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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_48/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. September 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verein B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Juni 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner mit Schlichtungsgesuch vom 3. November 2016 bei der Schlichtungsbehörde Friedensrichteramt Männedorf ausstehende Löhne und eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von insgesamt Fr. 21'710.54 forderte; 
dass die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7. Dezember 2016 einen Vergleich schlossen, gemäss dem die Beschwerdeführerin ihre Forderung auf Fr. 9'140.-- brutto reduzierte und auf die Geltendmachung des Mehrbetrags verzichtete, während der Beschwerdegegner den reduzierten Forderungsbetrag anerkannte; 
dass das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in der Folge mit Verfügung vom 7. November 2016 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde; 
dass die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich am 8. Januar 2017 Beschwerde erhob mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung ihrer Forderung und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und dass sie gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen die Friedensrichterin stellte; 
dass das Obergericht mit Beschluss vom 3. Februar 2017 auf das Ausstandsgesuch sowie die Beschwerde nicht eintrat, weil mit der Beschwerde Willensmängel gegen den Vergleich geltend gemacht würden, wozu nur die Revision offen stehe, und auch Ausstandsgründe gegen die Friedensrichterin mit Revision geltend zu machen wären; 
dass das Bundesgericht auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 3. Februar 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil 4D_11/2017 vom 21. März 2017 nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 24. April 2017 die Revision des Beschlusses vom 3. Februar 2017 beantragte und gleichzeitig Haftungsklage gegen die Friedensrichterin von Männedorf erhob; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Juni 2017 auf das Revisionsgesuch und die Haftungsklage der Beschwerdeführerin nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Juli 2017 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird; 
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann