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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_852/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. September 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fehlende Berufungserklärung, Fristwiederherstellung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 20. Juli 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer meldete am 29. April 2016 fristgerecht Berufung gegen das ihm im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts March vom 20. April 2016 an. Das begründete Urteil wurde ihm am 10. Juni 2016 zugestellt. Da innert der Frist von 20 Tagen (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Berufungserklärung einging, trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 20. Juli 2016 auf die Berufung nicht ein. 
Mit einem vom 22. Juli 2016 datierten Schreiben (Postaufgabe am 25. Juli 2016) ersuchte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht, auf den Entscheid vom 20. Juli 2016 zurückzukommen und ihm die Gelegenheit zu geben, die "Begründung" innerhalb von zwei Wochen nachzureichen. Er machte geltend, er sei bis am 14. Juni 2016 im Ausland gewesen. Die Post sei von der A.________ AG entgegengenommen worden, obschon er bei der Post gemeldet habe, dass eingeschriebene Post zurückgehen solle. Er habe die Post erst am 20. Juli 2016 gelesen. 
Das Kantonsgericht teilte dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2016 mit, dass auf den Entscheid vom 20. Juli 2016 nicht zurückgekommen wird. 
Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit einem als Beschwerde überschriebenen Schreiben vom 29. Juli 2016 an das Kantonsgericht. Dieses leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht wie bereits in seinem Schreiben vom 22. Juli 2016 geltend, er sei bis am 14. Juni 2016 im Ausland gewesen und habe seine Post, welche von der A.________ AG entgegengenommen worden sei, erst am 20. Juli 2016 gelesen. Darin liegt offensichtlich kein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO. Das begründete erstinstanzliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2016 zugestellt. Diesem verblieb für die Einreichung der Berufungserklärung daher genügend Zeit, wenn er tatsächlich bis am 14. Juni 2016 im Ausland war, da die Frist für die Berufungserklärung erst am 30. Juni 2016 endete. 
Eine Wiederherstellung gestützt auf Art. 94 Abs. 1 StPO kommt nur in Betracht, wenn die säumigen Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (Urteil 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1 mit Hinweis). Selbst wenn der Beschwerdeführer erst später (am 14.7.2016) aus dem Ausland zurückgekehrt wäre - was sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergeben könnte -, wäre es ihm möglich gewesen, eine Vertretung zu bestellen. Ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO wäre daher auch für diesen Fall zu verneinen. 
 
3.  
Anhaltspunkte, dass die Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils nicht korrekt erfolgt wäre, liegen nicht vor, da die Sendung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers von einer Drittperson entgegengenommen wurde. Dass diese zur Entgegennahme der Post in Anwendung von Art. 85 Abs. 3 StPO nicht berechtigt gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Weder dargetan noch belegt ist, dass der Beschwerdeführer der Post gültig einen Auftrag zur Postrückbehaltung erteilte. Auch bei einem Postrückbehaltungsauftrag gälte das Urteil nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist für eingeschriebene Sendungen zudem als gültig zugestellt (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; Urteil 6B_937/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 1 mit Hinweisen). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld