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[AZA 7] 
B 27/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin 
Leuzinger; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 10. Oktober 2001 
 
in Sachen 
H.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Kronenstrasse 9, 8712 Stäfa, 
gegen 
Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, und dieser vertreten durch die Versicherungskasse der Stadt Zürich, Pensionskasse, 8039 Zürich, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1950 geborene H.________ leidet seit ihrem 
25. Altersjahr an progressiver Muskeldystrophie. Ab 1. Juli 1979 arbeitete sie zu 100 % bei der Stadt Zürich und war damit Mitglied der städtischen Versicherungskasse (nachfolgend Versicherungskasse). Sie reduzierte ihr Arbeitspensum ab 1. August 1981 auf 80 % und ab 1. August 1984 auf 50 %. Mit Verfügung vom 10. Februar 1986 sprach ihr die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber mit Wirkung ab 1. Juli 1985 eine halbe Invalidenrente zu. Am 11. Oktober 1993 erlitt die Versicherte einen Unfall, weshalb sie ihr Arbeitspensum ab 1. Dezember 1994 auf 30 % reduzieren musste. Mit Schreiben vom 31. März 1995 fragte die Versicherte die Versicherungskasse an, ob sie aufgrund der ab 
1. Juli 1983 (recte: 1981) erfolgten Reduktion des Beschäftigungsgrades rückwirkend Anspruch auf Taggeldleistungen habe. Mit Verfügung vom 6. Oktober 1995 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten ab 1. August 1994 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Entscheid vom 14. Februar 1996 sprach ihr die Versicherungskasse einzig aufgrund der wegen des Unfalles vom Oktober 1993 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenpension basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % zu. Für die in den Jahren 1981 und 1984 erfolgten Arbeitspensumreduktionen lehnte sie eine Leistungspflicht ab, da sie darüber von der Versicherten erstmals im März 1995 informiert worden sei und allfällige Ansprüche daher infolge Zeitablaufs verwirkt seien. Die hiegegen am 1. März 1996 erhobene Einsprache wies die Versicherungskasse mit Entscheid vom 25. August 1997 ab. 
 
 
B.- Die Versicherte liess am 13. November 1997 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Versicherungskasse Klage einreichen mit folgenden Anträgen: 
 
"1.Es seien ihr die gesetzlichen und statutarischen 
Leistungen für die Arbeitsunfähigkeit ab 1. August 
1981 von 20 %, ab 1. August 1984 von 50 % und ab 
1. August 1994 von 70 % zu erbringen. 
 
2. Das Vorsorgeverhältnis sei entsprechend dem Antrag 
in Ziff. 1 rückwirkend nach Massgabe der für teilinvalide 
Personen statuierten Sonderbestimmungen 
anzupassen, insbesondere seien der Klägerin zu viel 
geleistete Beiträge zurückzuerstatten.. " 
 
Die Stadt Zürich (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte die Abweisung der Klage. Das kantonale Gericht wies die Klage ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 22. Februar 2000). 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Versicherte folgende Anträge: 
 
"1.Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheides, 
der Einspracheentscheid vom 25. August 1997 
sowie die Verfügung vom 14. Februar 1996 seien 
aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen und 
statutarischen Leistungen für die Arbeitsunfähigkeit 
ab 1. August 1981 von 20 %, ab 1. August 1984 
von 50 % und ab 1. August 1994 von 70 % zu erbringen. 
 
2. Das Vorsorgeverhältnis sei entsprechend dem Antrag 
Ziff. 1 rückwirkend nach Massgabe der für teilinvalide 
Personen statuierten Sonderbestimmungen anzupassen; 
insbesondere seien ihr zu viel geleistete 
Beiträge zurückzuerstatten. 
 
3. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die 
Vorinstanz zurückzuweisen.. " 
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt, der Versicherten sei eine gemäss seiner Stellungnahme berechnete Invalidenleistung zuzusprechen. 
 
D.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht zog die bis 31. Dezember 1984 geltenden Statuten der Versicherungskasse für das städtische Personal und die Lehrer der Stadt Zürich vom 23. Juni 1948 (nachfolgend aVKS) bei. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Auf die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beigezogenen aVKS kann ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs abgestellt werden, da es sich um einen publizierten Gemeinderatsbeschluss handelt und er bezüglich der Regelung des Rentenbeginns von den ab 1. Januar 1985 geltenden Statuten der Versicherungskasse für die Arbeitnehmer der Stadt Zürich vom 24. Oktober 1984 (nachfolgend nVKS) nicht abweicht. 
 
2.- Da die Versicherungskasse eine Dienstabteilung des Finanzamtes der Beschwerdegegnerin ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist und die Letztere für alle gesetzlichen und statutarischen Verbindlichkeiten der von der Versicherungskasse geführten Pensionskasse haftet (Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 139 Abs. 1 und 3 nVKS), ist die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin gegeben. 
 
3.- Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Abs. 4). 
Art. 73 BVG findet auf den obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Anwendung, ferner auf nichtregistrierte Personalvorsorgestiftungen. 
Dabei ist ohne Belang, ob sich die fraglichen Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben. 
Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG bildet jedoch, dass die zwischen dem Versicherten resp. 
Anspruchsberechtigten und der Vorsorgeeinrichtung bestehende Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn betrifft. In zeitlicher Hinsicht ist der Geltungsbereich von Art. 73 BVG auf die Beurteilung von Streitigkeiten beschränkt, in welchen der Versicherungsfall nicht vor dem 1. Januar 1985 eingetreten oder die in Frage stehende Forderung bzw. Verpflichtung nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden ist; der Umstand, dass in einem solchen Fall Sachverhalte aus der Zeit vor und nach dem 1. Januar 1985 zu beurteilen sind, ändert an der BVG-Rechtspflegezuständigkeit nichts (BGE 127 V 35 Erw. 3b, 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a). Dies gilt auch im Lichte von Paragraph 2 lit. d des zürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (nicht veröffentlichtes Urteil der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Sachen I. vom 1. Oktober 1999, 2P.180/1999). 
Die Frage der richtigen Behandlung der Eintretensvoraussetzungen durch die Vorinstanz, insbesondere die Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 1 BVG unter sachlichem und zeitlichem Gesichtspunkt, prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen (BGE 120 V 18 Erw. 1a mit Hinweis). 
 
 
4.- a) Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG (Art. 6 ff., Art. 49 Abs. 1 BVG), der Vorschriften des Obligationenrechts über die Personalvorsorge (Art. 331-331e in Verbindung mit Art. 361/62 OR) und der allgemeinen Rechtsgrundsätze in der Gestaltung ihrer Leistungen frei. 
Anzumerken gilt, dass die Bestimmungen der Art. 331a-e OR auch bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen anwendbar sind (Art. 342 Abs. 1 lit. a OR; BGE 125 V 172 Erw. 3a). 
 
b) aa) Nach Art. 23 BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. 
Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 23 BVG ergibt, werden die Leistungen von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen ist oder war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 120 V 116 Erw. 2b, 118 V 98 Erw. 2b). 
 
bb) Art. 38 aVKS statuierte unter dem Titel Anspruch auf Invalidenpension, dass ein Versicherter Anspruch auf eine Invalidenpension hatte, wenn er nach Ablauf der Besoldungsleistungen der Stadt infolge Krankheit oder Unfall aus dem Dienste der Stadt ausschied. Wurde dem Versicherten durch den Stadtrat eine angemessene, dem Gesundheitszustand entsprechende Tätigkeit zugewiesen, so bestand nur Anspruch auf eine Teilpension. Nach Art. 41 Satz 1 aVKS begann der Anspruch auf Invaliditätsleistungen mit dem Ablauf der Besoldungsleistungen der Stadt. 
 
cc) Laut Art. 77 nVKS hat der Versicherte Anspruch auf eine Teilinvalidenpension, wenn er aus gesundheitlichen Gründen a) seine bisherigen dienstlichen Obliegenheiten nur noch teilweise erfüllen kann und seine Arbeitszeit aus diesem Grunde reduziert werden muss oder b) während der vollen Arbeitszeit nur noch eine verminderte Arbeitsleistung zu erbringen vermag und ihm deshalb nur ein Teil der Arbeitszeit für die Besoldung angerechnet werden kann (Abs. 1). 
Der für die Bemessung der Versicherungsleistungen massgebende Invaliditätsgrad richtet sich in den unter Abs. 1 genannten Fällen nach dem Mass der wegfallenden oder nicht mehr besoldeten Arbeitszeit (Abs. 2). Die Invalidenpension beginnt mit dem Tag nach Erlöschen der entsprechenden Besoldungszahlungen (Art. 81 Abs. 1 nVKS). 
 
5.- Es ist unbestritten, dass die Reduktionen des Beschäftigungsgrades per 1. August 1981 von 100 % auf 80 % sowie per 1. August 1984 von 80 % auf 50 % aus gesundheitlichen Gründen, und zwar wegen der vorbestehenden Muskelerkrankung der Beschwerdeführerin, erfolgten. Die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber sprach ihr denn auch mit Wirkung ab 1. Juli 1985 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 10. Februar 1986). Die Reduktionen des Arbeitspensums gaben somit grundsätzlich Anspruch auf Berufsvorsorgeleistungen (Art. 38 aVKS, Art. 77 nVKS). 
 
6.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in zeitlicher Hinsicht für die Beurteilung der beschwerdeführerischen Ansprüche zuständig ist. 
 
b) Massgebend bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität nach sich zog, in Kraft waren (BGE 121 V 97). 
Gemäss Art. 38 und Art. 41 Abs. 1 aVKS entstand der Rentenanspruch nach Ablauf der Besoldungsleistungen. Wenn nach dem Unfall der Beschwerdeführerin im Oktober 1993 eine einjährige Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin bestand, so kann ausgeschlossen werden, dass die Besoldung nach der ersten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom 1. August 1981 über den 1. Januar 1985 hinaus zu bezahlen gewesen wäre, wenn es nicht zur Pensenreduktion im gemeinsamen Einverständnis mit der Arbeitgeberin gekommen wäre. 
Etwas anderes wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Damit wäre aber ein allfälliger Rentenanspruch unter Geltung der alten Statuten und vor Inkrafttreten des BVG entstanden, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht auf die Klage nicht eingetreten ist. 
 
 
7.- a) Bezüglich der zweiten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 1. August 1984 hat die Vorinstanz nicht abgeklärt, in welchem Zeitpunkt die Besoldungsleistungen abgelaufen wären. Es ist indessen zu vermuten, dass die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin über das auf 
1. Januar 1985 erfolgte Inkrafttreten des BVG und der nVKS hinaus angedauert hätte (vgl. einjährige Dauer der Lohnfortzahlung nach dem Unfall im Jahre 1993; Erw. 6b hievor). 
Ein allfälliger Anspruch wäre somit unter dem neuen Recht entstanden (Art. 81 Abs. 1 nVKS), sodass die Vorinstanz zur Beurteilung zuständig war. 
Ein Anspruch gemäss BVG ist jedoch - vorbehältlich der wegen der Folgen des 1993 erlittenen Unfalls ausgerichteten Rente - ausgeschlossen, da die Versicherte bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (1981), deren Ursache zur Invalidität führte (Art. 23 BVG), nicht gemäss BVG versichert war (vgl. 
Erw. 4b/aa hievor). 
 
b) Es kommt daher einzig der statutarische Anspruch in Betracht; dieser entfällt aber nicht etwa wegen des Vorzustandes: 
Die Auferlegung einer Wartefrist wegen des chronischen Leidens endete gemäss Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 nVKS und Art. 5 aVKS nach sieben Jahren ab Stellenantritt, mithin am 1. Juli 1986 und führte vor diesem Zeitpunkt lediglich noch zu einer Leistungsreduktion nach Art. 62 nVKS. 
 
8.- Es bleibt die Verjährungseinrede der Beschwerdegegnerin zu prüfen. 
 
a) Die Frage, ob ein Anspruch verjährt ist, ist eine solche des materiellen Rechts. Dies gilt für die Anspruchs- oder Festsetzungsverjährung ebenso wie für die Vollstreckungsverjährung; denn es stellt sich in beiden Fällen die Frage, ob ein als solcher nicht bestrittener Rechtsanspruch zufolge Zeitablaufs nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann oder erloschen ist. Zu beachten ist im Weiteren, dass das Institut der Verjährung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des schweizerischen Verwaltungsrechts darstellt: 
Öffentlich-rechtliche Ansprüche unterliegen selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung oder Verwirkung (BGE 125 V 399 Erw. 3a mit Hinweisen; Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: AJP 1995 S. 48; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl. , Zürich 1998, S. 162 Rz 628). Sofern der massgebende Erlass keine Vorschriften enthält, die Beginn und Dauer der Verjährungsfrist regeln, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen. 
Dabei ist in erster Linie auf die Ordnung, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat, zurückzugreifen. 
Beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften ist die Verjährungsfrist schliesslich nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (BGE 119 V 299 Erw. 2; Gadola, a.a.O., S. 49; Häfelin/Müller, a.a.O., S. 164 Rz 637). 
Die Verjährung kann nur unter dem Vorbehalt des Vertrauensschutzes angerufen werden. Aufgrund des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) ist es insbesondere verboten, sich in den Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (BGE 111 Ib 278 Erw. 3a/cc; Gadola, a.a.O., S. 55 f.). 
 
b) Gemäss Art. 81 Abs. 1 nVKS beginnt die Invalidenpension mit dem Tag nach Erlöschen der entsprechenden Besoldungszahlungen. 
In diesem Zeitpunkt würde die Verjährungsfrist gemäss Art. 131 OR (Verjährung für die Gesamtforderung als solche, das sog. Rentenstammrecht), worauf Art. 12 Abs. 4 nVKS verweist, zu laufen beginnen. Letztere Bestimmung zählt die der Verjährung unterliegenden Ansprüche auf: Berichtigung des Versicherungsverhältnisses (Abs. 1), wiederkehrende und einmalige Kassenleistungen und Beiträge (Abs. 2 und 3) sowie Rückerstattungsansprüche (Abs. 5). Die Verjährung des Rentenstammrechts wird jedoch in Art. 12 nVKS nicht genannt und es wird auch nicht auf Art. 127 OR verwiesen, der hiefür in Verbindung mit Art. 131 OR eine 10-jährige Verjährungsfrist seit Beginn des Rentenanspruchs vorsehen würde. Es ist deshalb fraglich, ob die Statuten die Verjährung des Rentenstammrechts nicht ausschliessen. Zwar unterliegen öffentlich-rechtliche Forderungen - wie dargelegt - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung der Verjährung, und das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits mehrmals entschieden, dass im Rahmen der beruflichen Vorsorge das Stammrecht auf Invalidenrente der 10-jährigen Verjährungsfrist unterliegt (BGE 117 V 332 Erw. 4; SZS 1997 S. 562 Erw. 5b; Urteile B. 
vom 5. Juni 2001, B 6/01, und F. vom 4. August 2000, B 9/99; vgl. auch BGE 124 III 451 Erw. 3b; Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Rz 201 S. 70). Eine Unverjährbarkeit des Stammrechts ist indessen von der Sache her nicht ausgeschlossen, zumal der Bundesrat in der 1. BVG-Revision dessen Unverjährbarkeit vorschlägt (Art. 41 Abs. 1 revBVG gemäss Botschaft vom 1. März 2000, BBl 2000 S. 2649 und 2718). Die Vorinstanz hat jedoch Art. 12 nVKS in dieser Hinsicht nicht ausgelegt. Die Sache ist daher zur Abklärung, ob es sich um ein qualifiziertes Schweigen des Stadtzürcher Gesetzgebers handelt, an sie zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz hat im Weiteren den Zeitpunkt des Erlöschens der Besoldungsnachzahlungen nicht abgeklärt, sodass der Ablauf der allfälligen 10-jährigen Verjährungsfrist für das Stammrecht unklar ist (Urteil F. vom 4. August 2000, B 9/99, Erw. 3c). Falls es der Verjährung unterliegt, hätte die Vorinstanz auch diese Abklärung nachzuholen. 
 
 
c) Bei der Erhebung der Verjährungseinrede ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Verjährungsfrist Ende Juli 1994 abgelaufen war, innert welcher Frist unbestrittenermassen keine verjährungsunterbrechende Handlung der Beschwerdeführerin erfolgt war. Nach Abklärung des Ablaufs der allfälligen Verjährungsfrist wird die Vorinstanz bei der Beschwerdegegnerin klären, ob sie die Verjährungseinrede auch erhebt bzw. an ihr festhält, wenn diese später ablief, insbesondere nach der beschwerdeführerischen Eingabe vom 31. März 1995 bzw. der Einsprache vom 1. März 1996 (vgl. Gadola, a.a.O., S. 50 f.). 
Bezüglich der beschwerdeführerischen Eingabe vom 31. März 1995 gilt es Folgendes zu beachten: Sie fällt nicht unter die Unterbrechungsgründe gemäss Art. 135 OR, worauf Art. 12 Abs. 4 nVKS verweist. Vorliegend handelt es sich indessen um ein Vorsorgeverhältnis, das auch vom öffentlichen Recht bestimmt ist (Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, S. 107; Urteil F. vom 15. Januar 2001, B 52/00, Erw. 2c, sowie Urteil H. des Bundesgerichts vom 20. Mai 1987, P.410. /1986). Zur Unterbrechung der Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche genügt neben den in Art. 135 OR genannten Handlungen jeder Akt, mit dem der Anspruch gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird, insbesondere schriftliche Forderungserklärung (ZBl. 99/1998 S. 490 Erw. 3 mit Hinweisen; Gadola, a.a.O., S. 54; Häfelin/Müller, a.a.O., S. 161 Rz 627). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bisher nicht entschieden, ob diese Rechtsprechung auch auf Vorsorgeverhältnisse mit öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen anwendbar ist, und ob es sich dabei um zwingendes Recht handelt, das einem Verweis auf Art. 135 OR, wie er vorliegend in Art. 12 Abs. 4 nVKS enthalten ist, vorgeht. Falls die Verjährungsfrist mithin nach der Eingabe vom 31. März 1995 ablief, wird die Vorinstanz zu entscheiden haben, ob diese Eingabe verjährungsunterbrechende Wirkung hatte, falls sich die Frage in Anbetracht aller Umstände (Erw. 8b, 8d, 9) noch stellt. 
 
 
d) Falls die Verjährungsfrist nach der Einspracheerhebung vom 1. März 1996 ablief, wäre die Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich zu bezeichnen. Wenn die Versicherungskasse ein (fakultatives) Einspracheverfahren vorsieht, kann sie sich nicht auf die Verjährung, die während eines solchen Verfahrens eintritt, berufen (Gadola, a.a.O., S. 56). 
 
9.- a) Gemäss Art. 331 Abs. 4 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. 
b) aa) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sowohl die Arbeitgeberin (Stadt Zürich) als auch die Versicherungskasse hätten es unterlassen, sie über ihre Leistungsansprüche aufgrund ihrer Pensenreduktionen in den Jahren 1981 und 1984 aufzuklären, sodass sie sich im Mai 1985 nur bei der Invalidenversicherung angemeldet habe. Es verstosse - insbesondere im Lichte von Art. 331 Abs. 4 OR - gegen Treu und Glauben, wenn die Beschwerdegegnerin trotz Unterlassung der gebotenen Aufklärung die Verjährungseinrede erhebe. Denn wäre sie pflichtgemäss über ihre Forderungsrechte aufgeklärt worden, hätte sie die Pensionskassenleistungen fristgerecht beantragt. Die Verjährung habe daher, wenn überhaupt, frühestens ab Kenntnis der Forderungsrechte im März 1995 zu laufen begonnen. 
 
bb) Die Vorinstanz legt dar, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben lasse sich keine umfassende Auskunftspflicht ableiten. Die Vorschriften über die berufliche Vorsorge stipulierten keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Geltendmachung von Invalidenleistungen. Soweit schliesslich die Beurteilung der arbeitsrechtlichen Aufklärungspflicht und deren Folgen verlangt werde, sei darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, da es sich nicht um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit nach Art. 73 BVG, sondern um eine arbeitsrechtliche handle. 
 
c) aa) Im Rahmen der Berufung auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz wird eine in Verletzung gesetzlicher Informationspflichten unterbliebene Auskunft der unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 121 V 34 Erw. 2c, 123 II 245 Erw. 3f, 112 V 115, je mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 26. März 1997, B 13/96). Dabei ist das Gericht im Rahmen von Art. 73 BVG zuständig, die Voraussetzungen und - bei Bejahung - die Rechtsfolgen einer gegen Treu und Glauben verstossenden Verletzung der Informationspflichten für die berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche zu beurteilen. Einzig Schadenersatzansprüche, die sich etwa daraus ergeben, dass wegen der Verletzung der Informationspflicht nicht die eine oder andere (günstigere) Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewählt wurde, sind nicht im Verfahren nach Art. 73 (Abs. 4) BVG zu beurteilen (BGE 117 V 42 Erw. 3d; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 26. März 1997, B 13/96). 
 
bb) Der vorliegende Streit um Versicherungsleistungen, insbesondere auch die Frage der allfälligen treuwidrigen Erhebung der Verjährungseinrede, betrifft spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge. Daran ändert der von der Beschwerdeführerin angeführte Grund der Treuwidrigkeit nichts. Die sachliche Zuständigkeit nach Art. 73 BVG ist daher gegeben (BGE 127 V 35 Erw. 3b mit Hinweisen). 
Da die Vorinstanz diesbezüglich somit zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und die Frage materiell nicht behandelt hat, hat auch aus diesem Grund eine Rückweisung zu erfolgen. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz gegenüber der Verjährungseinrede der für die Verbindlichkeiten der Pensionskasse haftenden Beschwerdegegnerin (Erw. 2) aufgrund einer Verletzung der die Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin allenfalls treffenden Informationspflicht gegeben sind. 
 
10.- Je nach Entscheid über Beschwerdeantrag 1 (Versicherungsleistungen) wird die Vorinstanz auch über Beschwerdeantrag 2 (Anpassung des Vorsorgeverhältnisses) befinden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 22. Februar 2000 aufgehoben 
und es wird die Sache an dieses zurückgewiesen, 
damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, 
über die Klage neu entscheide. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich 
 
 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 10. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: