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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_429/2013 
 
Urteil vom 29. Mai 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Überprüfung von Bewährungshilfe; Kosten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 5. März 2013. 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer führt einzig im Kostenpunkt Beschwerde. Er sei nicht bereit, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Man habe ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, dass eine Beschwerde kostenpflichtig sei (Beschwerde, act. 3 und 4). Der Beschwerdeführer legt indessen mit keinem Wort dar, aus welcher Gesetzes- oder Verfassungsbestimmung sich eine Pflicht der zuständigen Gerichtsinstanz ergibt, einen Betroffenen darüber aufzuklären, dass eine Beschwerdeerhebung Kostenfolgen nach sich ziehen kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid, welcher dem Beschwerdeführer nach dem Unterliegerprinzip gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten auferlegt, rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da er seine angebliche Bedürftigkeit nicht nachweist, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Frage. Das Bundesgericht wies ihn mit Brief vom 7. Mai 2013 ausdrücklich darauf hin (act. 6). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Mai 2013 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill