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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.54/2003 
2P.56/2003/kil 
 
Urteil vom 1. Dezember 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
2P.54/2003 
X. und Y.________, 
 
und 
 
2P.56/2003 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinderat der Stadt Freiburg, maison de Ville, 
1700 Freiburg, 
Oberamtmann des Saanebezirks, Postfach 96, 
1702 Freiburg, 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, route André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez, 
 
Gegenstand 
Art. 8 BV (Teilnahme an ausserschulischen Aktivitäten), 
 
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Entscheide 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, 
I. Verwaltungsgerichtshof, vom 22. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 17. Mai 1884 hatte der Kanton Freiburg ein Gesetz über das Primarschulwesen erlassen. Nach den Art. 115-119 dieses Gesetzes waren nebst den öffentlichen Schulen, welche jede Gemeinde unterhalten musste, auch freie Schulen zulässig; diese konnten unter bestimmten Voraussetzungen mit Genehmigung des Staatsrates den Status einer öffentlichen Schule erhalten. Mit Gesetz vom 10. Mai 1972 über das Statut der freien Schulen und der freien öffentlichen Schulen wurden die Art. 115-119 des Gesetzes von 1884 durch neue Art. 115-119quater ersetzt, welche später durch Gesetz vom 19. November 1975 geändert wurden. Der Status der freien öffentlichen Schulen ist heute in diesen revidierten Artikeln (116 bis 119quater) des Gesetzes über das Primarschulwesen geregelt. 
 
Die Freie Öffentliche Schule Freiburg (im Folgenden: FOSF) - ursprünglich eine Privatschule für die Minderheit der Reformierten - ist heute eine öffentlich anerkannte, von einer öffentlichrechtlichen Körperschaft (Gemeindeverband) getragene und im Wesentlichen vom Kanton und 15 beteiligten Gemeinden (worunter die Stadt Freiburg) finanzierte Schule, die je eine deutschsprachige Klasse für die sechs Altersstufen der Primarschule sowie einen Kindergarten führt. Daneben gibt es in der FOSF - auf privater Ebene - eine französischsprachige Abteilung mit einem Kindergarten und Primarklassen, die nicht mehr mit öffentlichen Mitteln finanziert wird. Die Schule stand zunächst nur reformierten Kindern offen; im Laufe der Zeit wurden aber auch nichtreformierte Kinder, namentlich deutschsprachige katholischen Glaubens, aus den zum Schulkreis der FOSF gehörenden Gemeinden aufgenommen. 
 
Gemäss einem Beschluss des Freiburger Staatsrates vom 3. September 1991 sollte die FOSF künftig nur noch reformierten Kindern aus dem Schulkreis der FOSF offen stehen, während für Kinder anders-gläubiger Eltern aus dem Schulkreis diese Möglichkeit weitgehend aufgehoben wurde. Auf staatsrechtliche Beschwerde betroffener Eltern hin hob das Bundesgericht den genannten Staatsratsbeschluss mit Urteil vom 21. Juni 1999 auf. Es erachtete es mit der Religionsfreiheit bzw. mit dem Gebot der staatlichen Neutralität als unvereinbar, den Zugang zu einer öffentlichen Schule, selbst wenn nicht die konfessionelle Prägung des Unterrichts, sondern die Unterrichtssprache im Vordergrund stehe, von der Konfession der Kinder abhängig zu machen (BGE 125 I 347 ff.). 
B. 
Die der katholischen Konfession angehörenden Eltern X. und Y.________ beantragten im Oktober 1998, ihren Sohn A.________ (geb. 1993) in die FOSF einzuschulen. Gegen den abschlägigen Bescheid des Schulinspektors erhoben sie erfolglos sämtliche kantonalen Rechtsmittel und gelangten schliesslich mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Gestützt auf eine vorsorgliche präsidiale Massnahme konnte A.________ ab August 1999 in die FOSF eintreten, wo er im Einverständnis mit den Schulbehörden in der Folge verbleiben konnte. Die staatsrechtliche Beschwerde wurde im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 1999 alsdann zurückgezogen (vgl. Verfahren 2P.165/1999). 
 
Ebenfalls im Oktober 1998 hatte Z.________ (selber Katholikin) - vorerst erfolglos - die Einschulung ihrer Tochter B.________ in die FOSF verlangt. Nach erneut gestelltem Antrag stimmten die Schul-behörden im August 1999 der beabsichtigten Einschulung von B.________ schliesslich zu. 
C. 
Mit Schreiben vom 1. September 1999 teilte der Gemeinderat der Stadt Freiburg den Eltern X. und Y.________ mit, dass er die Schulkosten der FOSF nicht übernehmen werde, da der Sohn katholischer Konfession sei. Darüber hinaus hielt der Gemeinderat fest, dass A.________ auch nicht an den von der Stadt Freiburg organisierten ausserschulischen Aktivitäten (kulturelle und sportliche Anlässe) teilnehmen könne. Ein gleichlautendes Schreiben richtete der Gemeinderat am selben Tag auch an Z.________ (betreffend ihre Tochter B.________). Mit zwei separat eröffneten Beschlüssen vom 24. Mai 2000 hielt der Gemeinderat an seiner Auffassung fest. 
 
Die von den Eltern X. und Y.________ und von Z.________ gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden wies der Oberamtmann des Saanebezirks mit zwei im Wesentlichen gleichlautenden Entscheiden vom 18. Juli 2001 ab. 
D. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg hiess die gegen die Entscheide des Oberamtmanns erhobenen Beschwerden mit Urteilen vom 22. Januar 2003 (Nr. 1A 01 60 i. S. X. und Y.________ und Nr. 1A 01 77 i.S. Z.________) insoweit teilweise gut, als es die Verpflichtung der Eltern, die Kosten der Einschulung ihrer Kinder in die FOSF selber zu tragen, aufhob; bezüglich des Ausschlusses von den ausserschulischen Angeboten der Stadt Freiburg wies es die Beschwerden ab. 
Gemäss den vom Verwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind unter den an der FOSF beteiligten Gemeinden Verhandlungen über eine Neuorganisation der Schule (Bildung einer deutschsprachigen Regionalschule) im Gang, doch will sich die Stadt Freiburg daran nicht beteiligen (bzw. aus dem Gemeindeverband der FOSF austreten), weil sie ihre städtischen Quartierschulen als für die in Freiburg wohnenden deutschsprachigen Primarschüler genügend erachtet; sie lässt grundsätzlich keine neuen Schüler mehr in die FOSF eintreten. 
 
Inzwischen hat auch der Kanton Freiburg die freien öffentlichen Schulen auf eine neue Grundlage gestellt. Am 8. Mai 2003 verabschiedete der Grosse Rat gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 28. Januar 2003 (vgl. dort S. 7 zum Stand der Verhandlungen unter den an der FOSF beteiligten Gemeinden) ein neues Gesetz über die Freien öffentlichen Schulen, das am 1. Januar 2004 in Kraft treten wird. 
 
Nach den Art. 3 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes kann eine Gemeinde frühestens zwei Jahre nach einer entsprechenden Ankündigung aus dem Schulkreis einer Freien öffentlichen Schule austreten. Der Staatsrat genehmigt in diesem Fall den Austrittsentscheid und ändert das Gebiet des freien öffentlichen Schulkreises. 
 
Was die Schulkosten betrifft, führte das Verwaltungsgericht in seinen Entscheiden vom 22. Januar 2003 aus, gemäss dem anwendbaren Schulgesetz vom 23. Mai 1985 hätten die Kinder die Schule des Schulkreises, dem ihr Wohnsitzort angehöre, zu besuchen. Der Besuch einer Schule eines anderen Schulkreises könne vom Schulinspektor bewilligt oder angeordnet werden, wenn sprachliche Gründe oder sonstige besondere Umstände dies rechtfertigten, wobei im ersten Fall die Wohnsitzgemeinde über die allfällige Unentgeltlichkeit zu befinden habe (Art. 10 und 11 SchulG). Bisher sei der Zugang zur FOSF von der Konfession und von der Zugehörigkeit zum Schulkreis abhängig gewesen. Aufgrund des Bundesgerichtsentscheides vom 21. Juni 1999 bleibe nur noch das Kriterium der Territorialität, und der Status der FOSF sei nicht mehr geregelt. Dies könne aber nicht bedeuten, dass die deutschsprachigen Kinder der Stadt Freiburg nunmehr einen generellen Anspruch auf unentgeltlichen Besuch der Schule ihrer Wahl hätten. Es stünden ihnen in der Stadt Freiburg ordentliche öffentliche Primarschulen zur Verfügung, weshalb die städtischen Schulbehörden die Möglichkeit haben müssten, die Kinder im Sinne einer ökonomischen Planung nach sachlichen Kriterien einer bestimmten Schule zuzuweisen. Damit hätten auch die Kinder der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Besuch der FOSF. Da ihnen in den städtischen Quartierschulen ein genügender und zumutbarer Unterricht zur Verfügung gestanden hätte, könnten nicht sprachliche Gründe zum Schulkreiswechsel geführt haben. Wenn ein solcher trotzdem erlaubt worden sei, müsse dies aus anderen triftigen Gründen geschehen sein. Damit fehle es aber an der in Art. 11 SchulG vorgesehenen Möglichkeit, den Eltern die Schulkosten aufzuerlegen. Zudem verstiesse eine andere Lösung gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, indem reformierte Schüler die FOSF unentgeltlich besuchen könnten, die katholischen dagegen nicht. Wie es sich nach einem rechtsgültigen Austritt der Stadt Freiburg aus dem Schulkreis der FOSF verhalten werde, sei vorliegend nicht zu prüfen. 
 
Zur Frage des Zugangs zu den ausserschulischen Aktivitäten führte das Verwaltungsgericht aus, die Gemeinden seien im Rahmen ihrer Autonomie frei, das Schuljahr zu organisieren (Art. 54 Abs. 2 lit. f SchulG). Dabei hätten sie die Vorschriften des Bundes und des Kantons zu berücksichtigen. Es stehe der Gemeinde als Schulträgerin aber frei, den Schülern ausserhalb und innerhalb der Schule den fakultativen Besuch von Tätigkeiten, die nicht mehr dem eigentlichen, obligatorisch zu vermittelnden Schulstoff zusammenhingen, zu ermöglichen. Dazu gehörten etwa die Teilnahme an Lagern, an fakultativen Fächern (wie Musik- und Gesangsunterricht), Nachhilfeunterricht, Schülerverpflegung und anderes mehr. Die von der Stadt Freiburg seit mehreren Jahren durchgeführten ausserschulischen kulturellen und sportlichen Anlässe seien für die Schüler der Kindergarten- und Primarklassen der Stadt bestimmt. Aus dem Schulreglement der Stadt gehe hervor, dass sich dieses Angebot nur an die Schüler der städtischen Schulen richte. Gesetzliche Vorschriften, welche die Stadt zu weiter gehenden Leistungen verpflichten würden, bestünden nicht. Zwar sei die Stadt auch Mitglied des Schulkreises der FOSF, doch habe es immer ihrer Absicht entsprochen, die Schüler der FOSF (wie übrigens auch jene der Privatschulen), von der Teilnahme an ihren ausserschulischen Anlässen auszuschliessen. Nur Kinder, die eine ordentliche öffentliche Schule besuchten, könnten hievon Gebrauch machen. Damit entfalle eine Verletzung des Anspruches auf Gleichbehandlung. Dass die Kosten der Schulen in der Stadt Freiburg u.a. auch durch Steuergelder finanziert würden, ändere nichts. 
E. 
X. und Y.________ sowie Z.________ führen mit Eingaben vom 25. und 26. Februar 2003 je staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, die Urteile 1A 01 60 und 1A 01 77 vom 22. Januar 2003 des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg insoweit aufzuheben, als die kantonalen Beschwerden nicht gutgeheissen worden seien; sodann sei ihren Kindern die Teilnahme an ausserschulischen Aktivitäten der Stadt Freiburg zu gestatten. 
 
Der Gemeinderat der Stadt Freiburg und der Oberamtmann des Saanebezirks beantragen, die Beschwerden abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg schliesst auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die zusätzlich zur Vernehmlassung eingeladene Direktion für Erziehung, Kultur und Sport des Kantons Freiburg beantragt ebenfalls, die Beschwerden abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die beiden staatsrechtlichen Beschwerden stehen sachlich in einem engen Zusammenhang. Sie richten sich gegen zwei Entscheide mit annähernd demselben Wortlaut, die Beschwerdeführer erheben dieselben Rügen und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Beschwerden antragsgemäss in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG in einem Verfahren zusammenzufassen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (vgl. BGE 113 Ia 390 E. 1 S. 394). 
2. 
2.1 Bei den angefochtenen Urteilen handelt es sich um kantonale Endentscheide, die sich auf kantonales Recht stützen und gegen die, da auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht, die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 84 Abs. 1, Art. 86 und Art. 87 OG). 
2.2 Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Es kann dabei die Beeinträchtigung in rechtlich geschützten eigenen Interessen geltend gemacht werden; die Verfolgung tatsächlicher oder bloss allgemeiner öffentlicher Anliegen ist dagegen ausgeschlossen (BGE 121 I 267 E. 2, mit Hinweisen). Das allgemeine Willkürverbot nach Art. 9 BV (bzw. Art. 4 aBV) verschafft dem Betroffenen für sich allein keine geschützte Rechtsstellung; eine solche besteht nur, wenn das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung gerügt wird, seinerseits dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder gerade den Schutz seiner beeinträchtigten Interessen bezweckt (BGE 126 II 377 E. 4 S. 388; 126 I 81 E. 4-6 S. 87 ff.). 
2.3 Die Beschwerdeführer führen in eigenem Namen staatsrechtliche Beschwerde in der Annahme, dass auch sie durch den Ausschluss ihres Sohnes bzw. ihrer Tochter von den ausserschulischen Aktivitäten in gleicher Weise mitbetroffen seien. Das lag ohne weiteres auf der Hand, was die - jetzt nicht mehr streitige - Schulgeldpflicht anbelangte. Ob die Nichtzulassung der Kinder zu den betreffenden Freizeitbeschäftigungen direkt auch die Rechtsstellung der Eltern berührt, erscheint eher fraglich, kann aber offen bleiben, da die Beschwerden ohne Zwang als auch im Namen der Kinder erhoben entgegenzunehmen wären. 
Im Übrigen ist die Legitimation nach Art. 88 OG zu bejahen. Zwar richten sich die staatsrechtlichen Beschwerden gegen einen Akt der Rechtsanwendung, womit die Rüge der Willkür oder der rechtsungleichen Behandlung, soweit sie sich auf die Gesetzesauslegung bezieht, nur zulässig ist, wenn die betreffende Vorschrift dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch oder ein rechtlich geschütztes Interesse einräumt (vgl. E. 2.2). Vorliegend wird aber nicht die Rechtsanwendung als solche, sondern in Wirklichkeit - vorfrageweise - der Inhalt der zur Anwendung gebrachten Schulreglemente bzw. der durch die Praxis der Schulbehörden geschaffene Rechtszustand als gleichheitswidrig beanstandet, wozu sich die Legitimation unmittelbar aus Art. 8 BV ergibt (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 238 und S. 241). 
2.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 126 II 377 E. 8c S. 395, mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer mehr verlangen als die Aufhebung der angefochtenen Entscheide, kann auf die Beschwerden nicht eingetreten werden. 
2.5 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). Die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde muss sodann in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30); der Verweis auf kantonale Rechtsschriften (vgl. S. 4 der Beschwerden) ist unbeachtlich. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführer rügen mit ihren staatsrechtlichen Beschwerden eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV). Sie halten der Argumentation des Verwaltungsgerichts entgegen, es gehe um die Teilnahmemöglichkeit an ausserschulischen Aktivitäten, die mit den Schulen nur noch den Namen gemeinsam hätten, ansonsten aber völlig unabhängig vom Schulbetrieb durch die Gemeindebehörden organisiert würden; es handle sich um Leistungen der Stadt Freiburg an die schulpflichtigen Kinder, bei denen der Gleichheitssatz zu beachten sei. Die Art der besuchten Schule könnte als Kriterium für den Zugang zu den betreffenden Freizeitaktivitäten nur dann in Betracht kommen, wenn diese Aktivitäten in einem engen oder gar untrennbaren Zusammenhang mit dem Schulalltag stünden, wie dies etwa bei durch die Schulen organisierten sportlichen Wettkämpfen an schulfreien Tagen in der Woche der Fall sei. Das treffe für die hier in Frage stehenden Freizeitangebote aber gerade nicht zu. Die Bestimmung der Leistungsberechtigten erfolge damit nach einem sachfremden Kriterium, das mit der erbrachten Leistung in keinem Zusammenhang stehe. Zulässig wäre dagegen etwa das Abstellen auf das Kriterium des Wohnsitzes. Dass das fragliche Leistungsangebot in einem Schulreglement enthalten sei, vermöge am Gesagten nichts zu ändern. Unerheblich sei auch, dass die Beschwerdeführer beim Entscheid, ihr Kind in der FOSF einzuschulen, vom beanstandeten Zustand Kenntnis gehabt hätten. 
3.2 Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV, Art. 4 aBV) und das eng mit diesem verbundene Willkürverbot (Art. 9 BV) gelten auch gegenüber den rechtsetzenden Erlassen. Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird; vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Dem Gesetzgeber verbleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 110 Ia 7 E. 2b S. 13 f.; 121 I 102 E. 4a S. 104; 127 I 185 E. 5 S. 192; 129 I 1 E. 3 S. 3). 
3.3 Das Schulgesetz des Kantons Freiburg überlässt es gemäss unbestrittener Darstellung des Verwaltungsgerichts den Gemeinden, ob und in welchem Masse sie das obligatorische Schulprogramm durch fakultative Betätigungsmöglichkeiten ergänzen wollen (Art. 54 Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 59 SchulG, vgl. angefochtene Entscheide S. 13 bzw. S. 11/12, zu den Befugnissen der Gemeinden Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern und Stuttgart 1979, S. 102/103). 
 
Die Stadt Freiburg hat von diesen Befugnissen Gebrauch gemacht. Die von ihr herausgegebenen Broschüren über die offerierten sportlichen und kulturellen Betätigungsmöglichkeiten richten sich ausdrücklich und ausschliesslich an die Eltern bzw. die Schüler der "offiziellen" Kindergarten- und Primarklassen der Stadt Freiburg: 
 
"Liebe Eltern, liebe Kinder 
 
Seit 1986 bietet die Schuldirektion, als einzige Stadt der Westschweiz, den Kindern der offiziellen Primarklassen der Stadt Freiburg die Möglichkeit, sich in zahlreichen ausserschulischen kulturellen Aktivitäten einzuschreiben" 
(Broschüre über das ausserschulische kulturelle Angebot, Titelseite) 
bzw. 
 
"An alle Schüler der offiziellen deutschsprachigen Kindergarten- und Primarklassen der Stadt Freiburg" 
(Broschüre über den freiwilligen Schulsport, Titelseite) 
 
Die Sportveranstaltungen werden durch Sportlehrer der städtischen Schulen durchgeführt; die Anmeldungen sind beim jeweiligen Klassenlehrer einzureichen. Entsprechendes gilt für die offerierten kulturellen Aktivitäten, welche offenbar zum Teil in Räumlichkeiten der städtischen Schulen stattfinden. Der formelle Zusammenhang mit der städtischen Schule kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Rechtsgrundlage für diese Aktivitäten im kommunalen Schulreglement enthalten ist (vgl. Réglement des écoles enfantines et primaires de la Ville de Fribourg du 22 mars 1993, Art. 8, 9, 10 und 13). 
 
Dies genügt nach Auffassung der Schulbehörden und des Verwaltungsgerichts, um die Schüler, die nicht die städtischen Schulen besuchen, von den ausserschulischen Aktivitäten auszuschliessen. 
3.4 Wohl wäre es möglich und sachlich durchaus vertretbar, die Zugänglichkeit zu den betreffenden Aktivitäten nicht vom Besuch der städtischen Schule, sondern allein vom Wohnsitz der Kinder abhängig zu machen und diese Leistungen allen in der Stadt Freiburg wohn-haften Kindern der betreffenden Altersgruppe anzubieten. Aber es besteht nach dem Gesagten, was die eingesetzten personellen und zum Teil auch die räumlichen Mittel anbelangt, ein klarer Zusammenhang mit dem kommunalen Schulbetrieb. Es erscheint insofern legitim, dass die Stadt ihr Angebot vorab den Schülern ihrer Schulen zukommen lassen will, nicht dagegen Schülern aus Drittgemeinden oder Schülern anderer Schulen. Diese Priorität rechtfertigt sich ohne weiteres, soweit die Kapazität der offerierten Kurse beschränkt ist und nur ein Teil der interessierten Kinder hiefür zugelassen werden kann. Doch auch soweit solche Schranken nicht bestehen, kann nicht gesagt werden, dass die vorgenommene Abgrenzung jeder vernünftigen sachlichen Begründung entbehre. Die offerierten Leistungen sind für die Gemeinde mit finanziellen Aufwendungen verbunden, was eine Beschränkung des Benützerkreises rechtfertigt und notwendig macht. 
 
Zwar liegt die Vermutung nahe, dass der bewusste Ausschluss von Schülern der FOSF seinen Grund auch in der gegebenen Konkurrenzsituation zwischen den städtischen Schulen und der FOSF findet, was allenfalls als unsachliches oder sachfremdes Motiv zu werten wäre. Es könnte zudem ein gewisser Widerspruch darin erblickt werden, dass die Stadt Freiburg einerseits aufgrund ihrer bisherigen Zugehörigkeit zum Schulkreis der FOSF den Besuch dieser Schule durch in der Stadt wohnhafte Kinder unter gewissen Voraussetzungen zugelassen und hiefür entsprechende Schulkosten übernommen hat (bzw. im Falle der Kinder der Beschwerdeführer aufgrund der angefochtenen Urteile übernehmen muss), andererseits aber diese Gruppe von Schülern wie Kinder aus Drittgemeinden behandelt, indem sie sie von den allgemeinen ausserschulischen Aktivitäten ausschliesst, obwohl sie durch ihren Wohnsitz und in räumlicher Beziehung ebenfalls zur Gemeinde gehören. Dass die beanstandete Abgrenzung unter diesem Gesichtswinkel, d.h. im Hinblick auf die (noch) bestehenden rechtlichen Bindungen zwischen der Stadt Freiburg und der FOSF, gegen Verfassungsrecht verstosse, wird in den vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerden indessen nicht geltend gemacht, weshalb diese Frage vom Bundesgericht nicht weiter zu verfolgen ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, vgl. E. 2.4). Die Verletzung des Gleichheitssatzes wird einzig darin erblickt, dass die Zugehörigkeit zur städtischen Schule für die Zulassung zu den ausserschulischen Aktivitäten mangels hinreichender Beziehung zum Schulbetrieb ein sachfremdes, unzulässiges Abgrenzungskriterium darstelle, was nach dem Gesagten nicht zutrifft. 
4. 
Die staatsrechtlichen Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG analog). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verfahren 2P.54/2003 und 2P.56/2003 werden vereinigt. 
2. 
Die staatsrechtlichen Beschwerden 2P.54/2003 und 2P.56/2003 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern in den Verfahren 2P.54/2003 und 2P.56/2003 je zur Hälfte, d.h. mit je Fr. 1'500.-- auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat der Stadt Freiburg, dem Oberamtmann des Saanebezirks und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, sowie der kantonalen Direktion für Erziehung, Kultur und Sport schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Dezember 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: