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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 101/03 
 
Urteil vom 16. Oktober 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
P.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Edith Hotz-Utiger, Industriestrasse 13c, 6304 Zug, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 12. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit zwei separaten Verfügungen vom 5. Februar 2001 sprach die IV−Stelle Zug dem 1949 geborenen, von Juli 1986 bis 31. Juli 1998 als Hilfsschlosser in der Firma L.________AG angestellt gewesenen P.________ aufgrund eines chronifizierten Rückenleidens sowie einer ärztlich diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerz- und chronifizierten Anpassungsstörung rückwirkend ab 1. Oktober 1998 eine ganze und ab 1. Juli 2000 eine halbe Invalidenrente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nach Durchführung einer Parteibefragung am 24. April 2002 in dem Sinne teilweise gut, als es den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung auf den 1. Oktober 2000 festsetzte (Entscheid vom 12. Dezember 2002). 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verwaltungsverfügungen vom 5. Februar 2001 sei ihm ab dem 1. Oktober 1998 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist die Rentenherabsetzung per 1. Oktober 2000, mithin die ab diesem Zeitpunkt erfolgte Zusprechung einer halben - anstelle der seit 1. Oktober 1998 ausgerichteten ganzen Invalidenrente. 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die - vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendbarkeit der für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG in Verbindung mit Art. 88a IVV) bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente (AHI 2002 S. 64 Erw. 1 mit Hinweisen; BGE 125 V 417 Erw. 2d) und zu den diesbezüglich zu vergleichenden, zeitlich massgebenden Sachverhalte (BGE 125 V 418 Erw. 2d, 369 Erw. 2, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 278 Erw. 1a) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben wurde die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass mit der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente materiell ein Rechtsverhältnis geregelt wird und daher - wie auch kraft engen Sachzusammenhangs - die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt ist, dass unbestritten gebliebene, aus technischen oder administrativen Gründen mitunter Gegenstand einer separaten Verfügung bildende Anspruchsperioden in (Teil-) Rechtskraft erwachsen und damit von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 369 Erw. 2, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 278 f. Erw. 1 ). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher und umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage - namentlich gestützt auf das als ausschlaggebend erachtete, unter Einbezug eines rheumatologischen Konsiliums des Dr. med. J.________, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen vom 30. Mai 2000 sowie einer psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie, vom 15. Juni 2000 erstellte Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 14. Juli 2000 - die Schlussfolgerungen der IV-Stelle bestätigt, wonach dem aufgrund seines Rückenleidens in der angestammten Tätigkeit als Hilfsschlosser unstrittig nicht mehr einsetzbaren Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg weiterhin im Vollpensum zumutbar sind, die verwertbare Restarbeitsfähigkeit indessen im Lichte der limitierenden psychischen Krankheitsbefunde nurmehr 50 % beträgt. 
Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts besteht - mit Blick auf den hier massgebenden Zeitraum bis Verfügungserlass am 5. Februar 2001 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) - kein Anlass, die in Kenntnis der Vorakten abgegebene, auf einer umfassenden Berücksichtigung des somatisch und psychisch bedingten Leidensbildes beruhende, nachvollziehbar und einleuchtend begründete und daher beweiskräftige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Ärzte auf insgesamt 50 % in Zweifel zu ziehen, zumal sie sich auch widerspruchsfrei in die Reihe vorangehender ärztlicher Beurteilungen einfügt. Entgegen den letztinstanzlich vorgebrachten Einwänden trägt das MEDAS-Gutachten der Komplexität der Schmerzproblematik des Beschwerdeführers, insbesondere der mit der psychiatrischen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ausdrücklich bestätigten psychischen Überlagerung des Leidensbildes bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit umfassend Rechnung, soweit ihr - was aus rechtlicher Sicht allein entscheidend ist (vgl. BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; siehe auch BGE 127 V 498 ff. Erw. 4c und 5; vgl. auch AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2, L. vom 6. Mai 2002 [I 275/01] Erw. 3a/bb und b und Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3a) - im Lichte der fachärztlichen Stellungnahmen ein die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Krankheitswert beigemessen werden kann. Namentlich besteht kein Anlass, vom diesbezüglich aussagekräftigen, die Arbeitsunfähigkeit aus rein medizinisch-psychiatrischer Sicht in sämtlichen Tätigkeiten auf 50 % veranschlagenden Bericht des Dr. med. B.________ vom 15. Juni 2000 zu Handen der MEDAS abzuweichen. Denn aufgrund der übrigen medizinischen Akten deutet nichts darauf hin, dass der Versicherte - bei weitgehend objektiver Betrachtung, auf welche es invalidenversicherungsrechtlich ankommt (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b; vgl. auch AHI 2000 S. 152 f. Erw. 2c [vgl. VSI 2000 S. 155 Erw. 2c]) - ab Mai 2000 (Untersuchung durch die MEDAS) bis zum Verfügungszeitpunkt von seiner psychischen Verfassung her nicht in der Lage gewesen wäre, trotz der subjektiv erlebten Schmerzen in dem von Dr. med. B.________ angegebenen Umfang einer Arbeit nachzugehen (vgl. Urteile V. vom 8. September 2003 [I 130/03] Erw. 4.3, L. vom 19. März 2003 [I 367/02] Erw. 1.3, S. vom 17. Februar 2003 [I 667/02] Erw. 3, R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2, Y. vom 5. Juni 2001 [I 266/00] Erw. 1c, S. vom 2. März 2001 [I 650/99] Erw. 2c, B. vom 8. Februar 2001 [I 529/00] Erw. 3c und A. vom 19. Oktober 2000 [I 410/00] Erw. 2b). Dies gilt umso mehr, als gemäss Bericht des Dr. med. B.________ vom 15. Juni 2000 nebst der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) und chronifizierten Anpassungsstörung (mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten; ICD-10: F 43.25) kein eigenständiges depressives Leiden mit Krankheitswert oder anderweitige psychische Erkrankungen (neurotische Persönlichkeitsstörungen, Psychosen) ausgewiesen werden konnten. Die Annahme einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % liesse sich auch insoweit nicht rechtfertigen, als aufgrund der Akten einiges dafür spricht, dass für die somatoforme Schmerzstörung und den damit einhergehenden Chronifizierungsprozess auch soziokulturelle bzw. psychosoziale Belastungen mitverantwortlich sind, für welche invaliditätsfremden Faktoren die Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss nicht einzustehen hat (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5). Im Übrigen lässt die medizinische Aktenlage - einschliesslich die vom Psychiater diagnostizierte gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten - den Schluss nicht zu, dass die im Rahmen der Selbsteingliederung und Schadenminderungspflicht verlangte Verwertung des theoretischen Leistungsvermögens von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit im zu beurteilenden Zeitraum bis Verfügungserlass vom Beschwerdeführer nicht willensmässig erwartet werden konnte und durfte (vgl. BGE 127 V 299 f. Erw. 5a), ihm mithin unter sozialpraktischen Gesichtspunkten unzumutbar war oder für die Gesellschaft bzw. einen potentiellen Arbeitgeber gar eine untragbare Belastung bedeutet hätte (vgl. BGE 127 V 297 Erw. 4b/cc und 4c mit Hinweisen). 
 
Soweit letztinstanzlich insbesondere unter Verweis auf das Zeugnis des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Januar 2003 sowie den Bericht des Dr. med. M.________ vom 22. Oktober 2002 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit Verfügungserlass geltend gemacht wird, muss dies, da ausserhalb des den Anfechtungs- und Streitgegenstand bestimmenden Zeitraums liegend, unbeachtet bleiben; eine allfällige erhebliche Verschlimmerung der anhaltenden Beschwerden oder deren erwerblichen Auswirkungen ist vielmehr im Rahmen einer Rentenrevision zu prüfen, um welche der Beschwerdeführer offenbar bereits ersucht hat. 
3.2 Ist nach dem Gesagten die vorinstanzlich angenommene Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht zu beanstanden, hält auch das vom kantonalen Gericht zulässigerweise (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb) gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelte und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) auf Fr. 22'256.- festgesetzte hypothetische Einkommen trotz Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) der Überprüfung stand. Richtig sind entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers sowohl die statistischen Ausgangswerte (LSE 2000: TA 1, TOTAL/Männer/Anforderungsniveau 4) als auch die Anpassung des Tabellenlohns an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.8 Stunden im Jahre 2000 (Tabelle B 9.2, in: Die Volkswirtschaft, Heft 12/2002, S. 88). Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, im Lichte der gesamten Umstände wäre anstelle des vorinstanzlich gewährten 20 %-igen leidensbedingten Abzugs ein solcher in der maximalen Höhe von 25 % angebracht gewesen, kann dem im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a und 104 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2) nicht beigepflichtet werden. Hinsichtlich der von der Rechtsprechung zugelassenen Abzüge mit Einfluss auf das Invalideneinkommen (siehe AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) fällt beim Beschwerdeführer lediglich lohnmindernd ins Gewicht, dass er nach ärztlicher Einschätzung aufgrund der psychischen Schmerzverarbeitungsstörung selbst in körperlich leichten, rückenschonenden Tätigkeiten nur noch teilzeitlich einsetzbar ist (vgl. auch LSE 1998, Tabelle 6*, S. 20), er im Übrigen keine schwereren Arbeiten mehr verrichten kann und - wahrscheinlich - auch bei einem reduzierten Arbeitspensum ein verlangsamtes Arbeitstempo aufweist (etwa infolge schmerzbedingt vermehrter Einschaltung von Pausen und regelmässigen Wechsels der Position sowie in erster Linie psychisch-, allenfalls auch altersbedingten Anpassungsschwierigkeiten in einer neuen, leidensangepassten Tätigkeit), was mit dem vorinstanzlich gewährten Abzug von 20 % ausreichend abgegolten wird. Triftige Gründe, welche eine abweichende Ermessensausübung im Sinne des höchstmöglichen Abzugs zu rechtfertigen vermöchten, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 126 V 81 Erw. 6 123 V 152 Erw. 2), zumal in dem in Betracht fallenden Arbeitssegment weder der Ausländerstatus (Niederlassungsbewilligung C; vgl. LSE 2000, TA12, S. 47 [Anforderungsniveau 4/Männer]) noch das Alter (vgl. LSE 2000, TA9, S. 43 [Anforderungsniveau 4/Männer]) die Möglichkeit des Beschwerdeführers, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte zu erreichen, zusätzlich schmälern. Damit bleibt es für das Jahr 2000 beim vorinstanzlich ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 22'256.-, welches aufgerechnet auf das Verfügungsjahr 2001 Fr. 22'812.40 beträgt (+ 2,5 %; vgl. Bundesamt für Statistik (Hrsg.), Lohnentwicklung 2001, T1.1.93, S. 32). 
3.3 Das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) hat die Vorinstanz gestützt auf die zuverlässigen Angaben des ehemaligen Arbeitgebers auf Fr. 59'280.- im Jahr 2000 und auf Fr. 61'880.- im Jahr 2001 beziffert, wogegen der Beschwerdeführer nichts einwendet und worauf auch angesichts der Aktenlage nicht zurückzukommen ist (BGE 110 V 53 Erw. 4b). Damit resultiert für das Jahr 2000 (Zeitpunkt der allfälligen Rentenherabsetzung) ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 63 % und für das Verfügungsjahr 2001 (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b, 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2) ein solcher von abgerundet 63 % (63,1 %), womit der Anspruch auf Weiterausrichtung einer ganzen Rente entfällt. 
3.4 Den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung hat die Vorinstanz unter der zutreffenden Annahme, dass erst das umfassende, polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 14. Juli 2000 abschliessende Klarheit über das Ausmass der aus medizinisch-theoretischer Sicht voraussichtlich längerfristig verbleibenden (Rest-)arbeitsfähigkeit verschaffte, auf den 1. Oktober datiert, was im Lichte von Art. 88a Abs. 1 IVV (Dreimonatsfrist) nicht zu beanstanden ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 16. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: