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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_649/2019  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Reut. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ GmbH, 
c/o A.B.________ GmbH, 
handelnd durch B.________, und dieser 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 
2. C.A.________, 
3. C.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Kramer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Sachbeschädigung, Vergehen gegen das Umweltschutzgesetz), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 4. April 2019 (SW.2019.1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die A.A.________ GmbH war seit dem 1. Juli 2017 Mieterin eines Treibhauses in Stachen. Am 11. Oktober 2017 erstattete sie Strafanzeige gegen die Vermieterin des Treibhauses, die D.________ AG bzw. deren Organe und Hilfspersonen, namentlich C.A.________ und C.B.________, sowie gegen unbekannt wegen Sachbeschädigung und Verletzung des Herbizidverbots. Die A.A.________ GmbH machte im Wesentlichen geltend, die Vermieterin habe zwischen dem 17. und 21. August 2017 die Wiese neben dem Gewächshaus, den Kiesvorplatz sowie die Umgebung des Gewächshauses mit dem Herbizid Glyphosat behandelt. Die im Gewächshaus angebauten CBD-Hanfpflanzen hätten diesen Stoff aufgenommen und dadurch Schaden genommen. 
 
Am 25. April 2018 erhob die A.A.________ GmbH zudem Anzeige gegen C.A.________ und C.B.________ wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege sowie Begünstigung. 
 
B.   
Am 17. Mai 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft Bischofszell eine Strafuntersuchung gegen C.A.________ und C.B.________ wegen Sachbeschädigung und Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). Nachdem die Staatsanwaltschaft verschiedene Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen vornahm, namentlich diverse Personen befragen sowie Boden- und Pflanzenproben analysieren liess, stellte sie das Strafverfahren am 5. Dezember 2018 ein. 
 
C.   
Gegen die Einstellungsverfügung erhob die A.A.________ GmbH am 24. Dezember 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses wies die Beschwerde am 4. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.   
Die A.A.________ GmbH führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung oder Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
E.   
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf das angefochtene Urteil und die Einstellungsverfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. C.A.________ und C.B.________ beantragen je die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen nur berechtigt, wenn sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.3). In erster Linie handelt es sich dabei um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens, muss die Privatklägerschaft ihre Zivilansprüche noch nicht zwingend geltend gemacht haben. Sie hat diesfalls grundsätzlich darzulegen, aus welchen Gründen sich die angefochtene Einstellung inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 86 E. 3; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Ungeachtet um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; 136 IV 29 E. 1.9; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Was das Erfordernis einer potentiellen Auswirkung auf die Beurteilung von Zivilansprüchen angeht, trägt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Aussagen ihrer Geschäftsführer, die Fotodokumentation der Kantonspolizei sowie den Untersuchungsbericht des Amts für Umwelt des Kantons Thurgau nachvollziehbar vor, dass aufgrund des direkten Schadens der Pflanzen, der getätigten Investitionen sowie des entgangenen Gewinns ein Schaden entstanden sei. Dass sich der angefochtene Entscheid auf die Schadenersatzansprüche auswirken kann, ist hinreichend erstellt. Die Beschwerdeführerin hat sich zudem als Straf- und Zivilklägerin und damit als Privatklägerschaft konstituiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das gilt auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz sei bezüglich der mutmasslichen Verstösse gegen das USG zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten. Diese Rüge ist formeller Natur und kann von der Prüfung der Sache getrennt werden.  
 
1.3. Auf die Vorbringen der Beschwerdegegner 2 und 3 ist dagegen nicht einzugehen, soweit sie sich auf Tatsachen und Beweismittel beziehen, die erst nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheids aufgetreten bzw. entstanden sind. Sie sind als echte Noven von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt vorab eine Verletzung von Art. 115 und Art. 382 Abs. 1 StPO, da die Vorinstanz in Bezug auf das Vergehen gegen das USG zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten sei. Zudem rügt sie eine Verletzung von Art. 318 und Art. 319 StPO, des Grundsatzes "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz sei rechtswidrig von einer mangelhaften Beschwerdebegründung ausgegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich sorgfältig mit den Erwägungen der angefochtenen Einstellungsverfügung auseinandergesetzt. Sie wirft der Vorinstanz in diesem Punkt umgekehrt vor, diese sei nur oberflächlich, unvollständig und lückenhaft auf die substantiierten Rügen eingegangen. Die Beschwerdeführerin macht alsdann geltend, dass zumindest eine eventualvorsätzliche Tatbegehung in Frage komme. Die Vorinstanz gehe in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung davon aus, dass die Täterschaft - wer auch immer dies sei - ohnehin keinen Vorsatz gehabt haben könne. Dies sei eine Frage der Beweiswürdigung, was durch ein Sachgericht beurteilt werden müsse. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass ein Sachgericht zum Schluss gelangen könnte, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 den Pflanzen zumindest eventualvorsätzlich hätten Schaden zufügen wollen. Entgegen den Erwägungen in der Einstellungsverfügung handle es sich vorliegend nicht um einen Fall, bei dem Aussage gegen Aussage stehe. Neben den in sich stimmigen Aussagen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die beide eine entsprechende Instruktion der Beschwerdegegner 2 und 3 hinsichtlich des Herbizideinsatzes bestätigt hätten, seien auch die Aussagen der Zeugen E.________ und F.________ zu berücksichtigen. Der massive Glyphosateinsatz sei sodann objektiv nachgewiesen.  
 
2.2. Die Vorinstanz verweist zunächst auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und pflichtet diesen bei. Ob sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen genügend auseinandersetze, könne angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben. Materiell befasst sich die Vorinstanz grundsätzlich bloss mit der Frage des Vorsatzes, wobei sie sich im Wesentlichen auch hier darauf beschränkt, die Erwägungen der angefochtenen Einstellungsverfügung zu wiederholen. Die Staatsanwaltschaft führe zutreffend aus, dass diejenige Person, die das Glyphosat rund um die Gewächshäuser verwendet hätte, tatsächlich habe Unkraut vernichten wollen, ansonsten diese Flächen nicht mit dem Mittel behandelt worden wären. Hätte der Täter die CBD-Pflanzen vernichten wollen, wären diese wohl direkt mit einem Mittel besprüht worden. Ein Laie könne nicht wissen, dass CBD-Pflanzen das Glyphosat über den Boden oder über die Luft aufnehmen und davon Schaden nehmen könnten. Es sei zudem nicht geklärt, wie die Pflanzen das Glyphosat aufgenommen hätten, weshalb gerade einem Laien kein Vorsatz bezüglich einer allfälligen Sachbeschädigung unterstellt werden könne. Auch eine eigentliche Aufklärung der Beschwerdegegner 2 und 3 hinsichtlich des Einsatzes von Herbiziden habe sicher nicht stattgefunden. Ein solches Gespräch werde seitens der Beschwerdegegner 2 und 3 bestritten. Umso weniger könne eine allfällige Drittperson zwischen dem Einsatz von Glyphosat und dem Pflanzenschaden im Gewächshaus einen Zusammenhang herstellen. Erstellt sei zwar, dass der Pächter der betroffenen Wiese, G.________, im Sommer 2016 im Auftrag der D.________ AG oder von C.A.________ die Flächen bei den Treibhäusern gegen Unkraut behandelt und dabei Glyphosat eingesetzt habe. Es müsse allerdings auch bei dieser Person von einer fehlenden Kenntnis über allfällige Auswirkungen auf die Hanfpflanzen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Wenn überhaupt läge Fahrlässigkeit, nicht aber Eventualvorsatz vor.  
 
3.  
 
3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f.; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.). 
 
3.2. Soweit die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführerin fehle in Bezug auf das Vergehen gegen das USG ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, kann ihr nicht gefolgt werden. Indem sie in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eintritt, erachtet sie zumindest implizit eine Teileinstellung als zulässig. Gegenstand des Verfahrens ist jedoch die Behandlung verschiedener Flächen mit einem Herbizid im August 2017. Dieser Lebenssachverhalt bildet sowohl Grundlage für die zu beurteilende Sachbeschädigung als auch für das Vergehen gegen das USG. Nicht entscheidend ist die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft. Aufgrund der Täter- und Tatidentität ist der Vorgang jedenfalls keiner separaten Erledigung zugänglich. Es kann auf die hierzu ergangene Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 f. mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz äussert sich nicht ausdrücklich zur Frage der Täterschaft. Den subjektiven Tatbestand prüft sie insofern hypothetisch anhand der als Täter in Frage kommenden Personen. Dabei soll es sich einerseits um die Beschwerdegegner 2 und 3, andererseits - theoretisch - um den Pächter G.________ handeln. Ob in Einzel- oder Mittäterschaft lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Die Vorinstanz kommt dabei zum Schluss, dass die Vernichtung der Pflanzen aufgrund der behandelten (Aussen-) Flächen nicht das Handlungsziel der Täterschaft gewesen sein könne. Sie geht zudem von der Hypothese aus, dass ein Laie nicht um die Gefahren eines Glyphosateinsatzes in unmittelbarer Nähe zu einem betriebenen Gewächshaus wissen könne. Solche verallgemeinernde Erfahrungssätze sind nicht geeignet, eine vorsätzliche Tatbegehung klar zu bejahen oder zu verneinen. Die Annahme des Vorsatzes im konkreten Fall bedingt eine fallbezogene Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Täters, der konkreten Tatbegehung und dem Tatmotiv. Dies ist in aller Regel Aufgabe des Sachgerichts. Eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist nur zulässig, wenn der Vorsatz aufgrund des Untersuchungsergebnisses klar zu verneinen ist.  
Das ist hier nicht der Fall. Es ist angesichts der analysierten Probenahmen erstellt, dass die Wiese um das Gewächshaus sowie allenfalls weitere Flächen in der nahen Umgebung mit Glyphosat behandelt wurden (kant. Akten S/91 ff.). Die Vorinstanz stützt sich hinsichtlich des Vorsatzes einzig auf das fehlende Wissen der Täterschaft in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen dem Einsatz von Glyphosat und dem Schaden an den Hanfpflanzen. Dass hinsichtlich des Einsatzes von Herbiziden seitens der Beschwerdeführerin eine eigentliche Aufklärung der Beschwerdegegner 2 und 3 "sicher nicht stattgefunden" hat, kann angesichts der gegenwärtigen Beweislage allerdings nicht gesagt werden. Dagegen sprechen zunächst die diametral entgegenstehenden Aussagen der beiden Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Diese führten gegenüber der Polizei aus, dass der Einsatz von Glyphosat und dessen Wirkung auf die angebauten Pflanzen mit den Beschwerdegegnern 2 und 3 besprochen worden sei und sie ihnen deshalb gesagt hätten, dass die entsprechende Fläche beim Gewächshaus gemäht werden müsse. Wenige Tage nach dieser Diskussion hätten sie die Vergiftungsanzeichen an den Pflanzen im Gewächshaus festgestellt (kant. act. D/2 und D/20). Dass diese Aussagen derart widersprüchlich sind, dass auf sie nicht abgestellt werden könnte (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2), zeigt die Vorinstanz nicht auf. Unter diesen Umständen greift sie mit ihrer Schlussfolgerung der Beweiswürdigung des Sachgerichts vor. 
 
3.4. Die Vorinstanz klärt die Frage des erhärteten Tatverdachts nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO aus formellen Gründen nicht vertieft bzw. nicht abschliessend. Ob sie die Erwägungen aus der Einstellungsverfügung vollständig übernehmen durfte, ohne konkret darzulegen, inwiefern die Beschwerdeführerin ihre Begründungspflichten verletzt haben soll und ohne sich materiell mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu befassen, ist fraglich. Immerhin lässt sich dem angefochtenen Entscheid als Fazit entnehmen, dass für einen Glyphosateinsatz seitens der Beschwerdegegner 2 und 3 Anhaltspunkte fehlen würden (vgl. angefochtenes Urteil S. 11).  
Auch diese Schlussfolgerung lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit aus dem Untersuchungsergebnis ableiten. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend auf verschiedene Umstände hin, die nicht nur Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft, sondern auch auf die Täterschaft an sich erlauben. So soll der Zeuge E.________ den Beschwerdegegner 2im Mai 2017 beim Spritzen von Pflanzenschutzmittel gesehen haben (kant. act. D/13 ff. und E/1 S. 14 ff.). Auch Zeuge F.________ gab zu Protokoll, dass er den Beschwerdegegner 2"im Sommer" mit einer Rückenspritze beobachtet habe. Erklärungsbedürftig scheint auch die Aussage dieses Zeugen, wonach sich der Beschwerdegegner 3 unmittelbar vor der polizeilichen Einvernahme telefonisch über die bevorstehende Befragung informiert und ihn instruiert habe (kant. act. D/68 ff.). Zum Mitteleinsatz befragt, räumte selbst der Beschwerdegegner 3 ein, dass vor dem Einzug der Beschwerdeführerin ein "handelsübliches Mittel" verwendet worden sei (kant. act. E/2 Frage 22 ff.). Diesen Aussagen stehen die Aussagen des Beschwerdegegners 2 gegenüber. Dieser bestritt, sich im Umgang mit Chemikalien auszukennen bzw. jemals Pflanzenschutzmittel benutzt zu haben (kant. Akten act. E/1 Fragen 10 f., 26, 42, 48). Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, es bestehe kein Motiv für die (vorsätzliche) Tatbegehung. So ergibt sich aus den Akten, dass das Verhältnis zwischen Mieterin und Vermieterin bereits vor dem umstrittenen Herbizideinsatz getrübt gewesen sein muss (kant. act. S/65, act. D/21, act. E/1 Fragen 26 f.). Auch darauf weist die Beschwerdeführerin zutreffend hin. 
 
3.5. Gesamthaft betrachtet, ergeben sich mehrere Verdachtsgründe, welche der Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Täterschaft habe die Wirkung von Glyphosat nicht gekannt, klar entgegenstehen. Auch lassen beim gegenwärtigen Erkenntnisstand weitere, von der Vorinstanz unerwähnte Umstände den Schluss offensichtlich nicht zu, es lasse sich kein genügender Tatverdacht erhärten. Die Einstellung wurde daher zu Unrecht bestätigt. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen zu behandeln.  
 
4.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache ist an die Staatsanwaltschaft (Art. 107 Abs. 2 zweiter Satz BGG) zur Weiterführung der Strafuntersuchung und an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Thurgau hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. April 2019 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Thurgau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Reut