürlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; oben E. 2.1). Mit seinem Vorbringen, ein "Strafbefehl" einer "Zirkulationssektion" vom 14. Dezember 2018 sei ihm als solcher unbekannt, er habe von dieser Sektion "verständlich nur einen Einzahlungsschein wegen Geschwindigkeitsübertretung erhalten", vermag der Beschwerdeführer nicht das Gegenteil aufzuzeigen. Der von ihm beantragte Beizug der Strafakten erübrigt sich vor diesem Hintergrund.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Die Vorinstanz erwog zudem, gemäss dem auch im Strafbefehlsverfahren geltenden Art. 68 Abs. 2 StPO werde der beschuldigten Person in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten bestehe nicht. Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspreche, zuzugestehen seien, sei nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Einzelfalls zu würdigen. Die beschuldigte Person sei grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, respektive gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen.  
Der Beschwerdeführer habe seinen Übersetzungsbedarf, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht infolge der Zustellung des Strafbefehls, sondern erst knapp 2.5 Jahre später und somit erstmals anlässlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht. Zwar führe er aus, die Tessiner Behörde habe sich strikt geweigert, mit ihm in verständlicher Sprache zu kommunizieren. Diesbezüglich mache er jedoch weder konkrete Angaben noch lege er für seine Behauptungen einen Beleg vor. Auch bringe er nicht vor, dass er seinen Übersetzungsbedarf bezüglich des Strafbefehls vor der Übertretungsstrafbehörde signalisiert oder sich nach dem Inhalt des Strafbefehls erkundigt hätte und ihm die Übersetzung dennoch verweigert worden wäre. Es sei weder aus den Akten ersichtlich noch werde vom Beschwerdeführer dargelegt, dass er die Tragweite des ihm gemachten Vorwurfs und des Strafverfahrens aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse nicht erfasst habe. Insgesamt sei nicht von derart offensichtlichen Verfahrensfehlern auszugehen, dass die für krasse Ausnahmefälle vorgesehene Annahme der Nichtigkeit gerechtfertigt und dem fraglichen Strafbefehl jegliche Rechtsverbindlichkeit abzusprechen wäre. 
 
5.4.2. Mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander; insbesondere macht er nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend festgestellt (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; oben E. 2.1). Dass entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen von der Nichtigkeit des Strafbefehls auszugehen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.2 f.). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Tragweite des ihm gemachten Vorwurfs und des Strafverfahrens trotz angeblich fehlender Sprachkenntnisse erfasst habe, hat er doch eigenen Angaben zufolge schriftlich Widerspruch gegen die ihm zur Last gelegte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eingelegt und die Busse bezahlt.  
 
5.5. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 bis 24 km/h eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bejaht und den Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat bestätigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden, unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Dass sich der Beschwerdeführer für unschuldig und den Strafbefehl für nicht korrekt hält, ändert daran nichts, zumal er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Ein Eingehen auf die beantragte Parteientschädigung "wegen Behördenwillkür" erübrigt sich somit. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck