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[AZA 7] 
I 430/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 19. Juni 2001 
 
in Sachen 
G.________, 1942, Deutschland, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
A.- Der 1942 geborene deutsche Staatsangehörige G.________, gelernter Koch und Kellner, arbeitete in den Jahren 1962 bis 1964 an verschiedenen Orten im Gastgewerbe in der Schweiz. Seine letzte Stelle als Kellner wurde ihm auf Ende Oktober 1989 gekündigt. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Anmeldung vom 21. August 1991 ersuchte er um Leistungen der Invalidenversicherung. 
Nachdem die Sache bis zum rechtskräftigen Entscheid der Landesversicherungsanstalt Z.________ über eine Berufsunfähigkeitsrente zurückgestellt wurde, lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sein Begehren mit Verfügung vom 12. Februar 1999 ab. 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 15. Juni 2000 ab. 
 
C.- G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Rente zu gewähren. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 2 ff. 
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1965 sowie Art. 6 IVG (in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) und Art. 28 Abs. 1ter IVG zutreffend dargelegt, dass der Versicherte als deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat wie Schweizer Bürger. Ferner hat sie die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), den massgebenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) und die Beweiswürdigung (BGE 122 V 160 Erw. 1c) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
Zu präzisieren bleibt, dass bei Erwerbstätigen im Gegensatz zum Umfang des Rentenanspruchs, bei welchem die Erwerbsunfähigkeit auf dem gesamten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 28 IVG), bezüglich der Entstehung des Rentenanspruchs auf die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf abgestellt wird (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc). 
 
2.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Kellner seit 14. Februar 1991 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. 
Er erfüllt somit die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Streitig ist hingegen, ob infolge der vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Kellner Invalidität im Sinne des IVG vorliegt. 
 
3.- a) Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass der Umstand der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch ein Versicherungsorgan der Bundesrepublik Deutschland die Beurteilung des Rentenanspruchs nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (vgl. ZAK 1989 S. 320 Erw. 2) und der Begriff der Berufsunfähigkeit der schweizerischen Invalidenversicherung fremd ist. Für die Bemessung der Invalidität ist vielmehr die Erwerbsunfähigkeit massgebend, d.h. 
das voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Unvermögen, auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt, der als ausgeglichen unterstellt wird (Art. 28 Abs. 2 IVG), Einkommen zu erzielen (BGE 109 V 29 Erw. 3d mit Hinweis). Für den Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist somit bezüglich des Invalideneinkommens nicht auf die Arbeitsunfähigkeit als Kellner oder Koch, sondern auf die dem Versicherten noch zumutbaren Tätigkeiten abzustellen. 
 
b) Gemäss den medizinischen Unterlagen halten die Ärzte übereinstimmend fest, dass dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten, wie etwa Telefondienste, Aufsicht, Theaterkasse oder leichte kaufmännische Arbeit, voll zumutbar sind (Gutachten des Prof. Dr. med. M.________ und des Dr. med. H.________, Klinikum X.________, vom 12. September 1995, der Frau Dr. med. K.________, Chirurgin, und des Dr. med. S.________, Orthopäde und Chirurg, vom 15. Mai 1995, der Herz- und Kreislaufklinik der Landesversicherungsanstalt Y.________, vom 21. Dezember 1992 und des Dr. med. A.________, Orthopäde, vom 9. Dezember 1991; Stellungnahmen der Frau Dr. med. E.________, ärztlicher Dienst der IV-Stelle, vom 9. Februar und 12. August 1999, des Dr. med. C.________, ärztlicher Dienst der IV-Stelle, vom 7. Mai 1997 sowie des Dr. med. I.________, Sozialmedizinischer Dienst, vom 10. April 1996). Daran vermag auch der Bericht des Dr. med. T.________, Internist, vom 28. Juni 1999 nichts zu ändern, zumal er bezüglich der Diagnose und den geklagten Beschwerden nichts Neues enthält. 
 
 
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Versicherte bereits früher in leichteren Tätigkeiten, wie etwa als Verwaltungsangestellter (1980 bis 1983), gearbeitet hat und dementsprechende Erfahrung aufweist. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades ist zum Einkommensvergleich somit auf leichte Tätigkeiten bei vollem Arbeitspensum abzustellen, woran die Berufung des Beschwerdeführers auf seine eingeschränkte Gehfähigkeit nichts zu ändern vermag. 
 
c) Die Verwaltung hat 1997 unter Zugrundelegung deutscher Statistiken einen Einkommensvergleich vorgenommen, indem sie das zuletzt erzielte Einkommen als Kellner unter Berücksichtigung der Teuerung dem mutmasslichen Einkommen als kaufmännischer oder technischer Angestellter in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit gegenübergestellt und so einen Invaliditätsgrad von 19 % ermittelt hat. An diesem Resultat hat sich zwischenzeitlich nichts Wesentliches geändert, sodass auch im hier massgeblichen Zeitpunkt (Februar 1999) jedenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 50 % gegeben ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.