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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_24/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Juni 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 12. März 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 verpflichtete, das Mietobjekt Einzelgarage Nr. 4 an der Strasse U.________ in V.________ bis spätestens am 11. Dezember 2014 zu verlassen und ordnungsgemäss zu räumen, wobei für den Widerhandlungsfall als Vollstreckungsmassnahme die polizeiliche Räumung angeordnet wurde; 
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. März 2015 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 1. Dezember 2014 erhobene Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 16. April 2015 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2015 mit Beschwerde anzufechten; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 15'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. April 2015 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2015 aufforderte, bis spätestens am 6. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen; 
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Mai 2015 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 27. Mai 2015 angesetzt wurde; 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, sondern erst am 2. Juni 2015, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. April 2015, in der keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde selbst bei fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht hätte eingetreten werden können; 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann