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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 20/04 
 
Urteil vom 13. Juli 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
S.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gerspacher, Amthausstrasse 3, DE-79761 Waldshut-Tiengen, Deutschland, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 8. Dezember 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1970 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige S.________, gelernter Koch, hatte in den Jahren 1997/1998 während insgesamt zwölf Monaten in der Schweiz gearbeitet und in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische AHV/IV entrichtet. Nach einem am 16. Februar 2000 erlittenen schweren Verkehrsunfall, bei welchem er als LKW-Fahrer unverschuldet mit einem entgegenkommenden Lastwagen frontal zusammenstiess und sich multiple Frakturen, Läsionen sowie eine Commotio cerebri zuzog, konnte er seiner seit 29. Juni 1998 ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer bei der Firma E.________ nicht mehr nachgehen. Auch eine am 14. August 2001 während zweier Stunden täglich aufgenommene Beschäftigung als Koch und Küchengehilfe musste er Ende Oktober 2001 gesundheitsbedingt wiederum aufgeben. Mit Bescheid vom 22. November 2001 sprach ihm die FBG Fleischerei-Berufsgenossenschaft rückwirkend ab 15. August 2001 eine "Rente als vorläufige Entschädigung" nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % zu, welche per Ende Februar 2003 eingestellt wurde (Bescheid der FBG vom 7. Februar 2003). Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden-Württemberg in Karlsruhe lehnte die Ausrichtung einer Rente ab (Bescheid vom 23. Juli 2001, Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2001), was durch das Sozialgericht Freiburg mit - angefochtenem - Urteil/Beschluss vom 24. Januar 2003 bestätigt wurde. 
 
Im September 2001 meldete S.________ sich über die LVA zum Bezug von (Renten-)Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland holte in der Folge - nebst Unterlagen in beruflich-erwerblicher Hinsicht - u.a. zuhanden der LVA erstellte Berichte und Gutachten des Krankenhauses A.________ vom 18. Dezember 2000, des Klinikums für medizinische Rehabilitation B.________ vom 28. März und 6. April 2001, des Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, vom 8. Mai 2001 und der Frau Dr. med. P.________, Sozialmedizin, vom 13. Juli 2001 ein. Gestützt darauf wies sie das Leistungsersuchen ab (Beschluss vom 27. Dezember 2001, Vorbescheid vom 3. Januar 2002). Nachdem der Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte, zog die IV-Stelle weitere Expertisen des Dr. med. D.________ vom 30. April 2002, der Frau Dr. med. W.________, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 15. Juli 2002, des Dr. med. O.________, Facharzt für Neurologie & Psychiatrie, vom 21. August 2002 und der Klinik L.________, Orthopädische Abteilung, vom 18. November 2002 sowie eine Stellungnahme ihres IV-Arztes Dr. med. M.________ vom 13. März 2003 bei. Im Lichte dieser Aktenlage bestätigte sie am 26. März 2003 verfügungsweise die Leistungsablehnung. Daran hielt sie auf Einsprache hin, mit welcher S.________ Berichte und Gutachten des Dr. med. O.________ vom 13. September 2002 sowie des Krankenhauses A.________, Chirurgische Abteilung, vom 22. März 2003 auflegen liess, - nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Dr. med. M.________ vom 28. April 2004 - mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2003 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen nach Kenntnisnahme eines von der Verwaltung angeforderten und eingereichten Berichtes des IV-Arztes Dr. med. E.________, Medicina Generale FMH, vom 3. Oktober 2003, dem Antrag der IV-Stelle folgend, im Sinne der Erwägungen teilweise mit der Feststellung gut, dass dem Versicherten vom 1. Februar bis 30. Juni 2001 Anspruch auf eine ganze Rente zustehe, und wies die Sache zur Rentenfestsetzung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 8. Dezember 2003). 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit den Rentenanspruch für die Zeit nach dem 1. Juli 2001 verneinend, sei ihm weiterhin eine ganze Rente zu gewähren. Der Eingabe liegt u.a. ein im Auftrag des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Stuttgart, ausgefertigtes Gutachten der Frau Dr. med. N.________, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Oktober 2003 bei. 
 
Während die IV-Stelle unter Auflegung einer Stellungnahme des Dr. med. A.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Februar 2004 auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Eingabe vom 14. April 2004 lässt S.________ einen ergänzenden Bericht der Frau Dr. med. N.________ vom 25. März 2004 zu den Akten reichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass das auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Deutschland - andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA [SR 0.142.112.681]) sowie die Koordinierungsverordnungen (Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72), auf welche das Abkommen Bezug nimmt, für den Zeitraum ab In-Kraft-Treten Anwendung finden (BGE 128 V 320 ff. Erw. 1e; vgl. auch das noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteil L. vom 7. April 2004, I 793/03, Erw. 3). Der ebenfalls auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 80a IVG verweist in lit. a im Zusammenhang mit dem FZA auf diese beiden Koordinierungsverordnungen (AS 2002 688 und 700). 
 
Gemäss Art. 20 FZA wurde das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 mit In-Kraft-Treten des FZA vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen des Anhangs II des FZA insoweit ausgesetzt, als in den beiden Staatsverträgen derselbe Sachbereich geregelt wird. 
1.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. 
1.2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 30. Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
1.2.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) zu berücksichtigen sind. Im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt, wie in Erw. 3.4 des Urteils dargelegt wird, nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). In Erw. 3.5 wurde ferner festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG ebenfalls in Fortführung der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 198 Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen) beibehalten hat (vgl. zur Frage des Übergangsrechts in Bezug auf Verzugszinsen: zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04). 
1.2.3 Die Rekurskommission hat ferner die Bestimmungen und Grundsätze zur Mindestbeitragsdauer (Art. 36 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassungen]), zum Beginn des Rentenanspruchs (bis 31. Dezember 2002: Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG in Verbindung mit Art. 6 und 7 ATSG), zur analogen Anwendbarkeit der für die Rentenrevision geltenden Normen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente (Art. 88a IVV; BGE 109 V 125, 106 V 16 f. Erw. 3a; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3; vgl. auch AHI 2002 S. 64 Erw. 1 mit Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2b mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass Viertelsrenten - entgegen dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 1ter IVG - auch an Personen ausgerichtet werden, die nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil L. vom 7. April 2004, I 793/03, Erw. 2.3) 
2. 
2.1 Die Vorinstanz gelangte in einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht seit dem Abschluss der im Klinikum für medizinische Rehabilitation B.________ vom 8. bis 29. März 2001 durchgeführten Massnahmen die Aufnahme einer ganztägigen, seinem Gesundheitszustand angepassten leichten Tätigkeit in wechselnder Position, insbesondere ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, zumutbar gewesen wäre. Für die Zeit ab Unfalldatum (16. Februar 2000) bis Ende März 2001 ging sie demgegenüber - namentlich gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 3. Oktober 2003 - von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus. 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, dass insbesondere auf Grund der Feststellungen der Frau Dr. med. N.________ in deren Gutachten vom 14. Oktober 2003 (samt Bericht vom 25. März 2004) zum psychischen Beschwerdebild und der dadurch resultierenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch für die Zeit ab Ende März 2001 keine erwerbliche Beschäftigung im von der Rekurskommission angenommenen Umfang möglich sei. 
3. 
3.1 Mit Blick auf den psychischen Gesundheitszustand zeigen die Akten das folgende Bild: 
3.1.1 Dem Entlassungsbericht des Klinikums für medizinische Rehabilitation B.________ vom 28. März 2001 ist im Rahmen der prognostischen Einschätzung zu entnehmen, dass im damaligen Zeitpunkt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigtem Ausmass auf wahrscheinlich verschiedenen Gebieten vermutet wurde, weshalb sowohl im orthopädischen wie auch im neurologischen und psychiatrisch/ psychosomatischen Bereich weitere gutachtliche Abklärungen empfohlen wurden. Mit Bericht vom 6. April 2001 hielten die gleichen Ärzte fest, dass sich im Verlauf der psychologischen Einzelgespräche der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung herauskristallisiert habe, die in jedem Fall weiterbehandelt werden müsse. 
3.1.2 Dr. med. D.________ ordnete die psychiatrischen Befunde in seinem Gutachten vom 8. Mai 2001 diagnostisch ebenfalls dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) zu - eine Depression mit Krankheitswert schloss er aus - und schätzte das Ausmass der Unfallschäden auf über "50 % GdB". Zur Besserung mindestens des psychischen Schadens erachtete er, da eine Umschulung bzw. ein Arbeitsversuch zufolge der noch vorhandenen gravierenden psychotherapeutisch-neurologischen Unfallfolgen nicht in Frage kämen, ein erneutes Rehabilitations-Heilverfahren für notwendig. 
3.1.3 In Bezug auf die psychischen Unfallfolgen führte Frau Dr. med. P.________ am 13. Juli 2001 aus, dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden an eine posttraumatische Belastungsstörung denken liessen. Mit Sicherheit sei der Proband, obwohl er sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung psychisch völlig unauffällig und durchaus durchsetzungsfähig gezeigt habe, infolge des schweren Unfalls (der Unfallverursacher sei dabei ums Leben gekommen) psychisch etwas "alteriert, verunsichert". 
3.1.4 In einem weiteren Bericht vom 30. April 2002 gab Dr. med. D.________ an, dass die Beschwerden des Versicherten, insbesondere auch auf psychiatrischem Fachgebiet, ohne Antidepressiva eine recht schnelle Besserung erfahren hätten. Das seelische Leiden habe sich namentlich auf Grund des Umstands gebessert, dass der Unfallverursacher wider Erwarten noch am Leben sei. Der Grad der Behinderung wurde aktuell auf insgesamt 40 - 50 % geschätzt, wobei "die früher geschilderten psychischen Beschwerden und Ausfälle jetzt nicht mehr von Belang" seien. 
3.1.5 Frau Dr. med. W.________ führte die meisten Beschwerden in ihrem Bericht vom 15. Juli 2002 aus hausärztlicher Sicht auf die Wirbelfrakturen des BWK 11 und 12, die Ulnarläsion rechts sowie auf die posttraumatische Belastungsstörung bei Zustand nach Commotio cerebri zurück. 
3.1.6 Dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. med. O.________ vom 21. August 2002 ist sodann zu entnehmen, dass die Ursache der vorhandenen posttraumatischen depressiven Reaktion im Wesentlichen in der seit 2 ½ Jahren ungeklärten beruflichen und Lebenssituation bestünde (ICD-10: F33.9). Auf Grund des neurologischen Residualbildes sei der Versicherte für die Tätigkeit als LKW-Fahrer bzw. auch für den erlernten Beruf eines Kochs - im Gegensatz zu körperlich leichten Beschäftigungen - auf Dauer nicht mehr geeignet und damit als berufsunfähig einzustufen. Die depressive Situation dürfte, so der Gutachter weiter, je nach Verlauf der weiteren Entwicklung abklingen. Mit Stellungnahme vom 13. September 2002 ergänzte Dr. med. O.________ seine gutachtlichen Ausführungen insofern, als er die Minderung der Erwerbsfähigkeit allein zufolge der posttraumatischen depressiven Reaktion auf 10 % bzw. - samt der somatisch bedingten Leistungseinbusse - auf 25 % schätzte. 
3.1.7 Frau Dr. med. N.________ diagnostizierte in ihrer im Auftrag des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg angefertigten psychiatrischen Expertise vom 14. Oktober 2003, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt ihrer Entscheidfällung nicht bekannt war, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), die bei dem nun knapp vier Jahre zurückliegenden auslösenden Trauma (Unfall vom 16. Februar 2000) einen chronischen Verlauf genommen habe. Auf Grund der massiven Einschränkungen der geistigen Funktionen sei der Proband nicht in der Lage, eine regelmässige Arbeit aufzunehmen. Nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens befragt, gab die Gutachterin an, dass der Zustand seit dem Datum der Antragstellung (in Deutschland: Juni 2001) bestehe, wobei die depressive Symptomatik sich im Laufe des Verfahrens - mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit - wohl auf Grund der belastenden Unsicherheit und der angespannten wirtschaftlichen Situation noch verschlechtert habe. Eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit verneinte sie angesichts des vorliegenden chronischen Störungsbildes, hielt jedoch eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung für angezeigt. Sie schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäss ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25. März 2004 auf 70 %. 
3.2 Aus diesen ärztlichen Unterlagen erhellt, dass spätestens während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Klinikum für medizinische Rehabilitation B.________ vom 8. bis 29. März 2001 - rund ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 16. Februar 2000 - Anzeichen eines psychischen Gesundheitsschadens in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) vorhanden waren und vertiefte Abklärungen in diese Richtung als erforderlich erachtet wurden. Dr. med. D.________ kam zwei Monate später nach eigenen Untersuchungen zur gleichen Diagnose, schätzte die psychisch bedingte Beeinträchtigung des Leistungsvermögens als beträchtlich ein und empfahl weitere Rehabilitationsvorkehren. Mitte Juli 2001 bestätigte Frau Dr. med. P.________ die bisherigen Befunde und beurteilte den Beschwerdeführer als psychisch etwas "alteriert, verunsichert". Gemäss Bericht des Dr. med. D.________ vom 30. April 2002 hatte sich das psychische Krankheitsbild bis zu diesem Zeitpunkt erheblich verbessert, wobei er den Grad der Behinderung insgesamt immer noch auf 40 - 50 % einstufte. Aus hausärztlicher Sicht ordnete Frau Dr. med. W.________ die Beschwerden sodann Mitte Juli 2002 ebenfalls u.a. einer posttraumatischen Belastungsstörung zu. In seinem Gutachten vom 21. August 2002 (samt ergänzender Stellungnahme vom 13. September 2002) gelangte Dr. med. O.________ zum Schluss, dass der Versicherte an einer posttraumatischen depressiven Reaktion (ICD-10: F33.9) leide, welche zur Hauptsache auf die nunmehr seit 2 ½ Jahren ungeklärte berufliche und persönliche Lebenssituation zurückzuführen sei. Prognostisch hielt er ein Abklingen des depressiven Leidens je nach weiterer Entwicklung für möglich, wobei er die dadurch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aktuell auf 10 % und insgesamt auf 25 % schätzte. Über ein Jahr später diagnostizierte Frau Dr. med. N.________ in ihrem Gutachten vom 14. Oktober 2003 wiederum eine - nunmehr chronifizierte - posttraumatische Belastungsstörung und bescheinigte dem Beschwerdeführer eine erhebliche Leistungseinbusse. Obgleich die letztgenannte Expertise erst mehrere Monate nach Erlass des Einspracheentscheides (vom 30. Juni 2003), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze richterlicher Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), erstellt wurde, lässt sie dennoch Rückschlüsse auf den hier relevanten Zeitabschnitt zu und ist deshalb - entgegen der Betrachtungsweise der IV-Stelle - zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Die Verwaltung macht, insbesondere gestützt auf eine Stellungnahme des Dr. med. A.________ vom 14. Februar 2004, geltend, dass Frau Dr. med. N.________ in ihrer Beurteilung den - im Gutachten erwähnten - neuropsychologischen Untersuchungsergebnissen des Dipl. Psych. Dr. R.________ vom 23. September 2003 zu wenig Beachtung geschenkt habe. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass Dr. R.________ eine hirnorganisch bedingte Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit zwar ausgeschlossen hat, er aber auf Grund des anamnestisch berichteten schweren Autounfalles und den dabei erlittenen massiven körperlichen Verletzungen eine psychische Traumatisierung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung als durchaus plausibel erachtete, welche die subjektiv erlebten Beeinträchtigungen der psychisch-funktionalen Leistungsfähigkeit hinreichend zu erklären vermöchten. 
 
Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer auch über Ende März 2001 hinaus an einem psychischen Gesundheitsschaden gelitten hat, der sich auch im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vom 30. Juni 2003), wenngleich zwischendurch anscheinend eine Besserung erfahrend, noch manifestierte. Unsicher ist auf Grund der bestehenden Aktenlage indessen zum einen die genaue Diagnose der festgestellten geistigen Beeinträchtigung, hielt doch Dr. med. O.________ nicht eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), sondern eine posttraumatische depressive Reaktion (ICD-10: F33.9) für gegeben. Es bestehen des Weitern gewichtige Unterschiede in der Einschätzung der durch die psychische Störung verursachten Arbeitsunfähigkeit. Diesem Umstand ist vor dem Hintergrund, dass die korrekte Diagnosestellung eines Gesundheitsschadens letztlich keinen Einfluss auf den für die Invaliditätsbemessung relevanten, allein auf Grund der Auswirkungen des Leidens ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit hat und in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen), erhöhtes Gewicht beizumessen. Entscheidend ist allein die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Da ferner von einer hinsichtlich ihrer Beweiskraft (vgl. dazu BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) weitgehenden Gleichwertigkeit der Gutachten auszugehen ist - namentlich die Stellungnahmen und Expertisen der Dres. med. D.________ (vom 30. April 2002), W.________ (vom 15. Juli 2002), O.________ (vom 21. August und 13. September 2002) und N.________ (vom 14. Oktober 2003 und 25. März 2004) sind im Auftrag von deutschen Gerichten erstellt worden (vgl. dazu BGE 125 V 352 f. Erw. 3b/aa mit Hinweisen) -, drängt sich die Einholung eines weiteren Gutachtens auf, welches sich mit den Widersprüchen zwischen den verfügbaren ärztlichen Aussagen befassen und Stellung nehmen wird, inwiefern sich ein beim Beschwerdeführer vorliegender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dabei wird - im Rahmen einer umfassenden interdisziplinären Begutachtung, vorzugsweise in der hierfür spezialisierten Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) - auch den somatischen Leiden bzw. allfälligen Wechselwirkungen zwischen körperlichem und geistigem Krankheitsbild Rechnung zu tragen sein. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in den Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 8. Dezember 2003, insoweit eine Invalidenrente für die Zeit ab 1. Juli 2001 abgewiesen wird, und der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2003 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Juli 2001 neu befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das vorinstanzliche Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Juli 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: