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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_814/2018  
 
 
Urteil vom 13. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Kostenerlassgesuch; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 2. August 2018 (SK 18 311). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 2. August 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass oder Stundung der ihm mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.-- ab. 
 
2.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- seien ihm zu erlassen oder zu stunden. 
 
3.   
Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass überlässt das Bundesrecht zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass das Bundesgericht eine Stundung oder den Erlass von Verfahrenskosten durchwegs unter Willkürgesichtspunkten prüft, und zwar nicht nur hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, sondern auch der massgebenden Kriterien in den kantonalrechtlichen Ausführungsgesetzgebungen (etwa Härte oder Mittellosigkeit; vgl. Urteile 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 4 mit Hinweisen; 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3). 
 
4.   
Die Vorinstanz erwägt, gemäss Art. 10 des Bernischen Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) könnten Verfahrenskosten von der zuständigen Gerichtsbehörde ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstelle oder die Uneinbringlichkeit feststehe oder anzunehmen sei. Eine unzumutbare Härte liege vor, wenn die unzureichenden Mittel einen Dauerzustand darstellten und keine Besserung der Lage erkennbar sei. Für die Beurteilung dieser Frage sei auf das monatliche Einkommen sowie andererseits auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Gesuchstellers sowie allfälliger Familienangehöriger abzustellen, gegenüber welchen er unterstützungspflichtig sei. Weiter seien die zukünftigen Aussichten der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzuschätzen und die Höhe der zu bezahlenden Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Uneinbringlichkeit liege u.a. bei Überschuldung vor, d.h. wenn gegen die betroffene Person Verlustscheine vorlägen oder eine Lohnpfändung bestehe. 
 
Der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Thorberg. Er erziele ein monatliches Arbeitsentgelt in der Höhe von Fr. 350.-- bis Fr. 380.--, welches seinem Freikonto gutgeschrieben werde. Seine Konti wiesen derzeit Guthaben von Fr. 392.70 (Freikonto) und Fr. 2'865.45 (Sperrkonto) auf. Es sei gestützt auf diese Guthaben davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, die geschuldeten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu bezahlen, dies allenfalls in Raten und, falls erforderlich, mit Bewilligung der Anstaltsleitung. Das Gesuch sei daher abzuweisen. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm nicht zumutbar, die geforderten Fr. 400.-- zu bezahlen. Seine finanzielle Situation sei angespannt, da er lediglich ein Arbeitsentgelt im Strafvollzug erhalte und gegenüber seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern unterstützungspflichtig sei. Das während des Strafvollzugs angesparte Arbeitsentgelt sei nach Beendigung des Strafvollzugs in erster Priorität für die Bezahlung der Alimente und als Starthilfe für den Wiedereinstieg in das gesellschaftliche Leben zu verwenden. Zudem hätten ihm das Obergericht Bern sowie weitere staatliche Behörden bezüglich anderer Forderungen in der Vergangenheit jeweils eine Stundung gewährt. Im Sinne der Rechtsgleichheit müsse die Stundung auch vorliegend gewährt werden. 
 
6.   
Der Beschwerdeführer führt zutreffend aus, dass aus dem Arbeitsentgelt eines Häftlings eine Rücklage für die Zeit nach dem Strafvollzug gebildet wird. Über den Rest kann der Gefangene frei verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2 StGB). Inwiefern diese bundesrechtlichen Vorgaben vorliegend nicht eingehalten oder die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Höhe seiner Guthaben nicht zutreffend sein sollten und er somit tatsächlich nicht in der Lage wäre, die Verfahrenskosten zu bezahlen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Darüber hinaus legt er auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die kantonalen Ausführungsbestimmungen betreffend Stundung und Kostenerlass willkürlich angewendet haben sollte. Die Beschwerde genügt damit den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ("darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt") und Art. 106 Abs. 2 BGG, wonach Willkür und die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht zu substanziieren sind (vgl. Urteil 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 1 mit Hinweisen), nicht. Gleiches gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Gleichheitsgebot. Der Beschwerdeführer kann sich aber ohnehin nicht darauf berufen, da das vorliegende Gesuch unabhängig von bereits gewährten Stundungen gestützt auf seine aktuellen finanziellen Verhältnisse zu beurteilen ist. 
 
7.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Vorliegend rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Jametti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär